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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AuslBG §4 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, in der Beschwerdesache des J in P, vertreten durch Dr. M in W, dieser vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Niederösterreich vom 30. April 1993, Zl. IIIe 6702 B/970 801, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Die Anträge der beschwerdeführenden Partei und der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz werden abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landesarbeitsamtes Niederösterreich vom 30. April 1993, den die beschwerdeführende Partei mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde bekämpft, wurde ihr Antrag, ihr für den kroatischen Staatsangehörigen V für die berufliche Tätigkeit als "Kfz-Mechaniker und Lkw-Lenker" eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zu erteilen, abgewiesen.
Nach Mitteilung der belangten Behörde in der Gegenschrift ist der beschwerdeführenden Partei mittlerweile die begehrte Beschäftigungsbewilligung aufgrund eines neuerlichen Antrages erteilt worden. Davon ausgehend ist eine Sachlage gegeben, die auch durch eine aufhebende Entscheidung nicht günstiger sein könnte.
Der beschwerdeführenden Partei wurde im Sinne des § 33 VwGG Gelegenheit zur Äußerung gegeben, von der sie nicht Gebrauch gemacht hat.
Vor dem nicht bestrittenen sachlichen Hintergrund der vorstehenden Darlegungen ist die Beschwerde als inhaltlich gegenstandlos geworden zu betrachten, was zur Einstellung des Verfahrens in sinngemäßer Anwendung des § 33 VwGG zu führen hatte. In einem solchen Fall hat jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand gemäß § 58 VwGG selbst zu tragen (vgl. z.B. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Juli 1993, 93/09/0073).
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993090271.X00Im RIS seit
20.11.2000