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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1968 §11;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Händschke, Dr. Bernegger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde der N in W, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 16. Juni 1993, Zl. 4.340.075/1-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der "früheren SFRJ" ist am 22. Mai 1992 in das Bundesgebiet eingereist und hat am 27. Mai 1992 beantragt, ihr Asyl zu gewähren. Mit Bescheid vom 13. Juli 1992 stellte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich fest, daß bei der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention nicht vorlägen. Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen und ausgesprochen, daß Österreich der Beschwerdeführerin kein Asyl gewähre.
Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 19. Juni 1992 vor der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich gab die Beschwerdeführerin an, daß ihr Ehegatte in den Krieg hätte ziehen müssen. Sie hätte zu Hause bei ihren Kindern bleiben müssen, aber kein Geld für den Lebensunterhalt erhalten. Das Militär sei bereits zweimal in ihr Haus gekommen und habe nach ihrem Ehegatten gefragt. Sie habe ihn jedesmal verleugnet. Nun hätte sie Angst gehabt, mit dem Militär Probleme zu bekommen. Die Beschwerdeführerin sei nicht Mitglied einer politischen Partei und habe auch keine Probleme in religiöser Hinsicht gehabt. Letztendlich habe sich die Beschwerdeführerin ihrem Ehegatten angeschlossen, da dieser nach Österreich geflüchtet sei. Die Flucht sei in einem Autobus mit cirka fünfzig Personen über Bulgarien, Rumänien und Ungarn nach Österreich erfolgt.
In der Berufung führte die Beschwerdeführerin aus, daß die Begründung des Bescheides der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich in ihrem Fall nicht zutreffe, weil sie und ihre Familie als moslemische Makedonier von den Serben bedroht worden seien. Es herrsche Bürgerkrieg und es existiere keine Regierungs- bzw. andere Macht, die sie und ihre Familie vor Verfolgung schützen könnten. Als türkische Minderheit würden sie und ihr Ehegatte von der Partei sehr schlecht behandelt werden. Verhören der Polizei, die brutal geführt würden, habe sie nicht mehr standgehalten. Die andauernden Androhungen, daß sie massakriert würde, wenn sie nicht das Versteck ihres Mannes bekanntgebe, habe sie schließlich zur Flucht veranlaßt. In ihre Heimat könne sie deshalb nicht mehr zurückkehren, weil sie als Frau eines Wehrdienstverweigerers mit einer längeren Haftstrafe zu rechnen hätte.
Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im wesentlichen damit, daß im Rahmen der Beweiswürdigung grundsätzlich den Angaben des Asylwerbers bei seiner ersten Befragung im Verwaltungsverfahren größere Glaubwürdigkeit beigemessen werde als späteren Angaben. Es seien die Berufungsangaben der Beschwerdeführerin daher nicht glaubwürdig. Sie sei bei der niederschriftlichen Befragung belehrt worden, daß ihre Ausführungen die Grundlage für die Entscheidung darstellen würden. Der Vernehmung sei auch ein Dolmetsch beigezogen worden, um Mißverständnisse auszuschließen. Weiters habe die Beschwerdeführerin die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben mit ihrer Unterschrift bestätigt. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder gar widersprüchlich darstelle oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringe. Im übrigen stelle die Pflicht zur Militärdienstleistung keine Verfolgung im Sinne des § 1 Asylgesetz 1991 dar, da die erforderliche Verfolgungsmotivation nicht gegeben sei. Die Beweggründe ihres Ehegatten, dem von ihm geforderten Militärdienst nicht nachzukommen, seien asylrechtlich insofern unbeachtlich, als sie für sich noch keine Rückschlüsse auf eine Verfolgungsmotivation des Staates zuließen. Das Vorbringen in der Berufung, die Beschwerdeführerin habe als Frau eines Wehrdienstverweigerers mit einer Haftstrafe zu rechnen, sei eine bloße Vermutung. Die subjektiv empfundene Furcht der Beschwerdeführerin könne daher die Gewährung von Asyl nicht rechtfertigen. Daß die Beschwerdeführerin von den bürgerkriegsähnlichen Ereignissen in ihrem Heimatland betroffen sei und ihr dadurch die Möglichkeit einer gesicherten Lebensführung gefehlt habe, könne allein schon mangels Vorliegens einer konkreten Verfolgung nicht unter § 1 Asylgesetz 1991 subsumiert werden und daher die Gewährung von Asyl nicht rechtfertigen. Auch die Zugehörigkeit eines Asylwerbers zu einer Minderheit allein könne nicht als Grund für seine Anerkennung als Konventionsflüchtling angesehen werden. Voraussetzung für die Gewährung von Asyl sei es, daß den vom Asylwerber im Laufe des Verwaltungsverfahrens vorgebrachten Argumenten entnommen werde, er habe konkrete Verfolgung zu befürchten oder Furcht vor Verfolgung. Dies sei im vorliegenden Fall dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu entnehmen. Als Verfolgung gelte nicht ein Nachteil, der sich aus der allgemeinen Situation ergebe und der jedermann treffen könnte, der dort lebe. Im übrigen habe das Ermittlungsverfahren ergeben, daß die Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Einreise in einem Drittland vor Verfolgung sicher gewesen sei.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Die belangte Behörde ist in der Begründung des angefochtenen Bescheides davon ausgegangen, daß von ihr bereits das Asylgesetz 1991 anzuwenden sei, dies im Hinblick auf die Bestimmung des § 25 Abs. 2 erster Satz dieses Gesetzes, weil das gegenständliche Asylverfahren "am bzw. nach dem 1. Juni 1992 beim Bundesministerium für Inneres anhängig war". Diese Auffassung trifft aber - wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 31. März 1993, Zl. 92/01/0831, auf welches des näheren gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausführlich dargelegt hat - aufgrund der Auslegung der genannten Bestimmung sowie der des § 25 Abs. 1 erster Satz Asylgesetz 1991 nicht zu. Dies führt zwar noch nicht zwangsläufig dazu, daß die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten verletzt wurde, ist doch die belangte Behörde zu ihrer abweislichen Entscheidung u.a. deshalb gelangt, weil sie ihre Flüchtlingseigenschaft gemäß § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 verneint hat und diese Bestimmung keine inhaltliche Änderung gegenüber dem nach § 1 Asylgesetz (1968) in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention geltenden Flüchtlingsbegriff darstellt. Zu Unrecht hat sich die belangte Behörde allerdings auf den Tatbestand der "Verfolgungssicherheit" gemäß § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 gestützt.
Im Zusammenhang mit der Auslegung des Flüchtlingsbegriffes durch die belangte Behörde meint die Beschwerdeführerin zunächst, die belangte Behörde habe sich bei ihrer Beweiswürdigung zu Unrecht darauf berufen, daß sie vor ihrer erstinstanzlichen Einvernahme darüber belehrt worden sei, ihre Ausführungen würden die Grundlage für die Entscheidung darstellen und späteren Angaben käme geringere Glaubwürdigkeit zu, da die Beschwerdeführerin keine Schule besucht habe, nur türkisch und mazedonisch spreche und des Schreibens und Lesens nicht mächtig sei, was auch durch ihre Unterschrift (mit drei Kreuzen) auf dem Protokoll über die Einvernahme bestätigt werde. Es sei für die Beschwerdeführerin nicht verständlich gewesen, worin "die Grundlage für eine erstinstanzliche Entscheidung" gelegen sein solle. Im Hinblick auf die Kürze der Ausführungen der Beschwerdeführerin müsse vielmehr davon ausgegangen werden, daß diese nicht ausreichend über die Konsequenzen ihrer Antworten bzw. ihre Rechte im Asylverfahren aufgeklärt worden sei. Allein die Beiziehung eines Dolmetschers habe nicht genügt, um die Beschwerdeführerin "über die Bedeutung des Inhaltes ihrer einzelnen Erklärungen aufzuklären, zu beraten und zu belehren". Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, daß die Beschwerdeführerin in Form von drei Kreuzen die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben bei der erstinstanzlichen Einvernahme bestätigt habe.
Gemäß § 11 Asylgesetz (1968) ist der Vernehmung eines Asylwerbers, der der deutschen Sprache nicht kundig ist, eine der fremden Sprache mächtige Person als Dolmetsch zuzuziehen. Bei der Einvernahme der Beschwerdeführerin am 19. Juni 1992 war ein solcher Dolmetsch anwesend, der den Inhalt der protokollierten Einvernahme (insbesondere die stattgefundene Belehrung) - ohne daß dies von der Beschwerdeführerin in Frage gestellt wird - übersetzt hat. Die Beschwerdeführerin ist nach den Angaben im Protokoll nicht nur darüber belehrt worden, daß ihre Angaben die Grundlage für die erstinstanzliche Entscheidung darstellten, sondern auch darüber, daß sie alle Fragen genau und gewissenhaft beantworten solle und daß späteren Behauptungen über eine Verfolgung unter Umständen nicht geglaubt würde. Sie hätte bei der Einvernahme Gelegenheit, alle ihre Person betreffenden Gründe, die sie zum Verlassen ihres Heimatlandes gezwungen hätten, vorzubringen. Daß der Beschwerdeführerin diese Teile der Belehrung, die im Protokoll über die Einvernahme wiedergegeben sind, nicht übersetzt worden oder nicht verständlich gewesen wären, wird in der Beschwerde nicht behauptet. Dem Vorwurf einer nicht ausreichenden Belehrung über die besondere Bedeutung der erstinstanzlichen Angaben kommt somit keine Berechtigung zu.
Für den Verwaltungsgerichtshof ist weiters nicht ersichtlich, warum die Beiziehung eines Dolmetsch - gegenüber dem nicht nur in der Beschwerde, sondern auch in der Berufung keinerlei Bedenken erhoben wurden -, der nach dem Inhalt des Protokolles die dort angeführten Fragen und Belehrungen mündlich übersetzt hat, im Hinblick auf den Umstand, daß die Beschwerdeführerin Analphabetin sei, keine ausreichende Aufklärung über die Bedeutung ihrer Angaben bei der erstinstanzlichen Einvernahme bewirkt haben sollen. Auch die Unterfertigung der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall mit drei Kreuzen auf dem Protokoll über die Einvernahme stellt eine Bestätigung der Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben dar, andernfalls wäre es auch der Beschwerdeführerin möglich gewesen, die "Unterfertigung" in dieser Form zu verweigern.
Wenn sich die Beschwerdeführerin zum anderen gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde wendet, das Berufungsvorbringen - da vom erstinstanzlichen Vorbringen abweichend - sei nicht glaubwürdig, und meint, die Berufung habe lediglich Ergänzungen und eine detailliertere Darstellung des erstinstanzlichen Vorbringens enthalten, ist ihr entgegenzuhalten, daß das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Berufung deutlich von jenem abweicht, das sie in erster Instanz erstattet hat. Hat sich die Beschwerdeführerin in der ersten Instanz auf die für sie entstehenden Probleme einer Einberufung ihres Ehegatten zum Militär und der Tatsache, daß sie ihren Ehegatten vor den Militärorganen verleugnet habe, berufen, so stellen die in der Berufung vorgetragene Bedrohung der Beschwerdeführerin als Angehörige der makedonischen Moslems durch die Serben, des wegen des Bürgerkrieges nicht gegebenen Schutzes vor dieser Bedrohung, der Schlechterstellung aufgrund des Umstandes, daß die Beschwerdeführerin der türkischen Minderheit angehöre, die Verhöre der Polizei, die brutal und mit massiven Bedrohungen stattgefunden hätten, und die einer Frau eines Wehrdienstverweigerers drohende Bestrafung zweifellos davon unterschiedliche Gründe dar. Es kann daher nicht als rechtwidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde die Angaben in der Berufung als gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig angesehen hat.
Ebensowenig ist die Beweiswürdigung der belangten Behörde unschlüssig, wenn sie aufgrund der Angabe der Beschwerdeführerin bei der Einvernahme, daß das Militär zweimal bei ihr zu Hause nach ihrem Ehegatten nachgefragt habe und sie ihn beide Male verleugnet habe, davon ausgegangen ist, daß sich bei diesen Vorfällen nichts weiter ereignet hat, liegt es doch nahe, daß ein Asylwerber, wenn es nicht bei der bloßen Befragung bleibt, sondern Gewalt angewendet wird, auch davon bei der Ersteinvernahme berichtet. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, daß auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dem im vorliegenden Fall maßgeblichen Asylgesetz (1968) das Vorbringen des Asylwerbers im Asylverfahren als zentrales Entscheidungskriterium heranzuziehen ist und es dem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen. Gemäß § 13 a AVG ist es nicht Aufgabe der Behörde, dem Asylwerber Unterweisungen dahingehend zu erteilen, wie er sein Vorbringen auszuführen hat, damit seinem Antrag allenfalls stattgegeben werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. März 1994, Zl. 93/01/1186, und die dort zitierte Vorjudikatur). Schon aus diesem Grund wird mit dem Hinweis der Beschwerde, daß die Behörde "die genaueren Hintergründe für die Veranlassung zur Flucht" hätte feststellen müssen, kein Verfahrensmangel aufgezeigt (vgl. in diesem Sinne auch das hg. Erkenntnis vom 23. September 1992, Zl. 92/01/0236).
Abschließend wird darauf hingewiesen, daß gemäß § 4 Asylgesetz 1991 u.a. die Ehegattin eines Asylwerbers den Antrag auf Ausdehnung der Gewährung von Asyl für den Fall der Gewährung von Asyl an ihren Ehegatten stellen kann.
Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993011138.X00Im RIS seit
20.11.2000