TE Vfgh Beschluss 1992/2/25 G4/92

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Veröffentlicht am 25.02.1992
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Stmk Gesetz über den Schutz landwirtschaftlicher Betriebsflächen. LGBl 61/1982

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des Stmk Gesetzes über den Schutz landwirtschaftlicher Betriebsflächen, LGBl 61/1982 idF LGBl 14/1990, soweit darin keine Ausnahmebestimmungen für Bäume, Sträucher und Hecken, die schon bei Beginn der Wirksamkeit dieser Gesetze vorhanden waren ..., vorgesehen sind. Das bekämpfte Gesetz ist erst durch den Bescheid der BH Weiz bzw. der Stmk Landesregierung für die Antragsteller wirksam geworden. Daß der angerufene Verwaltungsgerichtshof für die Stellung eines Gesetzesprüfungsantrages keinen Anlaß sah (vgl. E v 11.10.91, Zl 91/18/0047), hat nicht eine gleichsam subsidiäre Antragslegitimation zur Folge.

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Die Antragsteller begehren mit ihrem auf Art140 Abs1 letzter Satz B-VG gestützten (Individual-)Antrag mit näherer Begründung, das (Stmk.) Gesetz vom 20. April 1982, LGBl. 61, über den Schutz landwirtschaftlicher Betriebsflächen, idF des Gesetzes LGBl. 14/1990, deshalb als "gesetzwidrig" aufzuheben, weil darin "keine Ausnahmebestimmungen für Bäume, Sträucher oder Hecken, die schon bei Beginn der Wirksamkeit dieser Gesetze oder zu der Zeit schon vorhanden waren, wo das bisher landwirtschaftlich nicht benutzte Nachbargrundstück in landwirtschaftliche Benützung gekommen ist oder daß das Nachbargrundstück seine landwirtschaftliche Bestimmung erst erhalten hat, nachdem die Bäume bereits die Höhe von 2 m überschritten haben," vorgesehen sind.

2. Die Antragsteller bringen zur Begründung ihrer Antragslegitimation iS des Art140 Abs1 letzter Satz B-VG dem Sinne nach im wesentlichen folgendes vor:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz sei den Antragstellern aufgetragen worden, die auf ihren näher bezeichneten Grundstücken angepflanzten Hasel-, Eichen-, Eschen- und Weidengewächse innerhalb eines 4 m breiten Streifens entlang der Grenze zu näher bezeichneten landwirtschaftlichen Grundstücken entweder zu entfernen oder zurückzustutzen, wenn sie eine Höhe von über 2 m bereits erreicht haben, und dafür zu sorgen, daß diese Gewächse die Höhe von 2 m nicht überschreiten. Die Berufung der Antragsteller gegen diesen Bescheid sei, abgesehen davon, daß näher bezeichnete Einzelbäume von der erstinstanzlichen Verfügung ausgenommen wurden, von der Steiermärkischen Landesregierung abgewiesen worden. Die von den Antragstellern gegen den Berufungsbescheid gerichtete Beschwerde, in der auch die Stellung eines Antrages an den Verfassungsgerichtshof auf Überprüfung des genannten Landesgesetzes angeregt worden sei, habe der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11. Oktober 1991, 91/18/0047, abgewiesen.

Den Antragstellern stehe daher kein zumutbarer Weg mehr zur Verfügung, um die durch die Verfassungswidrigkeit des angefochtenen Gesetzes bewirkte Verletzung in ihren Rechten geltend zu machen.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit des (Individual-)Antrages erwogen:

1. Gemäß Art140 Abs1 letzter Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8009/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, daß das Gesetz in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Fall seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art140 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg. 8594/1979, 10353/1985, 11730/1988).

2. Die Voraussetzungen für die Stellung eines Antrages nach Art140 Abs1 letzter Satz B-VG liegen hier nicht vor.

Wie die Antragsteller selbst ausführen, ist das bekämpfte Gesetz erst durch den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz bzw. der Steiermärkischen Landesregierung für sie wirksam geworden. Damit fehlt es an der für einen Individualantrag geforderten Voraussetzung, daß das (anzufechtende) Gesetz für die Antragsteller (ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder) ohne Erlassung eines Bescheides, somit unmittelbar, wirksam geworden ist (s. etwa VfSlg. 9788/1983, 10177/1984, 11969/1989). Die Antragslegitimation der Antragsteller ist demnach schon mangels einer unmittelbaren Beeinträchtigung durch das von ihnen bekämpfte Gesetz nicht gegeben, sodaß sich die Prüfung der Frage erübrigt, ob der Antrag auch noch aus einem anderen Grund unzulässig ist. Die Antragsteller haben jedenfalls von der Möglichkeit, im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die gegen die Verfassungsmäßigkeit des angefochtenen Bescheides sprechenden Bedenken darzulegen und die Stellung eines Gesetzesprüfungsantrages iS des Art140 Abs1 B-VG durch den Verwaltungsgerichtshof anzuregen, Gebrauch gemacht. Daß der Verwaltungsgerichtshof für die Stellung eines solchen Antrages - wie in der Begründung des Erkenntnisses vom 11. Oktober 1991, 91/18/0047, ausdrücklich hervorgehoben - keinen Anlaß sah, hat nicht eine gleichsam subsidiäre Antragslegitimation zur Folge (s. zB VfSlg. 9220/1981).

Somit fehlt den Antragstellern die Legitimation zur Stellung eines Antrages nach Art140 Abs1 letzter Satz B-VG, was zur Zurückweisung des Antrages führen muß.

3. Die Zurückweisung des (Individual-)Antrages konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:G4.1992

Dokumentnummer

JFT_10079775_92G00004_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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