Index
L85006 Straßen Steiermark;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder, den Vizepräsidenten Dr. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Müller und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde des M in N, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. November 1991, GZ. 03-20 Ma 133-91/2, betreffend Öffentlichkeit einer Straße (mitbeteiligte Partei: Gemeinde X, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem Bescheid vom 7. Dezember 1990 hat der Bürgermeister der Gemeinde X gemäß § 3 in Verbindung mit § 4 des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 festgestellt, daß der Verbindungsweg auf der Baufläche Nr. 185, EZ 62, KG X, durch den Hofbereich des Anwesens des Beschwerdeführers in der Breite des alten Weges, der die Verbindung der öffentlichen Weggrundstücke Nr. 1124 und 1130, KG X, darstellt, als öffentlich anzusehen ist. Begründet wurde dieser Bescheid im wesentlichen damit, daß der Beschwerdeführer im Jahr 1980 auf Grund des Übereinkommens vom 13. März 1980 mit der Gemeinde X auf einem Teilbereich des öffentlichen Weggrundstückes (Gemeindeweg) Nr. 1124 der KG X ein neues Stallgebäudes errichtet habe. Durch diese Baumaßnahme sei die Verbindung zwischen den beiden öffentlichen Weggrundstücken Nr. 1124 und 1130, KG X, unterbrochen worden. Gemäß Pkt. 4 des Übereinkommens vom 13. März 1980 sollte vor einer grundbücherlichen Erledigung der Grundabtretung von der Gemeinde X innerhalb einer Frist von fünf Jahren geprüft und entschieden werden, ob als Ersatz für das nicht mehr benützbare Weggrundstück Nr. 1124, KG X, (Stallgebäude, Neubau) ein im Hofbereich des Beschwerdeführers gelegenes Weggrundstück im Bereich der Baufläche Nr. 185 ins öffentliche Gut der Gemeinde
X übertragen, das alte Weggrundstück Nr. 1124 aufgelassen oder an der Ostseite (richtig: Westseite) des Hofbereiches des Beschwerdeführers eine Ersatzstraße (Umfahrung) errichtet werden sollte. Vom Beschwerdeführer sei die Umfahrung nicht in Angriff genommen worden; eine endgültige Auflassung des alten Weggrundstückes Nr. 1124 sei infolge Fehlens einer geeigneten Verbindung zwischen den öffentlichen Weggrundstücken Nr. 1124 und 1130 im Hinblick auf ein öffentliches Verkehrsbedürfnis nicht vertretbar, das alte Weggrundstück Nr. 1124 sei für den erforderlichen Verkehrsbedarf durch den Stallneubau aber nicht mehr benützbar; wegen des öffentlichen Verkehrserfordernisses und im Hinblick auf den Umstand, daß das Weggrundstück im Bereich der Baufläche Nr. 185 seit dem Jahre 1980 bereits der allgemeinen Benützung offen stünde, sei daher bescheidmäßig die Feststellung getroffen worden, daß diese Baufläche als öffentlich anzusehen sei. Eine andere Sicherung einer entsprechenden Verbindung zwischen den genannten Weggrundstücken sei derzeit nicht gegeben.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Er begründete seine Berufung damit, daß nach § 3 des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 der Gemeinderat auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid zu entscheiden habe, wenn Zweifel bestünden, ob eine Straße als öffentlich anzusehen sei und in welchem Umfang. Dem Bescheid vom 7. Dezember 1990 könne nicht entnommen werden, ob er vom Gemeinderat, vom Bürgermeister oder vom Gemeindeamt erlassen worden sei. Nach § 4 Abs. 2 leg.cit. seien Parteien, die aus einem privatrechtlichen Titel Einwendungen erheben, vor die ordentlichen Gerichte zu verweisen, wenn hierüber ein gütliches Übereinkommen nicht erzielt werden könne. In der Verhandlung am 9. Oktober 1990 seien von seinem Rechtsanwalt Einwendungen erhoben worden. Der Bescheid enthalte aber keine Verweisung der privatrechtlichen Ansprüche des Beschwerdeführers auf den Zivilrechtsweg. Nach § 4 leg.cit. sei im Bescheid weiters auszusprechen, für welche Arten des öffentlichen Verkehrs die Straße benützt werden könne. Darüber sei aber im Bescheid des Bürgermeisters nicht entschieden worden. Das nach § 6 leg.cit. geforderte dringende Verkehrsbedürfnis werde im Bescheid weder behauptet noch auch nachgewiesen. Gemäß § 6 leg.cit. könne dann, wenn sich ein dringendes Verkehrsbedürfnis anderweitig nicht befriedigen lasse, eine bestehende Privatstraße auf Antrag einer oder mehrerer Ortsgemeinden in eine öffentliche Straße umgewandelt werden. Dafür sei die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. Da diese nicht entschieden habe, sei der Bescheid schon deshalb nichtig. Dem Bescheid sei auch nicht zu entnehmen, um welche Art von Straße es sich handle, nämlich ob es sich dabei um eine Eisenbahnzufahrtsstraße, eine Konkurrenzstraße, eine Gemeindestraße oder um einen öffentlichen Interessentenweg handle. Seine im Verfahren vorgebrachten Einwendungen seien im übrigen überhaupt nicht behandelt worden. Die Voraussetzungen für die Öffentlicherklärung des betroffenen Grundstückes seien nicht gegeben, weil kein dringendes Verkehrsbedürfnis bestünde; die Errichtung eines öffentlichen Weges oder einer öffentlichen Straße über eine Hoffläche sei gefährlich und widerspreche daher dem Gesetz. Es sei kein Vertreter der Bezirkslandwirtschaftskammer bzw. kein Gutachter aus dem land- und forstwirtschaftlichen Bereich einvernommen worden. Der Hofbereich, also die Grundparzelle Nr. 185 der EZ 62, KG X, eigne sich denkbar wenig für die Herstellung eines öffentlichen Weges. Außerdem sei im Bescheid nicht genau festgelegt, wie der Weg zu verlaufen habe. Diesbezüglich müsse wohl eine Vermessungsurkunde hergestellt werden.
3. Mit dem Bescheid vom 12. April 1991 hat der Gemeinderat der Gemeinde X der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und den Bescheid des Bürgermeisters vom 7. Dezember 1990 bestätigt. Gleichzeitig wurde festgestellt, daß das Weggrundstück auf der Baufläche Nr. 185 öffentlich für den Verkehr des Gehens und des Fahrens aller Art sei. Begründet wurde dieser Bescheid im wesentlichen damit, es bestünden überhaupt keine Zweifel, daß der angefochtene Bescheid in erster Instanz vom Bürgermeister erlassen worden sei. Dies ergebe sich zunächst aus der Unterfertigung sowie daraus, daß auch das Ermittlungsverfahren vom Bürgermeister durchgeführt worden sei. Die Notwendigkeit der Benützung des in Rede stehenden Weges ergebe sich schon allein aus der Tatsache, daß dieser Weg über Betreiben des Beschwerdeführers als Ersatz für die Unterbrechung des öffentlichen Weges, die durch die Errichtung eines Stalles durch ihn bewirkt worden sei, angelegt habe werden müssen. Es bestünde daher kein Zweifel, daß das Weggrundstück auf der Baufläche Nr. 185 öffentlich sei. Zivilrechtliche Einwendungen seien vom Beschwerdeführer nicht erhoben worden; er habe im Verfahren lediglich eingewandt, daß kein Bedarf nach einer öffentlichen Wegverbindung bestünde. Auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf § 6 des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 sei verfehlt. Bei einem Verfahren nach § 6 leg.cit. handle es sich nämlich um ein vollkommen anderes Verfahren, das mit einem Verfahren nach § 3 leg.cit. in keinem Zusammenhang stünde. Eine Feststellung gemäß § 3 leg.cit. müsse die Festlegung enthalten, zu welcher Kategorie "Straße" eine als öffentlich festgestellte Straße zu zählen sei. Da es sich um die Verbindung einer unterbrochenen Gemeindestraße handle, sei es naheliegend, daß auch das dazwischenliegende Weggrundstück als Gemeindestraße zu gelten habe. Es könne sicher nicht einer anderen Straßengattung zugeordnet werden. Im Zusammenhang mit dem in der Begründung der Berufung enthaltenen Vorwurf, daß im Bescheid über die im Verfahren vorgebrachten Einwendungen nicht abgesprochen worden sei, sei festzustellen, daß diese Einwendungen keine Ausführungen darüber enthalten hätten, warum das betreffende Weggrundstück nicht öffentlich sei. Im Pkt. 3 des Übereinkommens vom 13. März 1980 habe der Beschwerdeführer die ausdrückliche Erklärung abgegeben, "den gelb lasierten Teil der Baufläche Nr. 185 in der Breite des alten Weges an die Gemeinde
X in öffentliches Gut abzutreten". Es habe daher nie einen Zweifel an der Öffentlichkeit dieses Weggrundstückes gegeben, sodaß es rechtlich unhaltbar sei, daß der Beschwerdeführer nunmehr bestreite, dieser Abschnitt sei öffentlich.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung und verwies darin auf Pkt. 4 des Übereinkommens vom 13. März 1980, wonach vor der bücherlichen Durchführung der Grundabtretung zu prüfen sei, ob der in Frage stehende über die Parzelle Nr. 185 der EZ 62, KG X, führende Wegteil a) in das öffentliche Gut übertragen, b) endgültig aufgelassen oder
c) auf die Westseite der Hofstelle M. verlegt werden sollte. Eine solche Überprüfung habe nicht stattgefunden. Es seien dem Akt keine Anhaltspunkte zu entnehmen, ob der Weg von der Allgemeinheit begangen oder befahren werde. Aus dem Schreiben der Baubezirksleitung vom 30. August 1989 ginge hervor, daß die Aufschließung ohnehin über die Wege Nr. 1124 und 1130 der KG X erfolge, sodaß der gegenständliche Weg überhaupt nicht benötigt (und auch nicht benützt) werde. Es sei ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß die Führung einer Verkehrsfläche durch einen Wirtschaftshof immer mit Problemen verbunden sei und eine Lösung außerhalb der Wirtschaftsgebäude angestrebt werden müsse.
Zusammenfassend sei festzustellen, daß keine ausreichenden Erhebungen durchgeführt worden seien. Bereits auf Grund der vorliegenden Unterlagen lasse sich aber sagen, daß der Weg im Hinblick auf die zur Verfügung stehenden Wege Nr. 1124 und 1130 der KG X nicht benötigt werde und eine Führung des Weges durch die Hofstelle überhaupt nicht in Frage komme. Es handle sich um eine Enteignung. Nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 (§ 3) habe der Gemeinderat in erster Instanz zu entscheiden. Nach § 6 leg.cit. sei die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. Eine Zuständigkeit des Bürgermeisters sei in keinem Falle gegeben. Alle bisherigen Einwendungen und Ausführungen würden zur Gänze aufrechterhalten.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25. November 1991 gab die belangte Behörde der Vorstellung des Beschwerdeführers keine Folge und bestätigte den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde X vom 12. April 1991. Die belangte Behörde begründete ihren Bescheid im wesentlichen damit, daß gemäß § 3 Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 dann, wenn Zweifel bestünden, ob eine Straße als öffentlich anzusehen sei oder in welchem Umfang sie der allgemeinen Benützung offenstünde, die Gemeinde auf Antrag oder von Amts wegen zu entscheiden habe. Es handle sich bei einer Entscheidung nach § 3 leg.cit. im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes um eine dem öffentlichen Recht zugehörige Befugnis der Gemeinde, im Rahmen der Hoheitsverwaltung festzustellen, daß ein Grundstück, auf das die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 zutreffen, als öffentliche Straße zu gelten hätte. Nach dem Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 könne die Öffentlichkeit einer Straße auf folgende Weise begründet werden: 1) durch behördliche Widmung (§ 2 Abs. 1 erster Fall), 2) durch langjährigen Gemeingebrauch (§ 2 Abs. 1 zweiter Fall) sowie
3) durch Enteignung (§ 6). Als Widmung durch die zuständigen Stellen komme eine Einreihungsverordnung im Sinne der §§ 7 und 8 des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 in Betracht. Eine derartige Verordnung sei vom Gemeinderat der Gemeinde X am 26. Februar 1980 erlassen worden; durch diese Verordnung sei ein Teil des Gemeindeweges auf das Grundstück Nr. 185 verlegt worden. Diese Verordnung sei ortsüblich kundgemacht worden; sie sei daher seit 12. März 1980 rechtskräftig und gehöre dem Rechtsbestand an. Unabhängig von der Frage einer allfälligen Benützung sei diese Verbindung über das Grundstück Nr. 185 seit diesem Zeitpunkt eine öffentliche Straße; sie sei als Gemeindestraße anzusehen. In Pkt. 1 der Verordnung werde ausdrücklich von einer Verlegung des Gemeindeweges gesprochen. Ihre Deckung finde diese Verordung nicht zuletzt in dem am 13. März 1980 abgeschlossenen Übereinkommen, in dem sich im Pkt. 3 der Beschwerdeführer als Liegenschaftseigentümer ausdrücklich bereit erklärt habe, den fraglichen Teil der Baufläche Nr. 185 in der Breite des alten Weges an die Gemeinde X ins öffentliche Gut abzutreten. Pkt. 4 des Übereinkommens beziehe sich auf die grundbücherliche Durchführung der Grundabtretungen. Die Gemeinde habe zwar die im Pkt. 4 vorgesehene Frist von fünf Jahren nicht eingehalten; es sei jedoch festzustellen, daß Rechtsfolgen an die Nichteinhaltung dieser Frist nicht geknüpft worden seien. Insbesondere würden dadurch die übrigen Vereinbarungen, nämlich die Abtretung des Gemeindewegteiles Nr. 1124 zum Stallausbau an den Beschwerdeführer als Liegenschaftseigentümer und die Grundabtretung an die Gemeinde für die Wegverlegung, nicht ungültig. Es sei daher für die Frage der Zulässigkeit der Feststellung der Öffentlichkeit ohne Belang, ob derartige im Pkt. 4 des Übereinkommens vom 13. März 1980 geforderte Überprüfungen durchgeführt worden seien oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung zu § 3 des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 sei der Bürgermeister die zuständige Behörde erster Instanz für die Feststellung der Öffentlichkeit, sodaß sich ein näheres Eingehen auf die diesbezüglichen Einwendungen in der Berufung oder in der Vorstellung erübrige. Zusammenfassend könne gesagt werden, daß die Öffentlichkeit des Verbindungsweges über das Grundstück Nr. 185 mit der Verordnung des Gemeinderates vom 26. Februar 1980 begründet worden sei. Dies entspreche den Bestimmungen der §§ 2, 7 und 8 des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964. Es seien daher in diesem Zusammenhang Erhebungen dahingehend, ob dieser Weg von der Allgemeinheit begangen und befahren werde, nicht erforderlich gewesen, weil hier eine Öffentlichkeit durch eine behördliche Widmung begründet worden sei. Durch den Feststellungsbescheid des Bürgermeisters würden deshalb keine Rechte des Vorstellungswerbers verletzt.
6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Verletzung folgender gesetzlich gewährleisteter Rechte:
"a)
daß entgegen (richtig: nach) der Bestimmung des § 3 des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes nur dann ein Feststellungsbescheid, ob eine Straße als öffentlich anzusehen ist, getroffen werden darf, wenn der Gemeingebrauch schon lange ausgeübt wird und
b)
die Verfahrensvorschriften gemäß §§ 3 ff Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz zur Feststellung, ob eine Straße als öffentlich anzusehen ist, verletzt wurden und
c)
entgegen der Bestimmung des § 47 Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz kein entsprechendes Verfahren zur Verlegung eines öffentlichen Weges durchgeführt wurde und
d)
der angefochtene Bescheid auch auf eine Verordnung gemäß § 2 Abs. 1, erster Fall des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes gestützt wird, wobei diese Verordnung das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und den Gleichheitsgrundsatz sowie auch einfach gesetzliche Vorschriften verletzt."
Der Beschwerdeführer beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeführer hat eine Replik erstattet; die mitbeteiligte Partei hat eine Gegenschrift zur Beschwerde sowie eine Replik zur Replik des Beschwerdeführers erstattet und beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer vertritt in seiner Beschwerde zunächst die Auffassung, daß im Beschwerdefall ein Feststellungsbescheid gemäß § 3 des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 gar nicht erlassen hätte werden dürfen. Die belangte Behörde habe nämlich ihren Bescheid lediglich darauf gestützt, daß die Öffentlichkeit des Verbindungsweges über das Grundstück Nr. 185 mit der Verordnung des Gemeinderates vom 26. Februar 1980 bereits begründet worden sei und es daher nicht darauf ankomme, ob dieser Weg von der Allgemeinheit begangen und befahren werde, weil eben die Öffentlichkeit durch behördliche Widmung begründet worden sei. Nach dem Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 gebe es drei Möglichkeiten, wie öffentliche Straßen begründet werden könnten: einerseits dadurch, daß die öffentliche Straße von der zuständigen Stelle bestimmungsgemäß dem öffentlichen Verkehr gewidmet werde (§ 2 Abs. 1 erster Fall leg.cit.) oder sie in langjähriger Übung allgemein, ohne Einschränkung und unabhängig vom Willen des Grundeigentümers und dritter Personen für ein dringendes Verkehrsbedürfnis benützt werde (§ 2 Abs. 1 zweiter Fall leg.cit.). Die dritte Möglichkeit stelle die Enteignung nach § 6 des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 dar. Gemäß § 3 des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 entscheide die Gemeinde auf Antrag oder von Amts wegen, wenn Zweifel darüber bestünden, ob eine Straße als öffentlich anzusehen sei oder in welchem Umfang sie der allgemeinen Benützung freistünde (Gemeingebrauch). § 3 Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 beziehe sich daher nur auf § 2 Abs. 1 zweiter Fall leg.cit. Dies entspreche der Intention des Gesetzgebers, weil eben bei der Abklärung der Frage, ob eine langjährige allgemeine Übung vorliege, "dies zu bestimmen oft sehr schwierig" sei. Keinerlei Zweifel gebe es bei einer Enteignung oder dann, wenn die öffentliche Straße hiezu durch die zuständigen Stellen ausdrücklich dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden sei. Darüber, ob die Öffentlichkeit vorliege, könne es keinerlei Zweifel geben, weil ja eine entsprechende Verordnung vorliege.
1.1. Gemäß § 2 Abs. 1 Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964, LGBl. Nr. 154, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 133/1974, sind öffentliche Straßen im Sinne des Gesetzes alle Straßen, die entweder von den zuständigen Stellen bestimmungsgemäß dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden sind oder die in langjähriger Übung allgemein, ohne Einschränkung und unabhängig vom Willen des Grundeigentümers und dritter Personen für ein dringendes Verkehrsbedürfnis benützt werden. Nach § 3 leg.cit. entscheidet die Gemeinde auf Antrag oder von Amts wegen, wenn Zweifel bestehen, ob eine Straße als öffentlich anzusehen ist oder in welchem Umfang sie der allgemeinen Benützung freisteht (Gemeingebrauch). Gemäß § 6 Abs. 1 leg.cit. kann auch eine bestehende Privatstraße durch Enteignung als öffentlich erklärt werden, wenn sich ein dringendes Verkehrsbedürfnis in anderer Weise ohne unverhältnismäßige Kosten nicht befriedigen läßt oder die Umlegung einer öffentlichen Straße aus wichtigen Gründen notwendig wird.
Gemäß § 8 Abs. 3 leg.cit. erfolgt u.a. die Verlegung einer Gemeindestraße (§ 7 Abs. 1 Z. 4 leg.cit.) durch Verordnung der Gemeinde. § 7 Abs. 1 Z. 4 leg.cit. legt fest, daß Gemeindestraßen Straßen sind, die vorwiegend dem Verkehr innerhalb von Gemeinden oder zwischen Nachbargemeinden dienen und zu solchen erklärt wurden (§ 8 leg.cit.); als Gemeindestraßen gelten auch alle öffentlichen Verkehrsanlagen, die nicht zu einer anderen Gattung von Straßen gehören.
1.2. Vor dem Hintergrund dieser Bestimmungen des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 ist dem Beschwerdeführer Recht zu geben, wenn er die Auffassung vertritt, daß im Beschwerdefall die Durchführung eines Feststellungsverfahrens sowie die Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 3 leg.cit. unzulässig gewesen ist. Zwar läßt es der Wortlaut des § 3 leg.cit. an sich zu, daß ein Feststellungsverfahren auch dann durchgeführt wird, wenn es sich um den Fall einer Widmung für den öffentlichen Verkehr durch die zuständigen Stellen (§ 2 Abs. 1 erster Fall leg.cit) handelt. In jedem Fall aber ist die Anwendung des § 3 leg.cit. daran geknüpft, daß die Frage, ob eine Straße als öffentlich anzusehen ist oder nicht, nicht eindeutig beantwortet werden kann, setzt doch eine Entscheidung nach § 3 leg.cit. nach seinem eindeutigen Wortlaut das Bestehen von Zweifeln voraus. Im Beschwerdefall ist es unstrittig, daß durch die Verordnung des Gemeinderates vom 26. Februar 1980 über die Verlegung eines Teiles des öffentlichen Gemeindeweges Nr. 1124, KG X, im Grunde des § 8 Abs. 3 des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 die im Beschwerdefall maßgebliche Baufläche Nr. 185 als Gemeindestraße im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 4 leg.cit. erklärt worden ist. Aufgrund der normativen Wirkung dieser Verordnung kann es damit aber keinen Zweifel geben, daß diese Baufläche als öffentliche Straße gemäß § 2 Abs. 1 erster Fall leg.cit. anzusehen ist. Ganz allgemein läßt sich nämlich sagen, daß öffentliche Straßen alle jene sind, die den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 leg.cit. entsprechen; öffentliche Straßen sind aber auf jeden Fall solche, die - durch Einreihung mit Hoheitsakt des Gemeinderates gemäß § 8 Abs. 3 leg.cit. - zu einer der im § 7 Abs. 1 angeführten Gattungen gehören (vgl. Mauthner, Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 mit erläuternden Anmerkungen, 1971, Anm. 1 zu § 1 Abs. 1; zum Erfordernis des Vorliegens von Zweifeln für die Zulässigkeit eines Feststellungsverfahrens gemäß § 3 des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. November 1970, Zl. 429/69).
Soweit der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit der Verordnung des Gemeinderates vom 26. Februar 1980 behauptet, ist ihm zu entgegnen, daß es ihm freisteht, diese Verordnung mittels Individualantrag an den Verfassungsgerichtshof zu bekämpfen. Dem Rechtsschutzinteresse, welches der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren zu verfolgen berechtigt ist, wird mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides in vollem Umfang Rechnung getragen.
1.3. Da die belangte Behörde verkannt hat, daß ein Feststellungsbescheid gemäß § 3 leg.cit. aus den unter 1.2. dargelegten Gründen nur bei Bestehen von Zweifeln erlassen werden darf, ist der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Aus diesem Grund ist es nicht notwendig, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da einerseits § 48 Abs. 1 VwGG einen Schriftsatzaufwand nur für die Einbringung der Beschwerde vorsieht und andererseits der Ersatz der Stempelgebühren lediglich in der Höhe der entstandenen Gebührenverpflichtung zuzuerkennen ist.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991060244.X00Im RIS seit
25.01.2001