Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AsylG 1991 §10 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über den Antrag der C in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, auf Bewilligung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Asylgesetz 1991, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Die Antragsstellerin - eine Staatsangehörige Rumäniens - hat zu hg. Zl. 94/01/0454 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid vom 16. Dezember 1993 erhoben und damit den ausdrücklich auf § 8 Asylgesetz 1991 gestützten Antrag verbunden, ihr "den zumindest bis zur Entscheidung über die eingebrachte Beschwerde befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet Österreich zu bewilligen", da ihr die Abschiebung wegen der Situation in ihrem Heimatstaat nicht zugemutet werden könne.
Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1991 kann die Asylbehörde unter bestimmten Voraussetzungen einem Fremden von Amts wegen den befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet bewilligen. Asylbehörden sind gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. das Bundesasylamt und der Bundesminister für Inneres, nicht aber der Verwaltungsgerichtshof, dessen Zuständigkeit sich ausschließlich aus Art. 130 Abs. 1 B-VG ergibt.
Der vorliegende Antrag, der seiner klaren Diktion nach nicht als solcher auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß § 30 Abs. 2 VwGG umgedeuted werden konnte, war daher schon aus diesem Grunde zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994010514.X00Im RIS seit
20.11.2000