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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §57 Abs1 letzter SatzLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates des Gemeinde Andau vom 16.09.89 über die Einhebung eines Erschließungsbeitrages, Anschlußbeitrages und Ergänzungsbeitrages nach dem Bgld KanalabgabeG idF der Verordnung vom 17.12.89. Mangelnde Darlegung des unmittelbaren Wirksamwerdens der angefochtenen Verordnung; kein behebbares Formgebrechen.Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit - als Antrag gemäß Art139 Abs1 letzter Satz (B-VG) zu wertendem - Schriftsatz begehrt der Antragsteller die Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Andau vom 16. September 1989 über die Einhebung eines Erschließungsbeitrages, Anschlußbeitrages und Ergänzungsbeitrages nach dem Burgenländischen Kanalabgabegesetz in der Fassung der Verordnung vom 17. Dezember 1989. Der "Beschwerdeführer und Antragsteller" habe bereits unter einem gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 21. Juni 1991 betreffend des zur Vorschreibung gelangten Kanalanschlußbeitrages Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben; in dieser habe er beim Verwaltungsgerichtshof die Stellung eines Antrages auf Aufhebung der gegenständlichen Verordnung angeregt. "Unbeschadet" dieses dort gestellten Antrages stelle er nunmehr den Antrag auf "Überprüfung der Gesetzmäßigkeit" dieser Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof.
2. Gemäß Art139 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Im Antrag wird jedoch nicht einmal behauptet, geschweige denn dargetan, inwieweit die Verordnung ohne Erlassung eines Bescheides für den Antragsteller wirksam geworden ist. Es handelt sich hiebei um ein nicht behebbares Formgebrechen (§§15, 57 Abs1 letzter Satz VerfGG).
Der Antrag war daher in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z2 litc VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Im übrigen wird darauf hingewiesen, daß die Anfechtung der Verordnung durch Individualantrag wegen dessen subsidiären Charakters jedenfalls auch deshalb unzulässig ist, weil die Verordnung bei Erlassung des mit Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides anzuwenden war.
Schlagworte
VfGH / FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:V233.1991Dokumentnummer
JFT_10079775_91V00233_00