TE Vwgh Beschluss 1994/6/30 94/01/0453

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Veröffentlicht am 30.06.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art130 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, in der Beschwerdesache des F in G, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Ried/Innkreis als Rekursgericht vom 26. April 1994, Zl. R 152/94, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit seiner Eingabe vom 6. Juni 1994 ersuchte der Beschwerdeführer um Überprüfung seiner zuletzt beim Landesgericht Ried/Innkreis anhängig gewesenen Rechtsangelegenheit und brachte dazu vor, er habe beim Bezirksgericht Ried/Innkreis mehrfach Anträge nach gerechter Einstufung seiner Unterhaltspflicht eingebracht, die ohne der Sachlage entsprechende Begründung abgewiesen worden seien. Auch sein rechtzeitig eingebrachter Rekurs sei durch das Landesgericht Ried/Innkreis abgewiesen worden. Er sähe in der Entscheidung dieser beiden Instanzen eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und sei ungerechter Weise so zum "Miterhalter" der beiden Halbgeschwister seines Sohnes gezwungen worden.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes hat der Verwaltungsgerichtshof über Beschwerden zu erkennen, womit

a)

die Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden einschließlich der Unabhängigen Verwaltungssenate oder

b)

Verletzung der Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden einschließlich der Unabhängigen Verwaltungssenate behauptet wird. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt außerdem

über Beschwerden gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4 B-VG.

Die Überprüfung der Gesetzmäßigkeit gerichtlicher Entscheidungen steht daher dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu (vgl. z.B. hg. Beschlüsse vom 15. Dezember 1993,

Zlen. 93/01/1293 und 1294 und vom 16. März 1994, Zl. 94/01/0147). Die vorliegenden, auf Prüfung einer gerichtlichen Entscheidung gerichtete als Beschwerde zu behandelnde Eingabe mußte daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückgewiesen werden.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994010453.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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