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L1 GemeinderechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / InstanzenzugserschöpfungLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde mangels Instanzenzugserschöpfung. Die außerhalb des eigentlichen Instanzenzuges in Gemeindesachen eingeräumte Vorstellung, der - entgegen den Beschwerdeausführungen - die in §112 der Tir GemeindeO 1966 für den Landesbereich allgemein ausgesprochene Befugnis (vgl. VfSlg. 8641/1979) entspricht, ist gleichwohl ein Rechtsmittel, mit dem ein Instanzenzug im Sinne des Art144 B-VG eingerichtet (Vorjudikatur) ist.Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Amlach vom 23. September 1991, Z209-31/24, wurde dem Beschwerdeführer gemäß §19 Tiroler Bauordnung, LGBl. 33/1989, ein Erschließungsbeitrag in im Bescheid näher bezeichnetem Ausmaß vorgeschrieben. Die dagegen fristgerecht erhobene Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Amlach vom 29. Oktober 1991, ohne Geschäftszahl, als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer stellte daraufhin den Antrag gemäß §207 Tiroler Landesabgabenordnung, LGBl. 34/1984, auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Aufgrund dieses Antrags erging an den Vertreter des Beschwerdeführers eine nicht als Bescheid bezeichnete Erledigung des Gemeindeamtes Amlach vom 10. Dezember 1991, in welcher mitgeteilt wird, daß die Abgabenbehörde zweiter Instanz nach eingehender Beratung der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und den Bescheid des Bürgermeisters vom 23. September 1991 bestätigt habe; dem Antrag auf aufschiebende Wirkung werde nicht stattgegeben.
Gegen diese Erledigung erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde gemäß Art144 B-VG wegen Verletzung verfassungsgesetzlicher Rechte und Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, in welcher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, hilfsweise die Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird.
II. Wer durch den Bescheid eines Gemeindeorgans in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches - wie hier - in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann gemäß Art119a Abs5 B-VG nach Erschöpfung des (innergemeindlichen) Instanzenzuges innerhalb von zwei Wochen nach Erlassung des Bescheides dagegen Vorstellung bei der Aufsichtsbehörde erheben. Dem entspricht - entgegen den Beschwerdeausführungen - die in §112 der Tiroler Gemeindeordnung, LGBl. 4/1966, für den Landesbereich allgemein ausgesprochene Befugnis (vgl. VfSlg. 8641/1979).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 5353/1966, 5505/1967, 6073/1969, VfGH 9.3.1978 B194/78, VfSlg. 8641/1979 uva.) ist die außerhalb des eigentlichen Instanzenzuges in Gemeindesachen eingeräumte Vorstellung gleichwohl ein Rechtsmittel, mit dem ein Instanzenzug im Sinne des Art144 B-VG eingerichtet ist. Die Erschöpfung dieses Rechtszuges ist daher eine Prozeßvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof, sodaß die Beschwerde schon wegen Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen ist.
III. Dieser Beschluß kann gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den in der Beschwerde gestellten Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, ist abzuweisen, weil eine solche Abtretung nur im - hier nicht gegebenen - Fall einer abweisenden Sachentscheidung oder Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof in Betracht kommt.
Schlagworte
Gemeinderecht, Vorstellung, VfGH / InstanzenzugserschöpfungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:B74.1992Dokumentnummer
JFT_10079775_92B00074_00