TE Vwgh Erkenntnis 1994/6/30 93/15/0178

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Veröffentlicht am 30.06.1994
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

BAO §93 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1988 §2 Abs2;
UStG 1972 §2 Abs1;
UStG 1972 §2 Abs5 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde 1. der Maria Anna W und 2. des Hans W, beide in B, beide vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Salzburg (Berufungssenat II) vom 19. August 1993, Zl. 101-GA 4 BK-DBr/92, betreffend Nichtfestsetzung der Umsatzsteuer 1983 bis 1989 und Aufhebung der Feststellung der Einkünfte 1983 bis 1989 sowie Aufhebung der Festsetzung der Gewerbesteuer 1983 bis 1989, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beiden Beschwerdeführer betrieben in den Streitjahren in der Rechtsform einer Erwerbsgesellschaft nach bürgerlichem Recht ein Gästehaus (Appartement-Zimmervermietung), und zwar seit 1982 in Kombination mit einem "Gesundheitscenter". Sie gaben für die Jahr 1983 bis 1987 jeweils unter der Bezeichnung "Hans und Marianne W GesnbR" und betreffend die Jahre 1988 und 1989 unter der Bezeichnung "W Marianne und Mitges."

Umsatzsteuererklärungen, Erklärungen von Einkünften einer Personengesellschaft (Gemeinschaft) und Gewerbesteuererklärungen ab.

Das Finanzamt nahm zunächst mit vorläufigen Bescheiden betreffend die Streitjahre die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte, die Veranlagung zur Umsatzsteuer und Gewerbesteuer vor, erließ dann aber endgültige Bescheide, in denen die Umsatzsteuer nicht festgesetzt und mit denen die Feststellung der Einkünfte sowie die Festsetzung von Gewerbesteuer aufgehoben wurde; dies mit der Begründung, die Tätigkeit der Beschwerdeführer lasse auf Dauer gesehen keine Gewinne bzw. Einnahmenüberschüsse erwarten.

Dagegen beriefen die Beschwerdeführer (im Betreff wieder unter Verwendung der Bezeichnung "Marianne W Mitges") im Kern ihrer Argumentation mit dem Hinweis, die Errichtung eines ursprünglich als Appartementhaus projektierten und später als Gesundheitscenter adaptierten Gebäudes mit Anschaffungskosten von rund 10 Mio. S könne mit Sicherheit nicht dem Bereich der privaten Lebensführung zugeordnet werden, wie dies bei typischen Voluptuarbetrieben, unterstellt werde.

Gegen die abweisliche Berufungsvorentscheidung beantragten die Beschwerdeführer (im Betreff wieder unter der Bezeichnung "W Marianne und Mitg.") die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Die belangte Behörde wies die Berufung als unbegründet ab, wobei sie im wesentlichen von folgenden Tatsachenfeststellungen ausging:

Die Beschwerdeführer hätten während eines zwölf-jährigen Beobachtungszeitraumes Verluste von insgesamt S 21,855.063,-- (unter Außerachtlassung steuerlicher Sonderabschreibungen und Begünstigungen Verluste in Höhe von S 19,141.245,--) erwirtschaftet. Im einzelnen hätten sich Umsätze und Verluste wie folgt entwickelt:

"Jahr      Umsatz           Verluste

1979   S   123.474,--   S  3.642.135,--

1980   S   724.908,--   S  2.447.589,--

1981   S   651.053,--   S     46.239,--   (darin enthalten ein

                                           Veräußerungsgewinn

                                           von S 2,500.130,--)

1982   S   701.798,--   S  2.525.092,--

1983   S   620.363,--   S  2.051.878,--

1984   S   698.130,--   S  1.648.012,--

1985   S   602.021,--   S  2.023.626,--

1986   S   770.135,--   S  1.677.430,--

1987   S   502.088,--   S  1.671.567,--

1988   S   435.102,--   S  1.607.981,--

1989   S   586.751,--   S  1.130.757,--

1990   S   411.910,--   S  1.382.408,--

       S 6.827.733,--   S 21.855.063,--"

Eine von den Beschwerdeführern gewünschte Aufteilung der Beobachtungszeiträume in eine Periode bis 1982/1983 und eine danach (seit der Umstellung auf den Betrieb eines Gesundheitszentrums) lehnte die belangte Behörde mit der Begründung ab, Erlöse aus dem Betrieb des Gesundheitszentrums seien nur in den Jahren 1983 bis 1987 erzielt worden. Von 1988 bis 1990 seien Erlöse nur aus der Appartement-Zimmervermietung erwirtschaftet worden. Es habe in den Jahren 1982/1983 keine wesentliche Änderung in der Bewirtschaftungsfor stattgefunden.

Der Prognose der Beschwerdeführer hinsichtlich der Erwirtschaftung von Einnahmenüberschüssen pflichtete die belangte Behörde vor allem mit dem Hinweis darauf nicht bei, daß die Umsätze stagnierende bzw. fallende Tendenz zeigten. Zur Erzielung einer gewinnbringenden Umsatzgröße sei eine Verdreifachung des bisherigen Jahresumsatzes erforderlich, bei der herrschenden Wettbewerbssituation wäre dies "äußerst unwahrscheinlich".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführer erachten sich - aus dem Beschwerdeinhalt immerhin erkennbar - in ihrem Recht darauf verletzt, daß ihr Betrieb nicht als Liebhaberei eingestuft wird. In der Sachverhaltsschilderung gehen die Beschwerdeführer ausdrücklich davon aus, im Jahr 1982 eine Umstrukturierung ihres Unternehmens von "Appartementhaus" in ein Gesundheitszentrum mit medizinisch-therapeutischem Dienst vorgenommen und dieses Unternehmen bis 1989 betrieben zu haben. Danach sei neuerliche eine Umstrukturierung erfolgt, indem die Betriebsart des Gastgewerbes auf Vollpension umgestellt worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Was zunächst den Einwand der Beschwerdeführer anlangt, der angefochtene Bescheid verstoße gegen § 93 BAO, weil er an "Marianne W und Mitges.", nicht aber an "Maria Anna W" und "Hans W" adressiert sei, so sind die Beschwerdeführer auf folgendes hinzuweisen: Mit Rücksicht darauf, daß sich die belangte Behörde bei der Nennung des Bescheidadressaten nur jener Kurzbezeichnung bediente, die die Beschwerdeführer selbst in ihren Abgabenerklärungen betreffend die Jahre 1988 und 1989 sowie in der Berufung und im Vorlageantrag verwendeten (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 25. September 1991, Zl. 90/16/0073), ergeben sich im vorliegenden Fall keinerlei Probleme der Identifizierbarkeit der beiden Beschwerdeführer als Bescheidadressaten (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 9. Dezember 1992, Zl. 91/13/0013 und vom 29. April 1991, Zl. 90/15/0174), woran auch ein (durch die von den Beschwerdeführern selbst so formulierten Abgabenerklärungen und Rechtsmittelschriften ausgelöster) allfälliger Schreibfehler betreffend den Vornamen der Erstbeschwerdeführerin ("Marianne" statt "Maria Anna") nichts zu ändern vermag (vgl. dazu insbesondere das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1990, Zl. 89/14/0179 und die dort zitierte Vorjudikatur). In der von der belangten Behörde vorgenommenen Bezeichnung der Bescheidadressaten ist daher im vorliegenden Fall keine Rechtswidrigkeit gelegen.

Insoweit die Beschwerdeführer rügen, die angefochtene Berufungsentscheidung sei betreffend die Umsatzsteuer nicht begründet, ist ihnen entgegenzuhalten, daß sich sämtliche Ausführungen der belangten Behörde zur Verneinung des Vorliegens einer Einkunfsquelle - wie sich aus dem Spruch des angefochenen Bescheides unschwer erkennen läßt - auch auf die Nichtfestsetzung der Umsatzsteuer für die Streitjahre beziehen und daß daher schon aus diesem Grund der Vorwurf, die Bescheide seien inhaltlich nicht nachprüfbar, zum Scheitern verurteilt ist.

Was schließlich die Hauptsache anlangt, ist darauf zu verweisen, daß selbst dann, wenn man sachverhaltsmäßig dem Standpunkt der Beschwerdeführer folgen wollte, für diese im Ergebnis nichts gewonnen wäre. Geht man nämlich - mit den Beschwerdeführern - davon aus, daß betreffend die Jahre 1982 bis 1989 wegen der erwähnten "Umstrukturierungen" ein eigener, abgeschlossener Beobachtungszeitraum vorliegt und berücksichtigt man ferner, daß die Beschwerdeführer die vom angefochtenen Bescheid festgestellten Umsatz- und Verlustzahlen nicht in Frage stellen, so ist das Schicksal der Beschwerde bereits entschieden. Nach ständiger hg. Judikatur kann nämlich als Einkunftsquelle des Einkommensteuerrechtes bzw. als Unternehmertätigkeit des Umsatzsteuerrechtes nur eine Tätigkeit in Betracht kommen, die auf Dauer gesehen Gewinn (Einnahmenüberschüsse) erwarten läßt. Fehlt es dagegen bei einer Tätigkeit objektiv gesehen an der Möglichkeit, Gewinne zu erzielen, so liegt Liebhaberei im steuerlichen Sinn vor, was gleichermaßen im Bereich der Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer zu berücksichtigen ist (vgl. dazu den mit dem hg. Erkenntnis vom 14. April 1994, Zl. 93/15/0185 entschiedenen Fall, der ebenfalls Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer umfaßte, sowie die dort zitierte hg. Vorjudikatur). Auf Grund des von den Beschwerdeführern selbst als abgeschlossen bezeichneten Beobachtungszeitraumes von 1982 bis 1989 erweist sich der angefochtene Bescheid als frei von Rechtswidrigkeit, weil im fraglichen Zeitraum unstrittigermaßen nur Verluste erwirtschaftet wurden und weil es in einem solchen Fall nicht mehr auf eine prognostische Beurteilung der Aussichten auf die künftige Erzielung allfälliger Gesamtüberschüsse ankommt (vgl. dazu das gerade oben zitierte hg. Erkenntnis Zl. 93/15/0185).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei die Entscheidung mit Rücksicht auf die durch die oben zitierte Judikatur klargestellte Rechtslage in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993150178.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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