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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des F in X, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. Jänner 1994, Zl. 4.335.777/1-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aufgrund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgenden Sachverhalt auszugehen:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der "jugoslawischen Föderation", ist am 21. März 1992 in das Bundesgebiet eingereist und beantragte am 23. März 1992, ihm Asyl zu gewähren. Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich hat mit Bescheid vom 3. April 1992 festgestellt, daß beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention nicht vorlägen. Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres wurde die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen. Österreich gewähre dem Beschwerdeführer kein Asyl.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich in dem Recht auf Gewährung von Asyl verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer deshalb kein Asyl gewährt, weil sie der Ansicht war, daß der Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 gegeben sei.
Nach dieser Gesetzesstelle wird einem Flüchtling kein Asyl gewährt, wenn er bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war. Die belangte Behörde nahm aufgrund der niederschriftlichen Befragung am 25. März 1992 vom Beschwerdeführer nicht bestritten an, daß sich dieser vor seiner Einreise in das Bundesgebiet in Slowenien aufgehalten habe und es ihm möglich gewesen wäre, dort um Asyl anzusuchen. Slowenien sei seit dem 27. September 1991 Mitgliedstaat der Genfer Flüchtlingskonvention und es spreche nichts dafür, daß er die aus dieser Mitgliedschaft sich ergebenden Verpflichtungen, insbesondere das in deren Art. 33 verankerte Refoulement-Verbot, etwa vernachlässige. Der Beschwerdeführer sei in Slowenien keinerlei Verfolgungen ausgesetzt gewesen und habe nicht befürchten müssen, ohne Prüfung seiner Fluchtgründe abgeschoben zu werden. Biete ein Zufluchtsstaat von seiner geltenden Rechtsordnung her einen dem Standard der Genfer Flüchtlingskonvention entsprechenden Schutz (wie dies im Falle Sloweniens der Fall sei), so sei Sicherheit im Augenblick des Betretens dieses Staates als gegeben anzunehmen und könne die einmal erreichte Verfolgungssicherheit durch Verstreichen von Zeit nicht wachsen. Die relative Kürze des Aufenthaltes des Beschwerdeführers könne daher an diesem Ergebnis nichts ändern. Es sei durchaus legitim, davon auszugehen, daß in einem Staat, dessen Rechts- und Verfassungsordnung im großen und ganzen effektiv sei, auch größere Teilbereiche - wie das "Nonrefoulementrecht"- effektiv in Geltung stünden. Nach § 2 Abs. 3 Asylgesetz reiche dabei eine generalisierende Betrachtungsweise aus. Der Beschwerdeführer habe nicht darzutun vermocht, daß er keinen Rückschiebeschutz genossen habe.
Wenn der Beschwerdeführer rügt, daß bei der Frage der Erlangung von Verfolgungssicherheit in einem anderen Staat "denknotwendigerweise als Vorfrage zu prüfen sei, ob der Asylwerber bereits GEWUßT hat, daß er in einem "Drittland" einen Asylantrag stellen kann", und der Asylwerber zu befragen gewesen wäre, "ob er im Zeitpunkt seiner Einreise nach Slowenien Kenntnis davon hätte, daß Slowenien seit dem 27.9.1991 Mitgliedstaat der Genfer Flüchtlingskonvention ist", ist ihm entgegenzuhalten, daß gemäß den Gesetzesmaterialien zu § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 (vgl. RV 270 BlgNR 18.GP) das Sicherheitsbedürfnis als Voraussetzung der Asylgewährung in dem Fall entfällt, wenn der Flüchtling in einem anderen Nichtverfolgungsstaat (Drittstaat) Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dies ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe insbesondere das hg. Erkenntnis vom 24. November 1993, Zl. 93/01/0357) dann der Fall, wenn sich der Asylwerber nach Verlassen seines Heimatlandes, in dem er verfolgt zu werden behauptet, in einem anderen Staat - selbst nur im Zuge der Durchreise - befunden hat und diese Sicherheit bereits dort hätte in Anspruch nehmen können. Dabei ist ein objektiver Maßstab anzulegen, weshalb bloß subjektive Gründe - wie etwa die Unkenntnis des Asylwerbers über die gegenüber Flüchtlingen geltende Rechtslage im Drittstaat -, die die betreffende Person veranlaßt haben, in diesem Staat nicht länger zu bleiben und nicht dort einen Asylantrag zu stellen, ohne Bedeutung sind. Für die Annahme der Verfolgungssicherheit ist entscheidend, daß der Asylwerber im Drittstaat keiner Gefahr der Verfolgung ausgesetzt war und auch wirksamen Schutz vor einer Abschiebung in den Verfolgerstaat hatte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1993, Zl. 93/01/0256).
Da der Beschwerdeführer nicht behauptet hat, daß Slowenien, das mit Wirkung vom 25. Juni 1991 ohne jede Einschränkung erklärt hat (BGBl. Nr. 806 und 807/1993), sich auch weiterhin an die Genfer Flüchtlingskonvention, BGBl. Nr. 55/1955, und das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, gebunden zu erachten, die sich daraus ergebenden Verpflichtungen nicht einhalte und daher der Beschwerdeführerer in Slowenien nicht vor Verfolgung und vor Abschiebung in sein Heimatland sicher gewesen wäre, kann im Hinblick auf die bereits zitierte hg. Judikatur zur "Verfolgungsicherheit" der Annahme der belangten Behörde, § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991 liege vor, nicht mit Erfolg entgegengetreten werden.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994010360.X00Im RIS seit
20.11.2000