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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des G in B, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22. April 1993, Zl. 4.282.116/6-III/13/92, betreffend Asylgewährung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Kosten werden nicht zugesprochen.
Begründung
Mit Schriftsatz vom 15. Juni 1993 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22. April 1993, mit dem die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 8. Jänner 1992 gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen worden war. Der angefochtene Bescheid war dem Beschwerdeführer am 6. Mai 1993 zugestellt worden. In der Gegenschrift teilte die belangte Behörde mit, daß der Ehegattin des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 22. April 1993 gemäß § 3 Asylgesetz 1991 Asyl gewährt worden sei und dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ausdehnung des Asyls gemäß § 4 Asylgesetz 1991 mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. Juni 1993 entsprochen worden sei. Aufgrund einer an den Beschwerdeführer gerichteten Anfrage stellte der Beschwerdeführer fest, daß er sich mittlerweile "klaglos" gestellt erachte. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung sei er jedoch durch den angefochtenen Bescheid beschwert gewesen. Es sei nicht gewährleistet gewesen, daß seinem "Erstreckungsantrag" in bezug auf das seiner Ehegattin gewährte Asyl stattgegeben werden würde, sodaß jedenfalls auch zur Fristwahrung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht werden habe müssen.
Die belangte Behörde beantragt, die Beschwerde mangels Beschwer zurückzuweisen, in eventu sie als unbegründet abzuweisen.
Im Hinblick auf den gemäß § 4 Asylgesetz 1991 gegenüber dem Beschwerdeführer ergangenen Bescheid besteht auch nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers kein rechtliches Interesse mehr daran, daß der Verwaltungsgerichtshof darüber entscheide, ob der angefochtene Bescheid, mit dem dem Beschwerdeführer kein Asyl gewährt wurde, dem Gesetz entsprach oder nicht. Wenngleich das Verwaltungsgerichtshofgesetz nicht ausdrücklich regelt, auf welche Weise in einem Fall dieser Art vorzugehen ist - eine formelle Klaglosstellung im Sinne des § 33 VwGG ist mangels Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde nicht gegeben -, so hat doch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Rechtsinstitut der Gegenstandsloserklärung entwickelt, welches immer dann zu einer Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens führt, wenn weder die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Beschwerde noch für eine Sachentscheidung oder eine Klaglosstellung im Sinne des Gesetzes vorliegen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A, und vom 24. Oktober 1985, Slg. Nr. 11.925/A). Eine Zurückweisung der Beschwerde, wie sie von der belangten Behörde beantragt wurde, kam nicht in Betracht, da das rechtliche Interesse an der Beschwerdeführung erst nach der Erhebung der Beschwerde weggefallen ist. Das Beschwerdeverfahren war daher als gegenstandslos geworden einzustellen.
Da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 58 VwGG (vgl. u.a. die hg. Beschlüsse vom 26. April 1985, Zl. 83/11/0296, und vom 10. Juni 1985, Zl. 85/10/0071) die Parteien die Kosten selbst zu tragen haben, wenn der angefochtene Bescheid auf andere Weise als durch Klaglosstellung im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG gegenstandslos erklärt wird, waren keine Kosten zuzusprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993010525.X00Im RIS seit
20.11.2000