TE Vwgh Erkenntnis 1994/6/30 94/06/0063

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Veröffentlicht am 30.06.1994
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol;
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol;
L82000 Bauordnung;
L82007 Bauordnung Tirol;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

BauO Tir 1989 §25 lita;
BauO Tir 1989 §25 litb;
BauO Tir 1989 §25 litd;
BauO Tir 1989 §25;
BauO Tir 1989 §3 Abs7;
BauO Tir 1989 §53 Abs1 lita;
BauO Tir 1989 §53 Abs1 litf;
BauO Tir 1989 §53 Abs1 lith;
BauO Tir 1989 §53 lith;
BauRallg;
GewO 1973 §2 Abs1 Z7;
ROG Tir 1984 §13;
VStG §22 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §44a Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde des A in F, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 27. September 1993, Zl. 4/9-4/1993, 4/17-4/1992, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 10. Juni 1994, Zl. 4/9-9/1993, 4/17-8/1992, betreffend Übertretungen der Tiroler Bauordnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 2. Oktober 1992 wurde dem Beschwerdeführer angelastet, er habe im Laufe des 2. Halbjahres 1991, zumindest jedoch bis zum 13. Dezember 1991, in seiner Fabrikshalle 10 bis 14 Räume sowie 4 Einzelzimmer zu Wohnungen umgebaut, ohne im Besitz der hiefür erforderlichen Baubewilligung zu sein. Weiters habe er bis zumindest 13. Dezember 1991 die ehemalige Schlosserei bzw. Tischlerei der ehemaligen Gardinenfabrik in F zur Unterbringung eines Kunstateliers verwendet und somit einem anderen als dem aus der baulichen Zweckbestimmung des Gebäudes hervorgehenden Verwendungszweck zugeführt, ohne über eine hiefür erforderliche Baubewilligung gemäß § 25 lit. d TBO zu verfügen. Er habe dadurch zu 1) § 53 Abs. 1 lit. a der Tiroler Bauordnung und zu

2) § 53 Abs. 1 lit. h der Tiroler Bauordnung verletzt; wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über ihn zu 1) und zu 2) jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von S 20.000,-- (Ersatzarrest von 14 Tagen) verhängt. Mit einem weiteren Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 3. Februar 1993 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von

S 50.000,-- (Ersatzarrest von 3 Wochen) verhängt, weil er jedenfalls bis zum 27. August 1992 das Obergeschoß seines Fabriksgebäudes, einer ehemaligen Gardinenfabrik in F zu einem anderen als dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck verwendet habe, indem er darin Gästezimmer ausgebaut und an Personen vermietet habe, ohne im Besitz einer hiefür erforderlichen Baubewilligung nach § 25 lit. d bzw. § 56 Abs. 7 der Tiroler Bauordnung zu sein.

Aufgrund der gegen diese Bescheide eingebrachten Berufung hat die belangte Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der Berufung hinsichtlich des Straferkenntnisses vom 2. Oktober 1992 insofern Folge gegeben, als zu Punkt 2) die verhängte Geldstrafe von S 20.000,-- auf

S 10.000,-- (Ersatzarrest 1 Woche) herabgesetzt wurde. Zu Punkt 1) dieses Straferkenntnisses wurde der Spruch insofern konkretisiert, als dem Beschwerdeführer angelastet wurde, in der Zeit vom 1. Juli 1991 bis 13. Dezember 1991 in seiner Fabrikshalle die bestehenden 10 Räume sowie 4 Einzelzimmer durch den Anbau von Küchenblöcken, Dusche und WC in Wohnungen umgebaut zu haben, ohne im Besitz der hiefür erforderlichen Baubewilligung zu sein. Im übrigen wurden die Berufungen als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid vom 10. Juni 1994, Zl. 4/9-9/1993, 4/17-8/1992, wurde der angefochtene Bescheid insofern berichtigt, als es im Spruch des Berufungserkenntnisses hinsichtlich der Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 2. Oktober 1992 zu lauten habe, daß zu Punkt 2) anstatt zu Punkt 1) die Verfahrenskosten erster Instanz mit S 1.000,-- bestimmt werden und daß der Berufungswerber hinsichtlich des Punktes 1) statt

2) als weitere Kosten als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind

S 4.000,-- zu bezahlen habe. Die Berichtigung wurde damit begründet, daß im Kostenausspruch des Berufungserkenntnisses hinsichtlich des Straferkenntnisses der Behörde erster Instanz zur Zl. 4-2114/4-St versehentlich die Punkte, zu denen die Kostenbestimmung vorzunehmen war, verwechselt wurden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Für den Beschwerdefall sind insbesondere folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung, LGBl. Nr. 33/1989, sowie das Tiroler Raumordnungsgesetzes, LGBl. Nr. 4/1984, zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 76/1990, von Bedeutung:

§ 3 TBO

Begriffsbestimmungen

...

"(7) Umbau ist die bauliche Veränderung eines Gebäudes, durch die, ohne die Außenmaße zu vergrößern, die Raumeinteilung oder die äußere Gestalt des Gebäudes so geändert wird, daß das Gebäude nach der Veränderung im Verhältnis zum ursprünglichen Gebäude als ein anderes anzusehen ist.

...

§ 25 lit. d TBO:

Einer Bewilligung der Behörde bedarf:

...

d) Die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern diese Änderung auf die Zulässigkeit des Gebäudes nach diesem Gesetz einen Einfluß haben kann;"

§ 53 Abs. 1 lit. h TBO:

Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

...

h) eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage vor der Erteilung der Benützungsbewilligung benützt, ein Gebäude oder einen Gebäudeteil zu einem anderen als dem bewilligten Verwendungszweck, bei Gebäuden, die nach früheren baurechtlichen Vorschriften errichtet wurden, zu einem anderen als dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck, ohne Bewilligung nach § 25 lit. d bzw. § 56 Abs. 7 verwendet oder ein bisher anderweitig verwendetes Gebäude als Apartmenthaus oder als Einkaufszentrum ohne Bewilligung nach § 16a Abs. 2 bzw. § 16b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 verwendet;

§ 13 Abs. 1 TROG:

(1) Gewerbe- und Industriegebiete sind jene Grundflächen, auf denen nur gewerbliche und industrielle Betriebsanlagen errichtet werden dürfen. Darüber hinaus ist die Errichtung von Personalunterkünften und betriebsnotwendigen Wohnungen für Aufsichts- und Wartungspersonal sowie von Bauten und Einrichtungen, die der Versorgung und den sozialen Bedürfnissen der in diesem Gebiet arbeitenden Bevölkerung dienen, zulässig."

Es ist unbestritten, daß ein ehemaliges Fabriksgebäude, das im Eigentum des Beschwerdeführers steht, nach Einziehen von Trennwänden als Unterkunft von - auch betriebsfremden - Personen verwendet wurde. Weiters ist unbestritten, daß eine Baubewilligung weder für das Einziehen von Trennmauern noch für die Änderung des Verwendungszweckes erteilt wurde. Das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer sei bereits rechtskräftig wegen der Vornahme eines Umbaues der Fabrikshalle bestraft worden, wegen der Vornahme des Umbaues sei ein bis dahin bestehender Konsens untergegangen, die Benützung eines konsenslos oder konsenswidrig errichteten Gebäudes ohne Benützungsbewilligung bilde keine Verwaltungsübertretung nach § 53 Abs. 1 lit. h TBO, da das Tatbild der unbefugten Benützung durch das Tatbild der unbefugten Bauführung (§ 53 Abs. 1 lit. a bzw. § 53 Abs. 1 lit. f TBO) konsumiert werde, ist im rechtlichen Ansatz richtig, es findet aber in der Aktenlage insoferne keine Deckung, als der Beschwerdeführer bisher ausschließlich wegen Übertretungen des § 53 Abs. 1 lit. h TBO bestraft wurde (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. Februar 1991, Zl. 90/06/0201, sowie vom 11. April 1991, Zl. 91/06/0001). Er wurde nie deshalb bestraft, weil er einen Umbau im Sinne des § 3 Abs. 7 TBO ohne die erforderliche Baubewilligung durchgeführt habe.

Auch mit dem dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid zugrundeliegenden erstinstanzlichen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 2. Oktober 1992, zu Punkt 1) wurde der Beschwerdeführer nicht wegen eines durchgeführten Umbaues im Sinne des § 3 Abs. 7 der Tiroler Bauordnung bestraft, sondern wegen des Einbaues von Küchenblöcken, Duschen und WC-Anlagen in den bereits vorher errichteten Wohnräumen. Mit Recht hat die belangte Behörde diese baulichen Maßnahme nicht als Umbau im Sinne des § 3 Abs. 7 TBO qualifiziert, da diese Veränderungen unter Berücksichtigung der Dimensionen der Fabriksanlagen nicht eine derartige Veränderung bewirken, daß das Gebäude nach der Veränderung im Verhältnis zum ursprünglichen Gebäude als ein anderes anzusehen sei. Sie hat dieses Bauvorhaben daher auch nicht als bewilligungspflichtig im Sinne des § 25 lit. a TBO qualifiziert, sondern vielmehr die Bewilligungspflicht gemäß § 25 lit. b leg. cit. angenommen. Daß der Einbau von Küchenblöcken, Duschen und WC-Anlagen sowohl die Feuersicherheit als auch die sanitären Verhältnisse eines Gebäudes beeinflußt, ist evident. Mit Recht ist daher die belangte Behörde zu der Feststellung gelangt, daß der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Juli 1991 bis 13. Dezember 1991 durch den Einbau von Küchenblöcken, Duschen und WC in die bestehenden 10 Räume sowie 4 Einzelzimmer ohne die hiefür erforderliche Baubewilligung in Wohnungen eine Verwaltungsübertretung gemäß § 53 Abs. 1 lit. a TBO begangen hat.

Dem Beschwerdevorbringen, den Beschwerdeführer treffe kein Verschulden hinsichtlich der nunmehr vorgenommenen Arbeit, weil er begründet annehmen konnte, daß das Vergehen des Umbauens ohne Baubewilligung mit der Verhängung der Geldstrafe im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft, Zl. 2-3134/3-St, abgegolten sei, ist entgegenzuhalten, daß es sich dort um andere bauliche Maßnahmen handelte; die rechtskräftige Verhängung einer Verwaltungsstrafe stellt nicht generell einen Freibrief für die Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen dar. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß nur die erwiesenermaßen unverschuldete Unkenntnis einer Verwaltungsvorschrift einen Schuldausschließungsgrund gemäß § 5 Abs. 2 VStG bilde, dies auch nur dann, wenn der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 8. November 1978, Slg. Nr. 9.684/A, sowie vom 13. Juni 1986, Zlen. 86/18/0040, 0041). Von einem unverschuldeten Rechtsirrtum kann aber hier schon deshalb nicht gesprochen werden, weil der Beschwerdeführer zumindest seit Zustellung der Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft vom 28. November 1989 sowie vom 27. März 1990 gehalten war, sich eingehend mit der Bestimmung des § 25 der Tiroler Bauordnung zu befassen. Die Annahme des Beschwerdeführers, der Einbau der Küchen, Duschen und WC-Anlagen sei eine Erhaltungs- bzw. Instandhaltungsarbeit, findet in der Tiroler Bauordnung nicht einmal ansatzweise ihre Deckung.

Hinsichtlich der Bewilligungspflicht nach § 25 lit. d TBO betreffend die Änderung des Verwendungszweckes durch die Benützung des Obergeschoßes des Fabriksgebäudes zu Wohnzwecken wird auf die bereits zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 1991 und vom 11. April 1991 verwiesen.

Dem Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe es nicht der Mühe wert gefunden, den Tatzeitraum betreffend diese Verwaltungsübertretung einzugrenzen, sie habe es dabei belassen, das Ende des Tatzeitraumes "jedenfalls bis zum 27.8.1992" zu umschreiben, nicht jedoch den Beginn, ist entgegenzuhalten, daß es sich hiebei um ein Dauerdelikt handelt, dessen Anfang im Beschwerdefall durch die Zustellung des letzten einschlägigen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft vom 27. März 1990 determiniert war.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, daß der angefochtene Bescheid in der nunmehr mit Bescheid vom 10. Juni 1994 berichtigten Fassung hinsichtlich der Übertretung zu Punkt 1) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft vom 2. Oktober 1992, Zl. 4-2114/4-St und des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft vom 3. Februar 1993, Zl. 4-2676/3-St, die behaupteten Rechtswidrigkeiten nicht vorliegen.

Aber auch der Rechtsrüge in bezug auf Punkt 2) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft vom 2. Oktober 1992 (Verwaltungsübertretung gemäß § 53 Abs. 1 lit. h TBO) betreffend die Unterbringung eines Kunstateliers und somit Verwendung zu einem anderen als dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck der ehemaligen Schlosserei bzw. Tischlerei der ehemaligen Gardinenfabrik kommt im Ergebnis keine Berechtigung zu. Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid aus, der Beschwerdeführer bestreite nicht, daß er die ehemalige Schlosserei bzw. Tischlerei der Gardinenfabrik in F seinem Schwiegersohn zur Unterbringung eines Kunstateliers zur Verfügung gestellt habe. Dadurch habe er ebenfalls gegen § 25 lit. d TBO verstoßen, weil durch die Benützung als Kunstatelier in den Räumen der ehemaligen Schlosserei bzw. Tischlerei keine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt werde, die Ausübung der Schönen Künste unterliege gemäß § 2 Abs. 1 Z. 7 GewO nicht der Gewerbeordnung. Die ehemalige Schlosserei bzw. Tischlerei stehe auf einem Grundstück, das ausschließlich der gewerblichen Nutzung gewidmet sei.

Nun ist die Bewilligungspflicht nach § 25 lit. d TBO daran geknüpft, daß die Änderung des Verwendungszweckes auf die Zulässigkeit des Gebäudes nach diesem Gesetz einen Einfluß haben kann, sodaß auch eine Strafbarkeit nach § 53 Abs. 1 lit. h TBO bei verfassungskonformer Auslegung nur gegeben sein kann, wenn die Verwendungsänderung bewilligungspflichtig ist. Da bei dem im Verwaltungsstrafverfahren unbestritten gebliebenen Sachverhalt die Zulässigkeit der Verwendung gemäß § 13 TROG nicht gegeben ist, konnte die belangte Behörde aufgrund des ihr vorliegenden Sachverhalts jedenfalls davon ausgehen, daß eine die Zulässigkeit berührende Verwendungsänderung vorlag (wobei es grundsätzlich für die Bewilligungspflicht nach § 25 lit. d TBO nur darauf ankommt, daß die Änderung auf die Zulässigkeit "von Einfluß" sein kann; ob die Änderung auch bewilligungsFÄHIG ist, ist eine andere Frage, sodaß im vorliegenden Fall auch dahingestellt bleiben kann, ob die Beurteilung der belangten Behörde, daß eine Ausübung der schönen Künste vorliegt und somit § 2 Abs. 1 Z. 7 GewO eingreift, zutreffend ist, diese Frage berührt die Bewilligungsfähigkeit und ändert nichts an der grundsätzlich bestehenden Bewilligungspflicht nach § 25 lit. d), sodaß die Strafbarkeit nach § 53 Abs. 1 lit. h zu Recht bejaht wurde.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Dauerdelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994060063.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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