TE Vwgh Beschluss 1994/7/1 AW 94/07/0020

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Veröffentlicht am 01.07.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §63;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des N in H, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in M, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 8. März 1994, Zl. IIIaI-6975/26, betreffend Lawinenverbauung, Einräumung von Zwangsrechten gemäß § 63 WRG 1959 erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen und der Bescheid der Behörde erster Instanz vom 29. September 1993 bestätigt. Damit wurde die Bewilligung zur Verlängerung eines Lawinenablenkdammes in H nach dem WRG 1959 und dem Gesetz betreffend Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern bei Einhaltung von Nebenbestimmungen, RGBl. Nr. 117/1884 i.d.g.F., erteilt. Unter anderem wurde auch die Einräumung von Zwangsrechten auf einer Liegenschaft des Beschwerdeführers gemäß § 63 lit. b WRG 1959 zwecks Realisierung dieser Verlängerung unter Spruchpunkt V des Bescheides der Behörde erster Instanz verfügt.

Seine dagegen erhobene Beschwerde hat der Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Begründet wird dieser Antrag damit, daß der Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen der auszuführenden Bauarbeiten für den Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil entstehen lassen würde. Auch würden unverhältnismäßige wirtschaftliche Nachteile für den Beschwerdeführer entstehen, da die Gefährdung des J. K., wie sich aus der Entscheidung der belangten Behörde ergebe, durch die sofortige Ausführung des Projektes keineswegs beseitigt werde. An der sofortigen Vollstreckung des Bescheides bestehe kein öffentliches Interesse, sondern sogar die Gefahr der Verschwendung öffentlicher Mittel, sollte es aufgrund einer erfolgreichen Beschwerde letztlich zur Abweisung des Ansuchens der Gemeinde T. kommen.

In der Stellungnahme der belangten Behörde zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird ausgeführt, das Projekt laufe bereits seit 1967 bzw. 1988; das Fehlen der Dammverlängerung habe sich nur aufgrund der schneearmen Winter in den letzten Jahren noch nicht negativ bemerkbar gemacht. Es bestehe jedoch jederzeit die Gefahr, daß so viel Schnee falle, daß der Lawinendamm seine Funktion erfüllen müsse. Ein noch längeres Zuwarten erhöhe das Gefahrenpotential, zumal es sich sowohl bei den Betrieben des J. K. als auch bei der Straße um Orte handle, "in denen Menschenansammlungen gewöhnlich gegeben" seien. Schließlich sei eine viel größere Schutzwirkung bei Vorhandensein dieses Dammes, die nicht zuletzt auch von der Wildbachverbauung wiederholt bestätigt worden sei, gegeben und daher eine rasche Realisierung erforderlich.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Wie aus einem den Verwaltungsakten zuliegenden Gutachten von Hofrat Dipl.Ing. R vom 31. März 1993 entnommen werden kann, solle wegen der höheren Wirtschaftlichkeit und der in einem Baujahr zu erreichenden Schutzwirkung die Verlängerung des Lawinenablenkdammes "nach Klärung der rechtlichen Verhältnisse" durchgeführt werden. Bei einem Alternativprojekt mit einer Lawinenanbruchverbauung müsse bis zur Verwirklichung des Projektes nach Baureife mit einer ca. 12-jährigen Bauzeit gerechnet werden.

Wie den Ausführungen der belangten Behörde entnommen werden kann, stehen der Gewährung der aufschiebenden Wirkung bezüglich des angefochtenen Bescheides zwingende öffentliche Interessen, nämlich der rasche Schutz insbesondere von Menschen, die durch den Abgang von Lawinen im betroffenen Bereich durch die geplante Verlängerung des Lawinenablenkdammes zumindest besser als bisher in ihrem Leben und ihrer Gesundheit geschützt werden können, entgegen. Es war daher auf Fragen der Interessenabwägung, insbesondere auf die mit einem möglichen negativen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verbundenen Kosten für eine Wiederherstellung des derzeitigen Zustandes, nicht mehr einzugehen (vgl. u.a. die hg. Beschlüsse vom 17. Oktober 1978, Zl. 1882/78, vom 18. Juli 1979, Zl. 1783/79 und vom 30. Oktober 1981, Zl. 81/08/0090).

Dem Aufschiebungsantrag war daher - unvorgreiflich der Entscheidung in der Hauptsache - nicht zu entsprechen.

Schlagworte

Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:AW1994070020.A00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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