TE Vwgh Erkenntnis 1994/7/4 94/19/1116

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Veröffentlicht am 04.07.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. Februar 1994, Zl. 4.322.168/2-III/13/91, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aufgrund der Beschwerde und der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Ghanas und hat am 12. September 1991 den Antrag gestellt, ihm Asyl zu gewähren. Anläßlich seiner Einvernahme von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich am 18. September 1991 gab er im wesentlichen an, nicht vorbestraft zu sein und von seinem Heimatland nicht gesucht zu werden; er habe dort vor seiner Ausreise keine strafbaren Handlungen begangen. Er sei nie bei einer politischen Parteiorganisation gewesen und auch nicht aus politischen Gründen geflüchtet. Wegen seiner Rasse oder Nationalität habe er keine Probleme gehabt, ebenso wie er auch seine Religion frei habe ausüben können. Man habe ihn am 27. Juni 1991 bei der Einreise von Togo nach Ghana an der Grenze festgenommen, da sich in seinem Gepäck 40 statt der 30 in den Frachtpapieren eingetragenen Gepäckstücke befunden hätten. Nach Aufnahme seiner Personalien habe man ihn aufgefordert, sich nach 5 Tagen bei einem Bezirkstribunal in Afloa zu melden. Nach Konsultation eines Anwaltes habe sich der Beschwerdeführer zur Ausreise entschlossen, da er auf jeden Fall mit einer mindestens vierjährigen Haftstrafe zu rechnen gehabt hätte.

Mit Bescheid vom 27. September 1991 stellte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien fest, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling sei. In seiner Berufung dagegen führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, daß er zwar der Mieter des Lieferwagens bei der Einreise nach Ghana gewesen sei, jedoch seien weitere drei Händler mit ihm unterwegs gewesen. Die 30 Kartons des Beschwerdeführers seien ordnungsgemäß deklariert gewesen, während für die Kartons der anderen Händler die Papiere gefehlt hätten. Da es in Ghana keine unabhängigen Gerichte gebe und selbst der Verdacht auf Zollvergehen vor dem Militärgericht abgeurteilt werde, habe der Anwalt dem Beschwerdeführer geraten, Ghana zu verlassen. In den Gefängnissen verschwänden nicht nur die Menschen, sondern es gebe auch "Jail Hard Labour" sowie Tag und Nacht grelles Licht.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab. Abgesehen davon, daß die Angaben des Beschwerdeführers unglaubwürdig erschienen und er keine gegen ihn selbst gerichteten Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht habe, sei seinem Vorbringen das Vorliegen eines unter einen der Fluchttatbestände der Genfer Konvention subsumierbaren Sachverhaltes nicht zu entnehmen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 1 Z. 1 AsylG 1991 ist Flüchtling, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Die belangte Behörde hat zutreffend erkannt, daß den Angaben des Beschwerdeführers einer der vom Gesetz verlangten Fluchtgründe nicht zu entnehmen ist. Der Beschwerdeführer hat nämlich in keiner Weise vorgebracht, aus einem der genannten Gründe verfolgt worden zu sein. Aus seinen maßgebenden Angaben erfolgt nur, daß er wegen eines offenbaren Zollvergehens die Aufforderung erhalten hat, sich nach 5 Tagen bei einem Bezirkstribunal zu melden. Selbst dann, wenn man mit den weiteren Angaben des Beschwerdeführers und seinen Beschwerdeausführungen von der damit verbundenen Gefahr einer langdauernden Haftstrafe unter menschenrechtswidrigen Bedingungen ausgehen wollte, wäre doch einer der vom Gesetz im Einklang mit der Genfer Flüchtlingskonvention verlangten Fluchtgründe nicht erkennbar.

Unter dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt der Beschwerdeführer, daß ihm das "Protokoll des Interviews" nicht rückübersetzt sowie daß keine besonders qualifizierten und informierten Bediensteten im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG 1991 herangezogen worden seien; da der Beschwerdeführer aber nicht angibt, was er asylrechtlich relevantes bei Vermeidung der von ihm behaupteten Verfahrensfehler vorgebracht hätte, können diese nicht als wesentlich angesehen werden.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Im Hinblick auf die Erledigung der Beschwerde erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag des zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994191116.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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