TE Vfgh Beschluss 1992/2/27 G320/90

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Veröffentlicht am 27.02.1992
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Index

50 Gewerberecht
50/01 Gewerbeordnung 1973

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Oö KehrbezirksabgrenzungsV. LGBl 144/1991 §2
GewO 1973 §172
GewO 1973 §176
GewO 1973 §375 Abs1 Z66

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von auf Gesetzesstufe stehenden Regelungen über die bezirksweisen Abgrenzungen für das Rauchfangkehrergewerbe in Oberösterreich sowie von Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 betreffend den Ausschluß des Tätigwerdens des antragstellenden Rauchfangkehrers außerhalb seines Kehrbezirkes mangels Betroffenheit infolge Änderung der Rechtslage

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Kostenersatz wird nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Dem Antragsteller wurde im Jahre 1977 die Konzession für die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes, eingeschränkt auf die Ausführung von Kehrarbeiten am Standort Linz, Ing. Stern-Straße 38 (Kehrbezirk IX der mit "Bescheid" vom 4. November 1950 für das Stadtgebiet Linz getroffenen Kehrbezirkseinteilung, Zl. Ge.-3486/1-1950), erteilt. Das genannte Kehrgebiet war seit dem Jahr 1950 in seiner räumlichen Abgrenzung unverändert geblieben. Initiativen des Antragstellers zu einer Neueinteilung der gebietsweisen Abgrenzung durch Erlassung einer Verordnung durch den Landeshauptmann gemäß §176 Abs1 Gewerbeordnung 1973, BGBl. 50/1974, in der für dieses Gesetzesprüfungsverfahren maßgeblichen Fassung vor der Novelle durch das BG BGBl. 10/1991 (im folgenden: GewO 1973), blieb der Erfolg versagt.

2.1.1. Der Antragsteller bringt im wesentlichen vor, daß sein Kehrbezirk von einem von der öffentlichen Hand geförderten Fernwärmeprojekt betroffen sei und daß zudem zunehmend Gasaußenwandanlagen, welche nicht der Feuerpolizeiordnung unterlägen, die ursprünglichen Feuerstätten ablösten. Er erachte daher eine Neueinteilung der Kehrbezirke zur Aufrechterhaltung der Lebensfähigkeit seines Betriebes geboten und sich durch folgende, durch §375 Abs1 Z66 GewO 1973 auf Gesetzesstufe gehobene Erlässe bzw. Bescheide über die Kehrbezirkseinteilung in den Bezirken Linz-Stadt, aber auch Linz-Land und Urfahr-Umgebung, die "in wirtschaftlicher Betrachtung untrennbar miteinander verbunden" seien (deren Fundstellen finden sich nicht im Antrag selbst, sondern wurden vom Verfassungsgerichtshof hinzugefügt), bzw. durch folgende gesetzliche Regelungen in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 B-VG iVm. Art2 StGG), Freiheit der Erwerbsausübung (Art6 StGG) und auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Art5 StGG) verletzt:

Bescheid des Amtes der OÖ Landesregierung vom 4.11.1950, Zl. Ge.-3486/1-1950, idF des Bescheides des Amtes der OÖ Landesregierung vom 4.12.1950, Zl. Ge-3486/5-1950, (hier und im folgenden jeweils kundgemacht im) Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz (in Hinkunft abgekürzt: ABlL) 1/1951, S 18 ff.,

Bescheid des Amtes der OÖ Landesregierung vom 5.12.1963, Zl. Ge-2484/4-1965/Ka/R, ABlL 3/1964, S 23,

Erlaß der K.K. Statthalterei in Österreich ob der Enns vom 12.9.1908, Zl. 22968/VIII,

Erlaß der K.K. Statthalterei in Österreich ob der Enns vom 17.4.1912, Zl. 2290/VIII,

Bescheid der Landesregierung für OÖ vom 26.7.1919, Zl. 2620/8,

Bescheid der Landesregierung für OÖ vom 27.10.1920, Zl. 24.882/8,

Bescheid des Amtes der OÖ Landesregierung vom 23.3.1954, Zl. Ge-1874/1-1954,

Bescheid des Amtes der OÖ Landesregierung vom 7.11.1963, Ge-3206/1-1963/Au/G i o,

Erlaß der K.K. Statthalterei in Österreich ob der Enns vom 6.7.1908, Zl. 10413/VIII,

Bescheid des Amtes der OÖ Landesregierung vom 16.12.1969, Zl. Ge-34917/1-1069/He/Wa,

ferner durch §375 Abs1 Z66,

    §176 Abs1 (erster Satz),

    §176 Abs2 erster Satz und

    §172 Abs1 erster Satz GewO 1973, soweit das Reinigen und

Überprüfen von Rauch- und Abgasfängen, von Rauch- und Abgasleitungen sowie von den dazugehörigen Feuerstätten der Konzessionspflicht für das Rauchfangkehrergewerbe unterworfen wird.

Der Antragsteller behauptet, daß die angeführten Rechtsvorschriften ihn unmittelbar in seinen Erwerbsausübungsmöglichkeiten auf den ihm zugewiesenen Kehrbezirk beschränkten und ihm keine Möglichkeit gäben, außerhalb seines Kehrbezirkes im Rahmen des Rauchfangkehrergewerbes tätig zu werden, d. h., nicht der Feuerpolizeiordnung unterliegende Tätigkeiten auch außerhalb seines Kehrbezirkes durchzuführen. Ein anderer zumutbarer Weg der Rechtsverfolgung bestehe nicht; es sei unzumutbar, außerhalb des Kehrbezirkes tätig zu werden und eine Verwaltungsstrafe zu provozieren, um sodann die Verfassungswidrigkeit der angeführten gesetzlichen Regelungen aufzugreifen.

2.1.2. Die Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Kehrbezirkseinteilungen wird im wesentlichen darin gesehen, daß den in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes entwickelten Kriterien, die einen Eingriff in das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit rechtfertigten (s. insbesondere VfSlg. 10179/1984, 11483/1987 und 11625/1988), nicht Rechnung getragen werde. Dies vor allem deshalb, weil die Regelungen überaltet und den in den vergangenen Jahren eingetretenen infrastrukturellen und topographischen Veränderungen nicht angepaßt worden seien. Es entstünden deshalb einerseits Kehrbezirke, in denen bestehende Rauchfangkehrerbetriebe den ihnen von der öffentlichen Hand übertragenen Aufgaben nicht mehr nachkommen könnten, andererseits solche, in denen die Existenzfähigkeit der dortigen Rauchfangkehrer, damit aber auch die Erfüllung der ihnen übertragenen öffentlichen Aufgaben ernsthaft gefährdet sei. Die derzeit bestehende Kehreinteilung laufe jenen Gesichtspunkten zuwider, die vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 6. März 1990, B802/1989, in bezug auf die Bedarfsprüfung gemäß §176 GewO 1973 als relevant angesehen worden seien. Diese Situation wirke sich auch für die Konsumenten nachteilig aus.

2.2. Durch §375 Abs1 Z66 GewO 1973 stünde die bestehende Kehrbezirkseinteilung unabänderlich bis zum Inkrafttreten der dem Landeshauptmann durch die Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. 399, gebotenen Neueinteilung als Bundesgesetz in Kraft. Abgesehen davon, daß es dem Landeshauptmann unmöglich sei, kurzfristige Änderungen daran vorzunehmen, könnten Normadressaten nur schwer Kenntnis von den als Bundesgesetzen geltenden Vorschriften erlangen; selbst deren Aushebung durch die erlassende Behörde habe mehrere Tage in Anspruch genommen, sodaß die für ein (Bundes)Gesetz erforderliche Zugänglichkeit nicht vorliege.

2.3. §176 Abs1 erster Satz und Abs2 erster Satz GewO 1973 sowie §172 Abs1 erster Satz leg.cit., soweit er das Reinigen und Überprüfen von Rauch- und Abgasfängen, von Rauch- und Abgasleitungen sowie von den dazugehörigen Feuerstätten betrifft, hält der Antragsteller deshalb für verfassungswidrig, weil alle Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes - zu denen neben den Kehrarbeiten iS des §172 Abs1 erster Satz leg.cit. auch die in den Abs3 und 4 dieser Bestimmung genannten Tätigkeiten zählen - nur innerhalb des zugewiesenen Kehrgebiets ausgeführt werden dürfen, währenddessen andere Gewerbetreibende (zB Hafner, Installateure sowie Ziviltechniker) derartige Tätigkeiten ohne räumliche Beschränkung vornehmen dürften. Die daraus resultierenden Wettbewerbsnachteile seien keinesfalls durch ein wie immer auch geartetes öffentliches Interesse zu rechtfertigen, da dieses ausschließlich öffentliche Aufgaben im Sinne des Brand- und Umweltschutzes betreffe.

3. Die Bundesregierung tritt in ihrer Äußerung den vorgetragenen Bedenken gegen §375 Abs1 Z66 GewO 1973 hinsichtlich der mangelnden Publizität der in Gesetzesrang gehobenen bezirksweisen Abgrenzungen für das Rauchfangkehrergewerbe nicht entgegen. Diese Auffassung wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof bekräftigt. Sie verneint aber die Zulässigkeit des Antrages auf Aufhebung der Kehrbezirkseinteilungen ausgenommenen jenes Teiles, der sich auf den Kehrbezirk IX des eingangs erwähnten "Bescheides" vom 4. November 1950 (Pkt. I.2.1.1.) bezieht, weil bloß wirtschaftliche Interessen nicht zur Antragstellung gemäß Art140 Abs1 letzter Satz B-VG berechtigten.

Ebenso verneint die Bundesregierung die aktuelle Betroffenheit des Antragstellers durch §176 Abs1 erster Satz GewO 1973, da diese Bestimmung lediglich eine Verordnungsermächtigung für den Landeshauptmann enthalte. Auch §176 Abs2 erster Satz GewO 1973 entfalte keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Rechtssphäre des Antragstellers, weil er nur in Verfahren zur Konzessionserteilung Anwendung finde; zudem sei dieser Antragsteil nicht ausreichend iS des §62 Abs1 letzter Satz VerfGG begründet.

Bei den in §172 Abs1 erster Satz leg.cit. angefochtenen Wortfolgen sei schließlich nicht klar ersichtlich, in welchen Rechten sich der Antragsteller verletzt erachte, und auch diesfalls ermangle es einer ausreichenden Darlegung gemäß §62 Abs1 VerfGG.

In der Sache verteidigt die Bundesregierung - ausgenommen §375 Abs1 Z66 GewO 1973 - die angegriffenen Regelungen.

4. Über die Anträge fand am 5. Dezember 1991 eine mündliche Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof statt.

5. Mit 2. Jänner 1992 (vgl. §2 der Verordnung des Landeshauptmannes von OÖ, LGBl. für OÖ 144/1991, mit der die gebietsweise Abgrenzung für die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes in Oberösterreich verfügt wird - im folgenden: OÖ KehrbezirksabgrenzungsV) erfolgte eine Neuordnung der gebietsweisen Abgrenzung für die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes in ganz Oberösterreich. §2 der OÖ KehrbezirksabgrenzungsV setzt "sämtliche Verfügungen, Verordnungen und Bescheide, womit die derzeitigen Kehrbezirksgrenzen für das Rauchfangkehrergewerbe im Land Oberösterreich festgelegt sind," außer Kraft.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Die angefochtenen Regelungen der GewO 1973 lauten:

§172 Abs1 GewO 1973 (die bekämpfte Wortfolge ist hervorgehoben):

"§172. (1) Der Konzessionspflicht unterliegen das Reinigen, Kehren und Überprüfen von Rauch- und Abgasfängen, von Rauch- und Abgasleitungen sowie von den dazugehörigen Feuerstätten. Insoweit Rauchfangkehrer durch landesrechtliche Vorschriften zu bestimmten Tätigkeiten verpflichtet werden, nehmen sie öffentliche Aufgaben wahr."

§176 Abs1 erster Satz (in der hier maßgeblichen Fassung vor dem 2.1.1992 - vgl. ArtVI Abs2 der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. 399/1988) und der erste Satz des Abs2 GewO 1973:

"§176. (1) Der Landeshauptmann hat, wenn es aus Gründen der Feuerpolizei zweckmäßig ist, durch Verordnung eine gebietsweise Abgrenzung für die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes zu verfügen.

(2) Für die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes in Gebieten, für die eine gebietsweise Abgrenzung verfügt worden ist, dürfen nur Konzessionen erteilt werden, die die Ausführung von Kehrarbeiten auf das betreffende Kehrgebiet einschränken."

§375 Abs1 Z66 leg.cit.:

"§375. (1) Bis zur Erlassung der im ... §176 Abs1, ... dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Verordnungen bleiben folgende Rechtsvorschriften im bisherigen Umfang unbeschadet der Bestimmungen des §374 Abs2 und soweit nicht durch dieses Bundesgesetz eine diesbezügliche Regelung getroffen wird, und zwar als Bundesgesetze, in Geltung:

...

66. die auf Grund des §42 der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Gewerbeordnung erlassenen bezirksweisen Abgrenzungen für das Rauchfangkehrergewerbe;

..."

2. Wie unter Pkt. I.5. dargetan, sind die hier angefochtenen, durch §375 Abs1 Z66 GewO 1973 auf Gesetzesstufe gehobenen Regelungen über die bezirksweisen Abgrenzungen für das Rauchfangkehrergewerbe in Oberösterreich durch §375 Abs1 GewO 1973 iVm. §2 der OÖ KehrbezirksabgrenzungsV mit 2. Jänner 1992 außer Kraft gesetzt worden. Der angefochtene §176 Abs1 GewO 1973 erhielt durch Anfügung neuer Regelungen mit Ablauf des 1. Jänner 1992 (vgl. ArtI Z176 iVm. ArtVI Abs2 der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. 399) einen völlig neuen Inhalt; insbesondere ist nunmehr - anders als nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Einbringung dieses Gesetzesprüfungsantrages - vorgesehen, daß in einer Verordnung über eine gebietsweise Abgrenzung für die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes die Grenzen der Kehrgebiete so festzulegen sind, daß innerhalb eines Kehrgebietes die wirtschaftliche Lebensfähigkeit von mindestens zwei Rauchfangkehrerbetrieben mit mindestens je zwei hauptberuflich beschäftigten Arbeitnehmern gewährleistet ist.

Auf Grundlage dieser neuen gesetzlichen Regelung legt die OÖ KehrbezirksabgrenzungsV ua. folgende Kehrgebiete im Bundesland Oberösterreich fest:

"...

Kehrgebiet Linz-Land:

Das Kehrgebiet Linz-Land umfaßt den politischen Bezirk Linz-Land mit allen bezirksangehörigen Gemeinden.

...

Kehrgebiet Urfahr:

Das Kehrgebiet Urfahr umfaßt den politischen Bezirk Urfahr-Umgebung mit allen bezirksangehörigen Gemeinden sowie das Stadtgebiet Linz nördlich der Donau.

...

Kehrgebiet Linz:

Das Kehrgebiet Linz umfaßt das Stadtgebiet Linz südlich der Donau.

..."

3. Im Hinblick auf die gerade dargestellte Rechtsentwicklung seit der Einbringung des vorliegenden Gesetzesprüfungsantrages ist ein Eingehen auf das Antragsvorbringen entbehrlich, weil sich der gesamte Antrag schon auf Grund folgender Erwägungen als unzulässig erweist:

Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, daß der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz - im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, daß das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, daß das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt.

3.1. Voraussetzung der Antragslegitimation ist aber weiters, daß das bekämpfte Gesetz für den Einschreiter auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes wirksam ist. Wie bereits dargelegt, gehören die bekämpften, auf Gesetzesstufe stehenden Regelungen über die Kehrbezirkseinteilung, welche im Spruch und unter Pkt. I.2.1.1. angeführt sind, ebenso wie §176 Abs1 GewO 1973 in jener Fassung, in der er bekämpft wurde, seit dem 2. Jänner 1992 nicht mehr dem Rechtsbestand an. Sie berühren die Rechtsstellung des Antragstellers nunmehr - anders als dies für die Antragsteller zu VfSlg. 10313/1984 und 10820/1986 hinsichtlich der damals angegriffenen Regelungen zu beurteilen war - keinesfalls mehr. Nach Lage des Falles ist insoferne die behauptete Betroffenheit jedenfalls nicht gegeben, weshalb dem Antragsteller die nicht bloß im Zeitpunkt der Antragseinbringung, sondern auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes erforderliche Legitimation zur Anfechtung fehlt. Sein diesbezüglicher Antrag ist deshalb zurückzuweisen (vgl. VfSlg. 9868/1983, 10819/1986, 11365/1987, VfGH 3.10.1989, G227/88, 2/89, 28.6.1990, V109/89, 26.2.1991, V166/90, 17.6.1991, V5/91).

3.2.1. Unter dieser Voraussetzung ist es aber jedenfalls auch ausgeschlossen, daß §375 Abs1 Z66 GewO 1973 für den Antragsteller (noch) unmittelbar wirksam wäre.

3.2.2. Zur Darstellung seiner Betroffenheit führt der Antragsteller aus, daß er (ua.) durch die angegriffenen (weiteren) Regelungen des §172 Abs1 und §176 Abs2 GewO 1973 darauf beschränkt werde, Kehrarbeiten nur im Kehrbezirk Linz IX durchzuführen; es sei insbesondere auch nicht zu erwarten, daß die gesetzliche Frist des 2. Jänner 1992 zur Neuordnung der Kehrbezirke eingehalten werde.

Wie oben dargestellt, hat sich die maßgebliche Rechtslage seit dem 2. Jänner 1992 wesentlich geändert. Dadurch ist der Antragsteller ua. nicht mehr darauf beschränkt, Kehrarbeiten nur in einem Teil der Landeshauptstadt Linz - nämlich nur im seinerzeitigen Kehrbezirk Linz IX - durchzuführen. Folglich kann die Betroffenheit, wie sie im Gesetzesprüfungsantrag dargestellt wird, auch in bezug auf die genannten Regelungen in der behaupteten Art nicht vorliegen.

3.2.3. Somit waren auch die weiteren Anträge mangels Legitimation zurückzuweisen.

3.3. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob einer sachlichen Erledigung des Antrages (auch noch) andere Prozeßhindernisse entgegenstünden.

4. Der Kostenspruch gründet sich auf §65a VerfGG, der den Kostenzuspruch im Verfahren nach Art140 B-VG nur für den Fall des Obsiegens des Antragstellers vorsieht.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Gewerberecht, Rauchfangkehrergewerbe, Kehrbezirke, Übergangsbestimmung, Rechtsquellensystem

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:G320.1990

Dokumentnummer

JFT_10079773_90G00320_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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