TE Vwgh Beschluss 1994/7/5 94/14/0057

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.07.1994
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss sowie die Hofräte Dr. Hnatek und Dr. Karger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rätin Dr. Hutter, in der Beschwerdesache des R in K, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid (Rechtsmittelentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Kärnten als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, Berufungssenat I, vom 28. Oktober 1993, 153/3-6/93, betreffend vorsätzliche Abgabenhinterziehung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Der Beschwerdeführer brachte am 18. April 1994 (Postaufgabe) eine Beschwerde in zweifacher Ausfertigung gegen den im Spruch dieses Beschlusses genannten Bescheid ein und legte eine Ablichtung des angefochtenen Bescheides bei.

Mit Verfügung vom 29. April 1994, zugestellt am 3. Juni 1994, forderte der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer unter Zurückstellung der Beschwerde samt Beilage auf, in einem dreifach zu erstattenden Schriftsatz das Recht, in dem er verletzt zu sein behaupte (Beschwerdepunkte), bestimmt zu bezeichnen und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze, anzuführen, die Beschwerde mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes zu versehen sowie eine weitere Ausfertigung der Beschwerde für den Bundesminister für Finanzen beizubringen. Innerhalb offener Frist legte der Beschwerdeführer ua eine weitere Ausfertigung der Beschwerde vor, unterließ es jedoch, alle Beschwerdeausfertigungen mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes zu versehen.

Der Beschwerdeführer hat somit den ihm erteilten Auftrag zur Verbesserung der Beschwerde nur teilweise erfüllt. Die nur teilweise Erfüllung des Auftrages zur Verbesserung einer Beschwerde schließt den Eintritt der im § 34 Abs 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus; vielmehr ist eine solch mangelhafte Erfüllung der Unterlassung der Mängelbehebung überhaupt gleichzustellen (vgl Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 522 f, sowie in letzter Zeit den hg Beschluß vom 18. Jänner 1994, 93/14/0165).

Es war daher gemäß § 34 Abs 2 und § 33 Abs 1 VwGG wie im Spruch angeführt zu verfahren.

Schlagworte

Mängelbehebung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994140057.X00

Im RIS seit

29.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten