TE Vfgh Beschluss 2007/3/3 V73/06 ua

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Veröffentlicht am 03.03.2007
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §19 Abs3 Z3
VfGG §61a

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens nach Aufhebung der angefochtenenVerordnung und Mitteilung der Antragsteller hinsichtlich ihrerKlaglosstellung; Wertung der Mitteilung als Zurückziehung desIndividualantrags; kein Kostenzuspruch

Spruch

              Das Verfahren wird eingestellt.

              Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

              Mit ihrem auf Art139 B-VG gestützten Individualantrag begehrten die Einschreiter die Aufhebung der Verordnungen der Gemeinde Haus vom 3.6.2003 und 27.9.2002, mit denen dem Forstweg Bürgerwald die Eigenschaft als öffentlich-rechtlicher Interessentenweg aberkannt wurde, als gesetzwidrig.

              In einem beim Verfassungsgerichtshof zu B902/06 anhängigen Beschwerdeverfahren ist dem Gerichtshof die Mitteilung zugegangen, dass die angefochtene Verordnung am 3. November 2006 aufgehoben wurde (Kundmachung vom 10. November 2006). Die Antragsteller wurden daher eingeladen sich zu äußern, welche Auswirkungen dies auf den erhobenen Antrag hat; sie teilten mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2006 mit, dass sie sich als klaglos gestellt erachten und Kosten begehren.

              Der Verfassungsgerichtshof wertet dies als Zurückziehung des Verordnungsprüfungsantrages.

              Dem Kostenbegehren ist nicht stattzugeben, weil gemäß §61a VfGG ein Kostenzuspruch nur für den Fall des Obsiegens der Antragsteller, nicht jedoch für den Fall der Einstellung des Verfahrens vorgesehen ist (VfSlg. 13.711/1994, 14.478/1996). Eine zum Zuspruch von Kosten führende Klaglosstellung im Sinne des §88 VfGG liegt hier nicht vor.

              Dies kann gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH /Zurücknahme, VfGH / Kosten, Auslegung eines Antrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:V73.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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