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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
ADNSchV §95 Abs7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des L in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 21. Jänner 1994, Zl. UVS-07/03/00169/92, betreffend Übertretung des Arbeitnehmerschutzgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten Gesellschaft m. b.H. schuldig erkannt, es zu verantworten zu haben, daß in einer Filiale dieser Gesellschaft in Graz "für das Jahr 1990 kein Vormerk über die alljährlich erforderliche wiederkehrende Prüfung aller beanspruchten Teile hinsichtlich des betriebssicheren Zustandes des Nahfördermittels Flaschenstautisch (Leergutautomat) geführt wurde". Dadurch habe er eine Übertretung nach § 95 Abs. 7 der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung in Verbindung mit § 33 Abs. 7 erster Satz des Arbeitnehmerschutzgesetzes, in sinngemäßer Anwendung des § 31 Abs. 2 lit. p des genannten Gesetzes begangen. Über ihn wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, mitgeteilt, daß von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen wird, und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 95 Abs. 7 der zitierten Verordnung sind alle beanspruchten Teile von Nahfördermitteln mindestens einmal jährlich auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen zu lassen. Die Prüfung kann auch durch fachkundige Betriebsangehörige vorgenommen werden. Über die Prüfungen sind Vormerke zu führen.
1. Der Beschwerdeführer rügt, daß zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides bereits Strafbarkeitsverjährung eingetreten sei. Die Überprüfung des in Rede stehenden Nahfördermittels im Jahre 1990 hätte spätestens am 31. Dezember dieses Jahres erfolgen können. Nur solange hätte auch ein Vormerk über diese Überprüfung angefertigt werden können.
Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, daß es zwar zutrifft, daß die Überprüfung spätestens am 31. Dezember 1990 hätte erfolgen können, um der Verpflichtung zur Veranlassung der Überprüfung zu entsprechen. Die Durchführung von Vormerkungen über diese Überprüfung ist aber nicht notwendigerweise mit demselben Zeitpunkt befristet. Es ist denkbar, daß die Verfassung einer solchen Vormerkung auch in angemessener Zeit nachträglich - also noch nach dem Ablauf der Frist für die Durchführung - erfolgt. Mit diesem Zeitpunkt würde dann die Strafbarkeit des in der Unterlassung der Vormerkung bestehenden Verhaltens enden. Es kann daher nicht gesagt werden, daß die Unterlassung der Anlegung von Vormerkungen ebenfalls am 31. Dezember 1990 geendet und damit der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 31 Abs. 3 VStG begonnen hat.
2. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, daß er zu Unrecht bestraft worden sei, da eine Überprüfung im Jahr 1990 überhaupt nicht stattgefunden habe und er demnach die Anfertigung von Vormerkungen darüber gar nicht habe veranlassen können. Auch diesem Vorbringen bleibt ein Erfolg versagt. Nach der gegenständlichen Rechtslage ist u.a. das Nichtanlegen von Vormerkungen unter Strafe gestellt. Der Grund hiefür kann ein unterschiedlicher sein: Die Anlegung der Vormerkung unterbleibt, weil eine Überprüfung nicht stattgefunden hat, oder es wird eine vorgenommene Überprüfung nicht dokumentiert. Beides ist rechtswidrig und strafbar. Der Unrechtsgehalt ist freilich im erstgenannten Fall ein wesentlich höherer. Der Beschwerdeführer, der nach seinen Angaben eine Überprüfung im Jahr 1990 nicht durchführen ließ, hat es demnach auch zu vertreten, daß es aus diesem Grund keine diesbezüglichen Vormerkungen gibt. Der Beschwerdeführer wäre auch entgegen seinem Vorbringen nicht straffrei geblieben, hätte er eine Vormerkung über die Nichtdurchführung der zeitgerechten Überprüfung anlegen lassen; auch in diesem Fall hätte er seiner Rechtspflicht zur Anlegung von Vormerkungen über die Überprüfung nicht entsprochen.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994020094.X00Im RIS seit
23.03.2001