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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AuslBG;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des C in G, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in O, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 18. März 1994, Zl. 19/04/92 045/25, betreffend Bestrafung nach dem AuslBG, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18. März 1994 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft O vom 9. Dezember 1992 keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid (Begehung von 4 Verwaltungsübertretungen nach § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. b des Ausländerbeschäftigungsgesetzes wegen Inanspruchnahme von 4 Ausländern, ohne daß die hiefür erforderlichen Beschäftigungsbewilligungen vorgelegen seien; Verhängung von 4 Geldstrafen/Ersatzfreiheitsstrafen in der Höhe von jeweils S 40.000,--/5 Tagen; Gesamtsumme einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens: S 192.000,--).
In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde (protokolliert unter Zl. 94/09/0123) stellte der Beschwerdeführer auch den Antrag, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da "die sofortige Bezahlung der Geldstrafe von S 160.000,00 zuzüglich Kosten von S 32.000,00, insgesamt daher S 192.000,00 für den Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Einkommen eine unbillige Härte darstellen würde."
Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes hat die belangte Behörde dazu Stellung genommen und sich in der Gegenschrift gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen. Sowohl bei der Bezirkshauptmannschaft O als auch beim Unabhängigen Verwaltungssenat
seien mehrere, denselben Betrieb bzw. Beschwerdeführer betreffende Verfahren wegen des Verdachtes der Übertretung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes anhängig. Daraus sei abzuleiten, daß der Tatwille auf einer grundsätzlichen Unternehmensstrategie beruhe. Im Hinblick auf die Rechtskraftwirkung (Berücksichtigung von rechtskräftigen Vormerkungen in den anderen Strafverfahren) sei daher die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen, da sonst bedeutend höhere Strafen in Folgeverfahren nicht verhängt werden könnten, die jedoch aus spezialpräventiven Gründen erforderlich erschienen, um eine effektive Strafverfolgung zu gewährleisten. Abgesehen davon, erschiene deren Zuerkennung auf Grund der lapidaren Begründung in keiner Weise gerechtfertigt. Einerseits stehe dem Beschwerdeführer frei, bei der erstinstanzlichen Strafbehörde ein Ratengesuch einzubringen, andererseits sei der Strafbetrag ohnedies unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse festgesetzt worden. Schließlich werde auch in der Beschwerde nicht schlüssig vorgebracht, weshalb die sofortige Bezahlung des Geldbetrages eine unbillige Härte darstellen sollte; auch aus der Aktenlage ergäben sich dafür keine Hinweise.
§ 30 Abs. 1 und 2 VwGG idF der Novelle BGBl. 1990/330 lautet (auszugsweise):
"(1) Den Beschwerden kommt eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Dasselbe gilt für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist.
(2) Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre ..."
Zum Vorbringen der belangten Behörde ist folgendes zu bemerken:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z. B. das Erkenntnis vom 10. November 1986, Zlen. 86/10/0163, AW 86/10/0047) hindert die Erhebung einer Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, selbst wenn ihr die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, nicht den Eintritt der formellen Rechtskraft und damit auch nicht die Berücksichtigung der in Beschwerde gezogenen Strafe als Vorstrafe. Aus diesem Grund kann daher dem von der belangten Behörde zur Untermauerung des Vorliegens zwingender öffentlicher Interessen vorgebrachte Argument nicht gefolgt werden.
Dem Vorbringen, der Beschwerdeführer sei seiner Konkretisierungspflicht (Darlegung des unverhältnismäßigen Nachteiles) nicht nachgekommen, ist entgegenzuhalten, daß im Hinblick auf die Höhe der zu entrichtenden Geldleistung (S 192.000,--) die bloße Behauptung nachteiliger Folgen ungeachtet der im vorliegenden Antrag nicht hinreichenden Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers ausreicht (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 22. September 1987, AW 87/17/0057, sowie die in Fußnote 184 bei Schwartz, Das Provisorialverfahren auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor dem Verwaltungsgerichtshof, Anwaltsblatt 1994, 241 ff, hier: 251 angeführte Judikatur).
Was schießlich den Hinweis auf die Einbringung eines Ratengesuches bei der Behörde 1. Instanz betrifft (vgl. § 54b Abs. 3 VStG), ist festzuhalten, daß allein das Vorhandensein von einer im Verwaltungsstrafverfahren bestehenden Möglichkeit, die allenfalls im Ergebnis denselben Effekt wie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (als gerichtliche Provisorialmaßnahme) herbeiführen könnte, nicht ausreicht, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG von vornherein auszuschließen. Für einen derartigen "Subsidiaritätsvorbehalt" bei Anwendung des § 30 Abs. 2 VwGG fehlt im Gesetz jeder Anhaltspunkt. Sind daher die Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 VwGG gegeben, so ist die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und zwar ungeachtet der Möglichkeit, daß dem Beschwerdeführer noch andere Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen, um den Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuschieben.
Da, wie oben dargelegt, die von der belangten Behörde geltend gemachten zwingenden öffentlichen Interessen (aus rechtlichen Gründen) nicht gegeben sind und auch sonst dem Verwaltungsgerichtshof keine Umstände erkennbar sind, die ein Vorliegen derartiger zwingender öffentlicher Interessen indizierten, und mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides schon wegen der Höhe der vorgeschriebenen Gesamtgeldleistung ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben.
Schlagworte
Anspruch auf Zuerkennung Rechtzeitigkeit VfGH Begriff der aufschiebenden Wirkung Entscheidung über den Anspruch Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGH Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:AW1994090024.A00Im RIS seit
20.11.2000