Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §45 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde des E in G, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 24. Juni 1992, Zl. UVS 303.2-13/91-10, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 13. Juni 1991 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 14. Jänner 1991 um 16.35 Uhr in Graz an einem näher bezeichneten Ort ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug auf einer öffentlichen Verkehrsfläche gelenkt, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten Lenkerberechtigung zu sein. Er habe dadurch eine Übertretung nach § 64 Abs. 1 KFG 1967 begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs. 1 leg. cit. eine Geldstrafe von S 25.000,-- (und eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. Juni 1992 wurde der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung keine Folge gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des 0angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und der Antrag gestellt wird, den Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsstrafakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, daß er zum Zeitpunkt der Tat über keine Lenkerberechtigung verfügte, behauptet jedoch - wie bereits im Verwaltungsstrafverfahren -, daß nicht er selbst das Fahrzeug gelenkt habe. Damit bekämpft er die Beweiswürdigung der belangten Behörde, wobei ihm jedoch entgegengehalten werden muß, daß nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse von verstärkten Senaten vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053, und vom 3. Oktober 1990, Zl. 89/02/0195) sich die diesbezügliche Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes nur auf die Vollständigkeit des ermittelten Sachverhaltes und die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung zu erstrecken hat. Es ist daher zu prüfen, ob die Erwägungen der belangten Behörde zur Beweiswürdigung mit den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut im Einklang stehen, nicht aber ob der Akt der Beweiswürdigung in dem Sinne richtig ist, ob einerseits eine den Beschwerdeführer belastende oder andererseits dessen Verantwortung entsprechende Sachverhaltsannahme den Tatsachen entspricht.
Diesen Kriterien wird die Beweiswürdigung der belangten Behörde gerecht: In ihrer Gegenüberstellung der Aussagen der Polizeibeamten und des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde ihre Argumente zur Beweiswürdigung schlüssig und vollständig dargestellt. Die belangte Behörde hat zudem darauf verwiesen, daß die Zeugin I, die nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Berufung sein Fahrzeug zur Tatzeit gelenkt haben soll, bei ihrer Einvernahme behauptete, sich nicht an das Datum und an die genaue Uhrzeit erinnern zu können, aber angab, sie habe das Fahrzeug zu dem Zeitpunkt gelenkt, zu dem laut Mitteilung ihrer Schwester dem Beschwerdeführer das Lenken vorgeworfen worden sei. Diese Angabe ist zuwenig bestimmt, um die klaren Aussagen der Polizisten zu widerlegen. Die belangte Behörde erwog schlüssig, daß die beiden Polizeibeamten, die mit ihrem Fahrzeug dem Fahrzeug des Beschwerdeführers begegnet waren, den Beschwerdeführer (aus einer Entfernung von ca. zwei bzw. drei Metern) eindeutig identifizierten, während der Beschwerdeführer nur widersprüchliche Angaben machen konnte. Da der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde noch zur Wahl stellte, daß auch seine Ehefrau oder der Zeuge M sein Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt haben (nämlich ihn zum Gasthaus "Schlemmereck" gebracht haben) könnten, erstreckte die belangte Behörde die Verhandlung zu deren Einvernahme. In weiterer Folge verzichtete der Beschwerdeführer auf die Einvernahme seiner Ehefrau; der Zeuge M erklärte, den Beschwerdeführer am Tattag nicht in das Gasthaus geführt zu haben. Der aus diesen Gründen sich auf die Aussagen der beiden Polizeibeamten stützenden Beweiswürdigung der belangten Behörde vermag der Beschwerdeführer nichts Stichhältiges entgegenzusetzen. Welches Kraftfahrzeug der Beschwerdeführer anläßlich einer früheren Amtshandlung, auf Grund derer einer der Meldungsleger ihn wiedererkannte, gelenkt hat und damit im Zusammenhang stehend, wann die Ehefrau des Beschwerdeführers ihren "BMW" kaufte, ist für das vorliegende Tatgeschehen völlig unerheblich. Daß der Beschwerdeführer später als Lenker des nach dem Tatzeitpunkt gekauften PKWs BMW erneut gesehen wurde, vermag nichts daran zu ändern, daß ihn der Zeuge P - wie sich schon aus dem Bericht in der Anzeige ergab - aufgrund eines Vorfalls im November 1990 wiedererkannte. Gleichfalls ist die behauptete Einkaufsfahrt der Zeugin G mit dem gegenständlichen Kraftfahrzeug zum "Coop-Markt" unerheblich, weil der Beschwerdeführer nicht darzulegen vermag, daß es gerade am Tattag war. Schließlich vermag der Beschwerdeführer auch kein zwingendes Argument dafür aufzuzeigen, warum es den Polizeibeamten auch unter Bedachtnahme auf eine zum Tatzeitpunkt allenfalls herrschende Dämmerung nicht möglich gewesen sein sollte, den Beschwerdeführer aus einer Entfernung von ca. zwei bzw. drei Metern einwandfrei zu erkennen und zu identifizieren. Einem zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs bestellten und geschulten Sicherheitsorgan muß es nämlich zugebilligt werden, daß er eine ihm bekannte Person verläßlich identifiziert, insbesondere wenn diese in nicht zu großem Abstand an ihm vorbeifährt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 1992, Zlen. 92/03/0047, 0013, 0023, mit weiterem Judikaturhinweis).
Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet, sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von AmtspersonenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992030236.X00Im RIS seit
19.03.2001