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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §26 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde des S in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 21. April 1994, Zl. UVS-07/15/00275/94, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Verwaltungsstrafsache nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit und Soziales), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
Begründung
Die vom Beschwerdeführer eigenhändig verfaßte Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid der belangten Behörde vom 21. April 1994, mit welchem laut Beschwerdevorbringen ein Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers abgewiesen worden ist. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 11. Mai 1994 zugestellt.
Die vorliegende Beschwerde wurde am 23. Juni 1994 zur Post gegeben.
Die Frist zur Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt sechs Wochen und beginnt mit der Zustellung des anzufechtenden Bescheides (Z. 1). Mit Rücksicht auf die Zustellung des hier angefochtenen Bescheides am 11. Mai 1994 war der letzte Tag der Beschwerdefrist Mittwoch, der 22. Juni 1994. Die erst am 23. Juni 1994 zur Post gegebene Beschwerde erweist sich deshalb als verspätet, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren (also auch ohne einen Auftrag zur Behebung der der Beschwerde anhaftenden Formmängel, siehe dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf S. 524 angeführte Vorjudikatur) in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994090158.X00Im RIS seit
20.11.2000