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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, in der Beschwerdesache des N in X, vertreten durch Dr. Gerhard Delpin und Dr. Hermann Kegler, Rechtsanwälte in Leoben, Roseggerstraße 15, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Steiermark vom 25. März 1994, Zl. UVS 30.8-13/94-7, wegen §§ 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung
Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde die beschwerdeführende Partei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz für schuldig erkannt und über sie eine Geldstrafe von S 5.000,-- verhängt. Die belangte Behörde ist dabei nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen (vgl.. zur kurzfristigen Beschäftigung und zum arbeitnehmerähnlichen Verhältnis die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Februar 1991, Z1. 90/09/0160, vom 26. Juni 1991, Zl. 91/09/0032, vom 26. Juni 1991, Zl. 91/09/0039, und vom 2.. September 1993, Zl. 92/09/0322). In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des § 33a VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde abzulehnen.
Wien, am 13. Juli 1994
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994090155.X00Im RIS seit
20.06.2002