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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Kramer und die Hofräte Dr. Wetzel, Dr. Puck, Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, über die Beschwerde der Marktgemeinde A, bei Einbringung der Beschwerde vertreten gewesen durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 2. Oktober 1990, Zl. R/1-V-8551/4, betreffend Vorschreibung eines Aufschließungsbeitrages (mitbeteiligte Partei: B in W), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat der beschwerdeführenden Gemeinde Aufwendungen in der Höhe von S 13.070,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.0. Um Wiederholungen zu vermeiden, verweist der Verwaltungsgerichtshof auf die ausführliche Sachverhaltsdarstellung in seinem Erkenntnis vom 6. Juli 1990, Zl. 88/17/0059. Zum besseren Verständnis werden allerdings nochmals die wesentlichen Verfahrensschritte, soweit für den vorliegenden Beschwerdefall von Bedeutung, angeführt.
1.1. Mit Bescheid vom 18. Juli 1984 schrieb der Bürgermeister der beschwerdeführenden Gemeinde dem Mitbeteiligten als Grundeigentümer anläßlich der erstmaligen Errichtung eines Gebäudes auf seinem Bauplatz gemäß § 14 der Niederösterreichischen Bauordnung einen Aufschließungsbeitrag in der Höhe von S 164.202,-- vor. Mit baubehördlichem Bescheid vom 12. Jänner 1984 sei dem Mitbeteiligten die Errichtung eines Gebäudes auf den Grundstücken Nr. 2070/2 und 2071/2 (nunmehr zusammengelegt laut Beschluß des Bezirksgerichtes D vom 28. Mai 1984) im Ausmaß von 1.562 m2 und 1.644 m2 (nunmehr zusammengelegt 3.206 m2), EZ 1100, bewilligt worden. Anliegerleistungen seien bisher noch nicht erbracht worden. Nunmehr erfolge auf dem betreffenden Bauplatz die erstmalige Errichtung eines Gebäudes.
Der Mitbeteiligte erhob Berufung.
1.2. Mit Bescheid vom 5. März 1985 gab der Gemeinderat der beschwerdeführenden Gemeinde dieser Berufung teilweise Folge und setzte den Aufschließungsbeitrag mit der Höhe von S 98.521,20 fest.
Der Mitbeteiligte erhob Vorstellung.
1.3. Mit Bescheid vom 29. Mai 1985 gab die Niederösterreichische Landesregierung dieser Vorstellung statt, behob den Bescheid des Gemeinderates und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an diesen. Das Ermittlungsverfahren sei durch die Prüfung der Frage zu ergänzen, ob auf dem Grundstück bei der Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung eines Zweifamilienhauses am 20. Juni 1993 ein bewilligtes Gebäude situiert gewesen sei oder ein Gebäude, für das die Vermutung der Konsensmäßigkeit spreche, existiert habe.
1.4. Mit Ersatzbescheid vom 10. Jänner 1986 setzte der Gemeinderat den Aufschließungsbeitrag mit einer Höhe von S 84.978,26 fest.
Der Mitbeteiligte erhob neuerlich Vorstellung, da es der Gemeinderat unterlassen habe, Feststellungen zum Gebäudealtbestand am 20. Juni 1983 zu treffen.
1.5. Mit neuerlichem Vorstellungsbescheid vom 30. Juli 1986 gab die Niederösterreichische Landesregierung auch dieser Vorstellung Folge und behob den Bescheid des Gemeinderates. In der Begründung dieses Bescheides heißt es unter anderem, die Abgabenbehörde zweiter Instanz habe es unterlassen, die Frage zu prüfen, ob auf dem Bauplatz zur Zeit der Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für das Zweifamilienhaus ein Gebäude situiert gewesen sei; sie habe in diesem Punkte die Bindungswirkung im Sinne des § 61 Abs. 5 der NÖ Gemeindeordnung 1973 verletzt. Zur Klärung der Frage, ob zum Zeitpunkt der Erteilung der baubehördlichen Bewilligung am 20. Juni 1983 auf dem Bauplatz ein Gebäude existiert habe, habe die Aufsichtsbehörde am 23. April 1986 in A Erhebungen durchgeführt.
Sodann wird in der Begründung dieses Bescheides der Inhalt von drei Bestätigungen des F, der als Raupenfahrer bei Beginn der Erdaushub- und Planierungsarbeiten auf dem Bauplatz am 4. Juli 1983 tätig gewesen sei, dargestellt. Der Mitbeteiligte sei auf die Widersprüche in diesen von ihm vorgelegten Bestätigungen des F hingewiesen worden. Daß die ursprüngliche Bestätigung vom 5. Juli 1983 nur davon handle, daß F lediglich Betonfundamente gesehen habe, habe darin seinen Grund, daß der Mitbeteiligte damals noch nicht gewußt habe, es komme auf das Vorhandensein eines Gebäudes am 20. Juni 1983 an. Das schließe nicht aus, daß F bei den Erdaushub- und Planierungsarbeiten am 4. Juli 1983 sehr wohl ein Gebäude, ein Holzhäuschen, auf dem Grundstück Nr. 2071/2 gesehen habe; diese Tatsache habe er sodann in der Bestätigung vom 5. April 1986 festgehalten. Auch habe der Mitbeteiligte die Baubehörde eingeladen, dieses Gebäude zu besichtigen, was jedoch trotz zweimaliger Telefonanrufe nicht erfolgt sei.
In der Bescheidbegründung werden sodann wörtlich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 13. Dezember 1985, Zl. 83/17/0221, zum Begriff des bewilligten Gebäudealtbestandes und der Vermutung der Konsensgemäßheit eines solchen wiedergegeben.
Sodann heißt es weiter, es sei daher im fortgesetzten Verfahren das Ermittlungsverfahren zu ergänzen. Insbesondere sei die Frage zu klären, ob auf dem Bauplatz zum Zeitpunkt der Erteilung der baubehördlichen Bewilligung am 20. Juni 1983 ein Gebäude situiert gewesen sei, für das die Vermutung der Konsensmäßigkeit spreche oder nicht.
1.6. Mit (zweitem) Ersatzbescheid vom 12. November 1987 setzte der Gemeinderat den Aufschließungsbeitrag mit einem Betrag von S 129.384,-- fest. Nach der Begründung dieses Bescheides sei das Ermittlungsverfahren durch Zeugeneinvernahmen, durch Einvernahmen und Stellungnahmen des Mitbeteiligten sowie durch die Beischaffung von Urkunden ergänzt worden.
Der Gemeinderat nehme daher unter Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Ermittlungsverfahrens als erwiesen an, daß sich auf dem Bauplatz im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung vom 20. Juni 1983 bzw. des Baubeginnes am 4. Juli 1983 kein bewilligtes Gebäude und auch kein Gebäude befunden habe, für das die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit spräche. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Bautätigkeiten (Fundamentsockel und Stützmauer, Maschinengitter-Zaunprovisorium und insbesondere betreffend die Bauhütte/Holzhütte) seien mit baubehördlicher Bewilligung erfolgt. Insbesondere die Holzhütte hätte mangels Übereinstimmung mit den bei ihrer Errichtung vor etwa 10 Jahren (vor Erstattung des Gerichtsgutachtens im Jahr 1980), also im Jahr 1970, geltenden Vorschriften in der Bauordnung von vornherein einer Baubewilligung nicht zugeführt werden können.
Der Mitbeteiligte erhob Vorstellung.
1.7. Mit neuerlichem Vorstellungsbescheid vom 12. Februar 1988 behob die Niederösterreichische Landesregierung den Bescheid des Gemeinderates und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an diesen.
1.8. Mit Erkenntnis vom 6. Juli 1990, Zl. 88/17/0059, hob der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung (nur) deswegen auf, weil die belangte Behörde die im damaligen Bescheid ausgesprochene Aufhebung zu Unrecht auch darauf gestützt habe, der Bescheid des Gemeinderates vom 12. November 1987 sei hinsichtlich seiner Begründung nicht durch einen Beschluß des Gemeinderates gedeckt. Im übrigen erachtete der Verwaltungsgerichtshof die kassatorische Entscheidung der Aufsichtsbehörde nicht als rechtswidrig, die damit begründet war, daß die Feststellungen des Gemeinderates über Art und Alter des am 20. Juni 1983 vorhandenen Gebäudebestandes mangelhaft gewesen seien.
1.9. Mit Bescheid vom 2. Oktober 1990 (dem nunmehr angefochtenen Bescheid) entschied die Niederösterreichische Landesregierung neuerdings über die Vorstellung des Mitbeteiligten gegen den Bescheid des Gemeinderates vom 12. November 1987. Sie gab der Vorstellung Folge, behob den Bescheid des Gemeinderates und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der beschwerdeführenden Marktgemeinde.
Nach der Begründung dieses Bescheides sei der Gemeinderat, im wesentlichen auf das Verkehrswertgutachten des Sachverständigen Ing. H vom 8. Jänner 1980 gestützt, zum Ergebnis gelangt, daß auf dem Bauplatz zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung am 20. Juni 1983 ein konsensloses Gebäude vorhanden gewesen sei (Bauhütte im Ausmaß von 7,48 m2), das ca. 10 Jahre alt und nach den seinerzeitigen Bestimmungen der Bauordnung nicht bewilligungsfähig gewesen sei. Für dieses Gebäude spreche nicht die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides heißt es weiter, auf Grund des Bescheides der Niederösterreichischen Landesregierung vom 30. Juli 1986 sei vorerst die Frage zu prüfen gewesen, ob auf dem Grundstück Nr. 2071/2, zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung am 20. Juni 1983 ein Gebäude situiert gewesen sei oder nicht.
In der Folge werden im angefochtenen Bescheid eine Reihe von Verfahrensmängeln angeführt, auf Grund deren es nach Ansicht der belangten Behörde nicht als bewiesen angesehen werden könne, daß am 20. Juni 1983 kein Holzgebäude auf dem Bauplatz situiert gewesen sei. Zur Frage des Alters des Holzgebäudes habe sich die Berufungsbehörde auf das Gutachten des Ing. H gestützt und eine Errichtung dieses Holzgebäudes im Jahr 1970 angenommen. Mit dem Vorbringen des Mitbeteiligten, daß dieses Holzgebäude bereits im Jahr 1951 existiert habe, immer wieder renoviert worden sei und daß darin im Sommer sogar Personen einquartiert gewesen seien, habe sich der Gemeinderat nicht auseinandergesetzt. Es könne somit nicht als erwiesen angesehen werden, daß am 20. Juni 1983 kein Gebäude auf dem Grundstück gestanden sei, das Grundstück somit unbebaut gewesen sei und das im Jahr 1980 vorhanden gewesene Holzgebäude den zur Zeit seiner Errichtung in Geltung gestandenen Bestimmungen der Bauordnung widersprochen habe.
Gehe man aber von der Annahme aus, daß am 20. Juni 1983 auf dem Bauplatz ein Gebäude situiert gewesen sei, dann hätte geprüft werden müssen, ob für das Gebäude die Rechtsvermutung der Konsensgemäßheit spreche. Der Gemeinderat habe für die Verneinung dieser Frage keine Begründung gegeben.
1.10. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde der Marktgemeinde A vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Insgesamt übersehe die belangte Behörde, daß es nicht ihre Aufgabe sei, eine über eine notwendige Sachverhaltsermittlung hinausgehende Tätigkeit zu entfalten, "die letztlich in die Überbindung von Feststellungen mündet. Das bedeutet, daß es einer Vorstellungsbehörde jedenfalls verwehrt ist, Beweise selbst zu würdigen und diese zu versuchen zu überbinden."
1.11. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Art. II Abs. 2 der 6. Novelle LGBl. 8200-6 zur NÖ BauO 1976, Anlage zur Wiederverlautbarungskundmachung LGBl. 8200-0, bestimmt, daß die am 1. Jänner 1989 anhängigen Verfahren nach den neuen Vorschriften zu Ende zu führen sind. Da diese Übergangsvorschrift innerhalb der Regelungstatbestände der Novelle nicht unterscheidet, gilt dies auch, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23. Juni 1994, Zl. 94/17/0002, ausgesprochen hat, für die Aufschließungsbeiträge (Aufschließungsabgabe).
Es war daher zunächst zu prüfen, ob das Abgabenverfahren am 1. Jänner 1989 im Sinne dieser Übergangsvorschrift anhängig war und welche Bedeutung dies bejahendenfalls für das vorliegende Beschwerdeverfahren hat.
Über die Berufung gegen den erstinstanzlichen Abgabenbescheid erging zuletzt die Berufungsentscheidung des Gemeinderates vom 12. November 1987. Über die gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung erging der kassatorische Vorstellungsbescheid vom 12. Februar 1988, mit welchem die Angelegenheit an die Gemeinde zurückverwiesen wurde. Damit war das Berufungsverfahren wiederum anhängig, und zwar auch noch am 1. Jänner 1989. Dem steht auch der Umstand nicht entgegen, daß gegen den kassatorischen Vorstellungsbescheid vom 12. Februar 1988 Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde (zumal dieser Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof eine aufschiebende Wirkung nicht zukam und ihr auch nicht zuerkannt wurde). Aus der Anhängigkeit des Abgabenverfahrens am 1. Jänner 1989 folgt grundsätzlich, daß das fortzusetzende Abgabenverfahren nach den neuen Vorschriften der 6. Novelle zu Ende zu führen und somit der § 14 Abs. 1 NÖ BauO 1976 in der Fassung der 6. Novelle LGBl. 8200-6 anzuwenden ist. Diesem Ergebnis steht die Bindungswirkung des kassatorischen Vorstellungsbescheides vom 12. Februar 1988 nicht entgegen, da eine solche Bindungswirkung nur so weit reicht, als sich die Rechtslage nicht ändert. Auch die Bindungswirkung der die Aufhebung des Vorstellungsbescheides vom 12. Februar 1988 tragenden Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes in dessen Erkenntnis vom 6. Juli 1990, Zl. 88/17/0059, spielt hier keine Rolle, weil die verwaltungsgerichtliche Aufhebung dieses Vorstellungsbescheides nur die Frage eines von der Vorstellungsbehörde zu Unrecht gerügten Formfehlers bei der Beschlußfassung im Gemeinderat betraf.
Bei der Prüfung des nunmehr in Beschwerde gezogenen Ersatz-Vorstellungsbescheides vom 2. Oktober 1990 hätte die belangte Behörde im Hinblick auf die für das anhängige Verfahren rückwirkende Veränderung der Rechtslage durch die 6. Novelle zur BauO 1976 in Abweichung vom üblichen Prüfungszeitpunkt die Neufassung des gesetzlichen Abgabentatbestandes insoweit schon und auch im Vorstellungsverfahren zu berücksichtigen gehabt, als es in diesem Verfahren um den Beurteilungsmaßstab für den im Vorstellungsverfahren bekämpften gemeindebehördlichen Abgabenbescheid geht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. März 1991, Zl. 91/17/0014). Da hier das Abgabenverfahren vor den Abgabenbehörden am 1. Jänner 1989 anhängig war, hätte die Vorstellungsbehörde die daran anknüpfende Rechtsänderung bei ihrer Entscheidung berücksichtigen müssen, und zwar so, daß die Anwendung der neuen Rechtslage durch die Gemeindebehörden nicht ausgeschlossen wird (keine Abweisung, keine Überbindung einer die alte Rechtslage betreffenden Rechtsanschauung).
2.2. § 14 Abs. 1 NÖ BauO 1976 in der somit anzuwendenden Fassung LGBl. 8200-6 lautet auszugsweise:
"(1) ... eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben. Diese
Abgabe ist auch dem Eigentümer eines Bauplatzes nach § 2 Z. 7
lit. b aus dem Anlaß der erstmaligen Errichtung eines Gebäudes
(§ 2 Z. 5) ... auf diesem Bauplatz vorzuschreiben, wenn für
diesen Bauplatz noch kein der Höhe nach bestimmter
Aufschließungsbeitrag und auch keine Aufschließungsabgabe
vorgeschrieben worden ist. Als erstmalig gilt die Errichtung
eines Gebäudes auf dem Bauplatz, wenn auf diesem am
1. Jänner 1970 kein unbefristet bewilligtes Gebäude gestanden
ist. Eine Gerätehütte mit höchstens 6 m2 bebauter Fläche und
einer Gebäudehöhe bis zu 2 m gilt in diesem Zusammenhang nicht
als Gebäude."
Die Besonderheit der Bindungswirkung kassatorischer gemeindeaufsichtsbehördlicher Bescheide bringt es mit sich, daß nicht nur der Spruch an sich, sondern auch die maßgebende in der Begründung enthaltene Rechtsansicht ein taugliches Beschwerdeobjekt sein kann. Der Verwaltungsgerichtshof ist somit gehalten, auch dann, wenn eines der Begründungselemente die Gesetzmäßigkeit der Kassation trägt, die Stichhaltigkeit der anderen zu überprüfen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 16. Juni 1980, Zlen. 3153, 3154/79, und vom 6. Juli 1990, Zl. 88/17/0059).
Geht man wie im Punkt 2.1. davon aus, daß die Vorstellungsbehörde schon bei der (nach dem 1. Jänner 1989 erfolgten) Erlassung des angefochtenen Bescheides die neue Rechtslage zum Prüfungsmaßstab für den Bescheid des Gemeinderates vom 12. November 1987 hätte machen müssen, dann ist der Gemeinderat durch den angefochtenen Bescheid entgegen dieser neuen Rechtslage bei der Erlassung des künftigen Ersatzbescheides an die die Kassation tragenden Gründe gebunden und davon nicht etwa im Hinblick auf die geänderte Rechtslage befreit (diese zu berücksichtigende rückwirkende Änderung erfolgte eben schon vor Erlassung des angefochtenen Vorstellungsbescheides).
Nach § 14 Abs. 1 NÖ BauO 1976 in der Fassung LGBl. 8200-6 kommt es darauf an, ob auf dem Bauplatz am 1. Jänner 1970 ein unbefristet bewilligtes Gebäude gestanden ist. Es ist daher für den Gebäudealtbestand der Zeitpunkt der Erlassung des Baubewilligungsbescheides, auf den im angefochtenen Bescheid wiederholt Bezug genommen wird, irrelevant. Die Rechtsauffassung der belangten Behörde, daß sich die Sachverhaltsfeststellungen auf diesen Zeitpunkt zu beziehen hätten, ist daher nach der neuen Rechtslage jedenfalls unzutreffend; dies abgesehen davon, daß diese Auffassung der belangten Behörde auch der früheren Gesetzeslage nicht entsprochen hat und im vorliegenden Verfahren nur im Hinblick auf die Bindungswirkung der rechtskräftigen Vorstellungsentscheidung vom 30. Juli 1986 zu beachten war (vgl. zu einem nachgewiesenen, jedoch im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches nicht mehr existenten Gebäudealtbestand das hg. Erkenntnis vom 29. April 1994, Zl. 90/17/0318).
Der bisherige Stand der im Abgabenverfahren getroffenen Feststellungen macht neuerliche Feststellungen im Hinblick auf den neuen maßgeblichen Zeitpunkt (1. Jänner 1970) nicht entbehrlich, weil die bisherigen Feststellungen den 1. Jänner 1970 hinsichtlich des Bestandes eines unbefristet bewilligten Gebäudes auf dem Bauplatz nicht miteinschließen. Vielmehr ist in den Feststellungen der Abgabenbehörden von der Errichtung einer Holzhütte 10 Jahre vor dem Jahr 1980 (Erstellung des Gutachtens des Ing. H vom 8. Jänner 1980), also etwa im Jahr 1970, die Rede. Zwar rügt die belangte Behörde den Feststellungsmangel hinsichtlich einer Behauptung des Mitbeteiligten, diese (oder eine andere) Hütte habe schon im Jahr 1951 bestanden, bezieht jedoch auch diesen Feststellungsmangel zeitlich auf den Stichtag des 20. Juni 1983, wodurch der beschwerdeführenden Gemeinde dieser unzutreffende Zeitpunkt anstatt des maßgeblichen Datums vom 1. Jänner 1970 mit Bindungswirkung vorgegeben wird.
Aus diesen Erwägungen folgt, daß die belangte Behörde die Rechtslage verkannt hat, wenn sie der Aufhebung des Bescheides des Gemeinderates vom 12. November 1987 die Rechtsauffassung zugrunde gelegt hat, maßgebender Tag für den Gebäudealtbestand sei der Tag der Erlassung der Baubewilligung am 20. Juni 1983. Sie hat durch dieses unzutreffende, die Aufhebung tragende Begründungselement den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.
Der angefochtene Bescheid war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
2.3. Zur "Anfrage" der beschwerdeführenden Marktgemeinde vom 7. März 1994 an den Verwaltungsgerichtshof, ob infolge des (wegen Ablaufes der Bauvollendungsfrist) erfolgten Erlöschens der Baubewilligung aus dem Jahr 1983 und des neuerlich gestellten Baubewilligungsansuchens des Mitbeteiligten vom 8. August 1990 Klaglosstellung der beschwerdeführenden Partei eingetreten sei, wird bemerkt, daß eine die Klaglosstellung im engeren Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG bewirkende AUFHEBUNG des angefochtenen Bescheides nach der Aktenlage nicht erfolgt ist. Im Hinblick auf die Bindungswirkung des angefochtenen kassatorischen Vorstellungsbescheides ist auch eine sonstige Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens nicht eingetreten, zumal die dem Verfahren zugrundeliegende Abgabenvorschreibung nicht in Wegfall geraten, sondern nach der im Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes geltenden Rechtslage (hier: wie dargestellt in der Fassung ihrer Veränderung durch die 6. Novelle) zu beurteilen ist.
2.4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 1 und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
2.5. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht VorstellungBindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinVorstellung gemäß B-VG Art119a Abs5Verwaltungsgerichtsbarkeit (hinsichtlich der Säumnisbeschwerde siehe Verletzung der Entscheidungspflicht durch Gemeindebehörden und Vorstellungsbehörden) DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990170434.X00Im RIS seit
25.06.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009