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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Kramer sowie die Hofräte Dr. Puck und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, in der Beschwerdesache der XY-Gesellschaft m.b.H. in T, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Gemeinderat der Marktgemeinde Lichtenwörth wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Standortabgabe August 1993, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Marktgemeinde Lichtenwörth hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 6.610,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die belangte Behörde hat noch vor Einleitung des Vorverfahrens den Bescheid vom 6. Mai 1994, Zl. 90/1994 erlassen und nach diesem Zeitpunkt eine Abschrift dieses Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Die beschwerdeführende Partei wurde damit nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG klaglosgestellt. Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde war daher nach Anhörung der beschwerde- führenden Partei auf Grund derselben Gesetzesstelle einzustellen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 Abs. 1 zweiter Satz VwGG im Zusammenhalt mit Art. I Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Säumnisbeschwerde Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994170192.X00Im RIS seit
20.11.2000