TE Vwgh Beschluss 1994/7/14 94/17/0192

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Veröffentlicht am 14.07.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §55 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Kramer sowie die Hofräte Dr. Puck und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, in der Beschwerdesache der XY-Gesellschaft m.b.H. in T, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Gemeinderat der Marktgemeinde Lichtenwörth wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Standortabgabe August 1993, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Marktgemeinde Lichtenwörth hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 6.610,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die belangte Behörde hat noch vor Einleitung des Vorverfahrens den Bescheid vom 6. Mai 1994, Zl. 90/1994 erlassen und nach diesem Zeitpunkt eine Abschrift dieses Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Die beschwerdeführende Partei wurde damit nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG klaglosgestellt. Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde war daher nach Anhörung der beschwerde- führenden Partei auf Grund derselben Gesetzesstelle einzustellen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 Abs. 1 zweiter Satz VwGG im Zusammenhalt mit Art. I Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Säumnisbeschwerde Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994170192.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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