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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §58 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des S in F, vertreten durch Dr. X, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 9. Februar 1994, Zl. IIId-62747/92, betreffend Ungültigerklärung eines Sichtvermerkes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.010,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid erklärte die belangte Behörde den dem Beschwerdeführer mit Gültigkeit bis zum 25. Juli 1996 erteilten Sichtvermerk gemäß § 11 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG für ungültig. In der Begründung wurde folgender Sachverhalt festgestellt:
"S ist am 05.09.1991 mit einem für einen Monat gültigen Sichtvermerk mit dem Busunternehmen V über Ungarn nach Österreich eingereist und hat sich bis zum 12.10.1992 illegal in Österreich aufgehalten. Am 22.11.1991 hat S die Österreichin A, gesch. T, geb. K, zum Zwecke der Erlangung einer Arbeitsbewilligung geehelicht. Diese Ehe wurde am 22.06.1993 vor dem Bezirsgericht Bezau in beiderseitigem Einverständnis geschieden. Anläßlich der niederschriftlichen Einvernahme durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg am 26.06.1993 gab S an, daß seine Einreise nach Österreich nur aus wirtschaftlichen Gründen erfolgte. Zu diesem Zweck hat S sich einen Sichtvermerk mit Gültigkeit für einen Monat besorgt. In der Stellungnahme vom 19.10.1993 führte S an, daß er seine Exfrau aus Liebe geheiratet habe und Sie auch jetzt nach der Trennung noch immer liebe. Er sei nur dem Wunsche seiner Exfrau entgegengekommen. Weiters führte er an, daß er für seine Exfrau keinen Unterhalt zu bezahlen habe. Er verdiene Netto
S 12.000,--/Monat, außerdem unterstütze er seine daheimgebliebenen Geschwister sowie seine Eltern mit
S 2.000,--/Monat."
Nach Wiedergabe des Inhaltes der Bestimmungen der §§ 10 Abs. 1 Z. 4, 11 Abs. 1 und 15 Abs. 1 Z. 1 und 2 FrG enthält die Begründung des angefochtenen Bescheides noch folgende Ausführungen:
"Aus dem o.a. Sachverhalt ergibt sich, daß sich S vom Oktober 1991 bis zum 12.10.1992 illegal in Österreich aufgehalten hat. Weiters ergibt sich aus seiner Niederschrift, daß er nur aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich eingereist ist und die Ehe mit A nur zur Erlangung einer Arbeitsbewilligung geschlossen hat.
Es widerspricht der öffentlichen Ordnung und stellt einen eminenten Rechtsbruch dar, wenn sich eine fremde Person nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und sich durch eine Scheinehe die Aufenthaltsbewilligung erschleicht.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Soweit die belangte Behörde die Ungültigerklärung des Sichtvermerkes auf den illegalen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gestützt hat, ist die Begründung ihres Bescheides schon deshalb unzureichend, weil daraus nicht hervorgeht, daß dieser Umstand im Sinne des § 11 Abs. 1 FrG nachträglich - also nach Erteilung des Sichtvermerkes - bekanntgeworden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 1993, Zl. 93/18/0373).
Was die Annahme der belangten Behörde anlangt, der Beschwerdeführer habe die Ehe mit A nur zur Erlangung einer Arbeitsbewilligung geschlossen und sich dadurch eine "Aufenthaltsbewilligung" erschlichen, so läßt die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht erkennen, welche Erwägungen hiefür - sachverhaltsbezogen - maßgebend waren.
Diese Begründungsmängel, die durch Ausführungen in der Gegenschrift nicht nachgeholt werden können, hindern die Prüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes und müssen zur Aufhebung dieses Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG führen (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 602, zitierte Judikatur).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180152.X00Im RIS seit
20.11.2000