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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des Y in K, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 17. März 1994, Zl. 11-F-47468-1994, betreffend Versagung eines Sichtvermerkes, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt:
Begründung
Mit hg. Verfügung vom 16. Mai 1994 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine weitere Ausfertigung der Beschwerde für den Bundesminister für Inneres beizubringen (§§ 24 Abs. 1 und 29 VwGG).
Der Beschwerdeführer legte daraufhin innerhalb der ihm gesetzten Frist als weitere Ausfertigung eine Ablichtung des Beschwerdeschriftsatzes vor, die jedoch nicht (auch nicht in Kopie) die Unterschrift der Beschwerdevertreterin aufweist. Im Hinblick darauf ist die vorgelegte Ablichtung nicht als Ausfertigung des Beschwerdeschriftsatzes im Sinne des § 24 Abs. 1 VwGG anzusehen. Der Beschwerdeführer ist damit dem ihm erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen (siehe den hg. Beschluß vom 19. Mai 1994, Zl. 94/18/0166, mwN).
Das Verfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 VwGG einzustellen.
Schlagworte
Mängelbehebung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180255.X00Im RIS seit
20.11.2000