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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1993 §18 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des A in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 9. Mai 1994, Zl. Fr-5526/94, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg (der belangten Behörde) vom 9. Mai 1994 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 5 unter Bedachtnahme auf die §§ 19 und 20 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ein bis 21. Jänner 2004 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Begründend nahm die belangte Behörde als erwiesen an, daß der Beschwerdeführer mit Urteil des LG Salzburg vom 16. Dezember 1993 wegen gewerbsmäßiger Schlepperei gemäß § 81 Abs. 2 FrG zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt auf drei Jahre, rechtskräftig verurteilt worden sei. Damit sei der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 5 FrG verwirklicht. Auch die Voraussetzung des § 18 Abs. 1 leg. cit. sei erfüllt. Eine Bindung des Beschwerdeführers zu seinem in Österreich lebenden Bruder sei sicher vorhanden; allerdings sei der Beschwerdeführer volljährig und und somit in der Lage, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Jedenfalls aber überwiege im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten das öffentliche Interesse an der Verhängung des Aufenthaltsverbotes bei weitem die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet. Aufgrund des relativ kurzen Aufenthaltes und mangels einer Beschäftigung könne auch nicht von einer Integration des Beschwerdeführers gesprochen werden. Ob der Beschwerdeführer in einem anderen Land aufgenommen werde, sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens und demnach hier nicht zu berücksichtigen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer bringt vor, aus "menschlichen Gründen" gehandelt zu haben. Aufgrund der Tatsache, daß die Schleppertätigkeit "in größerem Umfang aufgetreten ist, wird nunmehr jeder Akt der Nächstenhilfe als besonders verabscheuungswürdig dargestellt". Tatsächlich hätten die im gegenständlichen Strafverfahren Angeklagten nur ein Anliegen gehabt, "nämlich die Hilfe der Landsleute". Dem Beschwerdeführer könne kein Vorwurf gemacht werden, wenn er seine Barauslagen ersetzt verlangt habe. Mehr sei im Strafverfahren nicht herausgekommen. Eine Flucht könne nur aufgrund einer "Anleitung" erfolgen. Soweit eine Hilfestellung geboten werde, stelle dies ein "Entgegenkommen" dar. Das Gericht habe nur eine geringe Strafe ausgesprochen, "da es formal von einer Erfüllung des Tatbestandes ausgehen mußte, inhaltlich aber nicht von einer "Schleppereitätigkeit" auszugehen war".
2.1 Mit diesen - das Schlepperunwesen im übrigen völlig zu Unrecht bagatellisierenden - Ausführungen verkennt die Beschwerde die Rechtslage. Mit der - unbestritten gebliebenen - rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen § 81 Abs. 2 FrG stand für die belangte Behörde bindend fest, daß sich der Beschwerdeführer der gewerbsmäßigen Schlepperei schuldig gemacht hat. Damit aber durfte sie den Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 5 FrG als verwirklicht ansehen. Daß sie auch die im § 18 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme für gerechtfertigt hielt, begegnet im Hinblick auf die erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch das Schlepperunwesen keinem Einwand.
2.2 Gleiches gilt für die Frage der Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 19 FrG: Dem in der Schleppertätigkeit des Beschwerdeführers begründeten öffentlichen Interesse an der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kommt sehr großes Gewicht zu (vgl. etwa die zu § 3 Abs. 2 Z. 5 FrPolG ergangenen, aber infolge der Inhaltsgleichheit des § 18 Abs. 2 Z. 5 FrG auch hier zum Tragen kommenden hg. Erkenntnisse vom 8. Oktober 1992, Zl. 92/18/0304, und vom 30. September 1993, Zl. 93/18/0298). Dies führt selbst unter der Annahme eines Eingriffes in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dazu, daß das Aufenthaltsverbot zum Schutz der öffentlichen Ordnung (auf dem Gebiet des Fremdenwesens) wie auch zur Verhinderung von (weiteren) strafbaren Handlungen (Art. 8 Abs. 2 MRK) dringend geboten ist.
2.3 Schließlich ist auch das Ergebnis der Interessenabwägung gemäß § 20 Abs. 1 FrG nicht als rechtswidrig zu erkennen. Selbst wenn es zuträfe, daß der Beschwerdeführer, wie in der Beschwerde behauptet, bereits längere Zeit in Österreich, und zwar gemeinsam mit seinem Bruder, lebt und sozial integriert ist, wäre damit für ihn nichts gewonnen. Denn auch im Fall eines nicht unerheblichen Gewichtes der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers hätten diese hinter dem als besonders gewichtig zu veranschlagenden öffentlichen Interesse an der Unterbindung des Schlepperunwesens zurückzustehen. Unterstrichen wird dieses Abwägungsergebnis noch durch den Umstand, daß der Beschwerdeführer wegen seiner verpönten Tätigkeit gerichtlich verurteilt (Verstoß gegen § 81 Abs. 2 FrG) und nicht bloß einer Verwaltungsübertretung (Verstoß gegen § 80 Abs. 2 leg. cit.) schuldig erkannt wurde (vgl. dazu näher das bereits zitierte Erkenntnis, Zl. 92/18/0304).
3. Dem Beschwerdeeinwand, die Verhängung des Aufenthaltsverbotes sei unmenschlich, "da eine Abschiebung nach Bosnien den sicheren Tod des Beschwerdeführers zur Folge hätte", ist zum einen entgegenzuhalten, daß mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht über eine (allfällige) Abschiebung des Fremden abgesprochen wird, zum anderen, daß die Unzulässigkeit oder Unmöglichkeit der Abschiebung der Verhängung des Aufenthaltsverbotes nicht entgegenstehen (vgl. § 36 Abs. 1 und 2 FrG).
4. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
5. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180397.X00Im RIS seit
20.11.2000