TE Vwgh Erkenntnis 1994/7/21 94/18/0076

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Veröffentlicht am 21.07.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §19 Abs1;
AsylG 1991 §19 Abs3;
AsylG 1991 §25 Abs1;
AsylG 1991 §7;
FrG 1993 §17 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des A in G, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 29. Dezember 1993, Zl. Fr 1869/1ad-1993, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Ghana, gemäß § 17 Abs. 1 FrG ausgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, daß der Beschwerdeführer am 10. März 1992 aus der Tschechoslowakei zu Fuß unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet eingereist sei. Das Verfahren über seinen (am 12. März 1992) gestellten Asylantrag sei mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. Februar 1993 rechtskräftig negativ abgeschlossen worden. Seither halte sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er habe zwar in der Folge einen nationalen Reisepaß, jedoch keinen Sichtvermerk für den Aufenthalt im Bundesgebiet erhalten. Am 13. Oktober 1993 habe er einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt, eine solche sei ihm jedoch bisher nicht erteilt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Der Beschwerdeführer meint, daß ihm "noch immer das Aufenthaltsrecht gemäß § 7 AsylG" zukomme, weil ihm der das Verfahren beendende Bescheid des Bundesministers für Inneres bisher nicht (rechtswirksam) zugestellt worden sei. Damit ist er - im Ergebnis - im Recht. Der auf Grund des vom Beschwerdeführer gestellten Asylantrages ergangene

- erstinstanzliche - Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 25. Mai 1992 wurde, wie sich aus dem in den Verwaltungsakten erliegenden Rückschein ergibt, erst am 3. Juni 1992 durch Zustellung an den Beschwerdeführer erlassen. Gemäß § 25 Abs. 1 erster Satz Asylgesetz 1991 war daher das somit am 1. Juni 1992 noch in erster Instanz anhängig gewesene Asylverfahren "nach der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage zu Ende zu führen." Demnach hatte auch die Bestimmung des § 19 Abs. 3 Asylgesetz 1991 (noch) keine Anwendung zu finden, auf welche sich laut dem in den Verwaltungsakten erliegenden Schreiben des Bundesministers für Inneres vom 19. Juli 1993 die am 12. März 1993 vorgenommene Zustellung seines den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 19 Abs. 1 Asylgesetz 1991 abweisenden Bescheides vom 12. Februar 1993 stützte. Wenn die belangte Behörde unter der Annahme der Rechtswirksamkeit dieser Zustellung von einem die vorläufige Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers beendenden rechtskräftigen Abschluß des Asylverfahrens ausging, so verkannte sie die Rechtslage.

Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG konnte von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180076.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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