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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des A in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 3. November 1993, Zl. SD 578/93, betreffend Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Mit hg. Verfügung vom 5. Mai 1994 wurde der Beschwerdeführer - unter anderem - aufgefordert, eine weitere Ausfertigung der an den Verfassungsgerichtshof erhobenen und von diesem mit Beschluß vom 28. Februar 1994, B 2279/93-6, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetretenen Beschwerde für den Bundesminister für Inneres beizubringen (§§ 24 Abs. 1 und 29 VwGG).
Der Beschwerdeführer legte daraufhin als weitere Ausfertigung eine Ablichtung des Beschwerdeschriftsatzes vor, die jedoch nicht (auch nicht in Kopie) die Unterschrift des Beschwerdevertreters aufweist. Im Hinblick darauf ist die vorgelegte Ablichtung nicht als Ausfertigung des Beschwerdeschriftsatzes im Sinne des § 24 Abs. 1 VwGG anzusehen. Der Beschwerdeführer ist damit dem ihm erteilten Mängelbehebungsauftrag in diesem Punkt nicht nachgekommen (siehe den hg. Beschluß vom 19. Mai 1994, Zl. 94/18/0166, mwN).
Da auch eine nur teilweise Erfüllung des Verbesserungsauftrages die Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde im Sinne des § 34 Abs. 2 VwGG begründet (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 523 angeführte Judikatur), war das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 leg. cit. einzustellen.
Schlagworte
Mängelbehebung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180227.X00Im RIS seit
20.11.2000