TE Vwgh Erkenntnis 1994/7/21 94/18/0314

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Veröffentlicht am 21.07.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des J in W, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 24. März 1994, Zl. SD 145/94, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 24. März 1994 wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Ghana, gemäß § 17 Abs. 1 Fremdengesetz (FrG) ausgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei am 1. März 1992 in das Bundesgebiet eingereist und habe in weiterer Folge einen Asylantrag gestellt, der mit Wirksamkeit vom 2. September 1993 abgewiesen worden sei. Seit diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet, sodaß die Ausweisung zu Recht verfügt worden sei. Im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer seit August 1993 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei, liege zwar ein relevanter Einriff in sein Privat- und Familienleben vor, doch sei die Ausweisung zulässig, weil sie zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei. Der Beschwerdeführer sei am 8. Oktober 1993 vom Strafbezirksgericht Wien wegen Suchtgiftbesitzes zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Darüberhinaus sei er mit der rechtskräftigen Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wien (Bezirkspolizeikommissariat Mariahilf) vom 11. Februar 1993 wegen Verstoßes gegen § 38 Abs. 5 StVO 1960 (Durchfahren einer Kreuzung bei Rotlicht der Ampel), wegen Übertretung des § 97 Abs. 5 leg. cit. (Nichtbeachtung einer Weisung eines Straßenaufsichtsorganes) sowie wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne erforderliche Lenkerberechtigung gemäß § 64 Abs. 1 KFG 1967 rechtskräftig bestraft worden. Die Ausweisung sei daher im Interesse der Volksgesundheit und der Verkehrssicherheit dringend geboten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gegen die - zutreffende - Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer halte sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wird in der Beschwerde nichts vorgebracht.

Der Beschwerdeführer hält die Ausweisung im Grunde des § 19 FrG für unzulässig, weil sie in sein Privat- und Familienleben eingreife und nicht zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei.

Der Beschwerdeführer vermag damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Er hatte zu keiner Zeit eine behördliche Bewilligung für seinen Aufenthalt in Österreich. Er hat zunächst - sofern sein Aufenthalt überhaupt jemals rechtmäßig gewesen ist - die Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes in Österreich auf Grund einer allfälligen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung im Rahmen des Asylverfahrens erreicht, wobei sich sein diesbezüglicher Antrag mittlerweile als unbegründet erwiesen hat. In einem solchen Fall ist die Ausweisung schon im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (konkret: im Interesse eines geordneten Fremdenwesens) dringend geboten.

Die Eheschließung des Beschwerdeführers vermag nicht zu seinen Gunsten auszuschlagen, weil sie zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, als der Beschwerdeführer rechtens nicht mit einem längeren Aufenthalt in Österreich rechnen durfte. Dem Interesse an einem geordneten Fremdenwesen liefe es grob zuwider, wenn ein Fremder auf solche Weise den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer erzwingen könnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1994, Zl. 94/18/0172, mwN).

Da sich die Ausweisung schon aus diesen Erwägungen als dringend geboten erweist, kann es auf sich beruhen, ob sie auch auf Grund der rechtskräftigen Bestrafungen - wie die belangte Behörde meint - im Interesse der Volksgesundheit und der Verkehrssicherheit dringend geboten ist. Es erübrigt sich demnach, auf die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge einzugehen.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180314.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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