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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AufG 1992 §13 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 11. Mai 1994, Zl. SD 370/94, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 11. Mai 1994 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes-FrG, BGBl. Nr. 838/1992, die Ausweisung verfügt.
Der Meinung des Beschwerdeführers, daß das anhängige Verfahren betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz der Ausweisung entgegenstehe, könne nicht beigepflichtet werden. Der Beschwerdeführer sei aufgrund eines ihm erstmals im April 1992 erteilten Sichtvermerkes bis Ende Juli 1992 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt gewesen. Daß der Beschwerdeführer neuerlich, und zwar am 5. August 1992, um Erteilung eines Sichtvermerkes angesucht habe, habe ihm keine Aufenthaltsberechtigung verschaffen können. Auch mit der Weiterleitung dieses (zunächst nicht erledigten) Sichtvermerksantrages gemäß § 7 Abs. 7 FrG an die nach dem Aufenthaltsgesetz zuständige Behörde habe der Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung erlangt, weil aufgrund des § 13 Abs. 1 und des § 6 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes nur eine bereits bestehende Aufenthaltsberechtigung jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufenthaltsbewilligung weiter gelten würde. Der Beschwerdeführer sei daher nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers i.S. des § 19 FrG liege nicht vor, da nur ein Onkel in Wien lebe.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Entgegen der Beschwerdemeinung hat die belangte Behörde die zutreffende Rechtsansicht vertreten, daß sich der Beschwerdeführer mit seiner Auffassung, er halte sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf, nicht auf § 13 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz zu stützen vermöge. Dies deshalb, weil die Stellung eines Sichtvermerksantrages nicht mit der Erteilung eines Sichtvermerkes gleichzusetzen ist, sich § 13 Abs. 1 leg. cit. aber seinem klaren Wortlaut nach ausschließlich auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Aufenthaltsberechtigungen bezieht.
1.2. Sollte der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis, es dürfe nicht im Belieben der Fremdenpolizeibehörde stehen, "durch die Verfahrensdauer die rechtliche Situation von Ausländern nach dem Stichtag 1.7.1993 zu beeinflussen", bzw. es dürfe das Nicht-Entscheiden über seinen Sichtvermerksantrag (vom 5. August 1992) nicht dazu führen, daß er aufgrund der Stichtagsregelung des § 13 Abs. 1 leg. cit. schlechter gestellt sei als ein Fremder, über dessen Antrag noch vor dem 1. Juli 1993 positiv entschieden worden sei, dahin zu verstehen seien, daß er § 13 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz aus dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes für bedenklich erachte, so könnte der Verwaltungsgerichtshof diesen Bedenken nicht beipflichten. Denn die Säumigkeit einer Behörde - die der Beschwerdeführer im übrigen auf dem gesetzlich vorgezeichneten Weg hätte geltend machen können - ist nicht geeignet, die genannte Übergangsbestimmung bzw. die in ihr enthaltene Stichtagsregelung (einschließlich damit verbundener Härten im Einzelfall) als unsachlich erscheinen zu lassen.
2. Zur Entkräftung des Beschwerdeargumentes, der bekämpfte Bescheid sei deshalb rechtswidrig, weil nach der "aktuellen Fassung des Fremdengesetzes eine Ausweisung so lange nicht auszusprechen und durchzusetzen (ist), als ein Verfahren zwecks Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz nicht rechtskräftig abgeschlossen ist", genügt der Hinweis darauf, daß § 17 Abs. 4 FrG idF BGBl. Nr. 110/1994, den die Beschwerde erkennbar im Auge hat, allein auf (rechtzeitig gestellte) Anträge auf Verlängerung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, also nicht (auch) auf Erstanträge - um einen solchen aber handelt es sich bei dem vom Beschwerdeführer am 5. August 1992 gestellten - abstellt.
3. Unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen ist der Verfahrensrüge betreffend Unterlassung von Ermittlungen über den Stand des Verfahrens zur Erlangung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz der Boden entzogen.
4. Da nach dem Gesagten auf der Basis der unbestrittenen maßgeblichen Sachverhaltsannahme die Ansicht der belangten Behörde, daß sich der Beschwerdeführer seit Ende Juli 1992 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, nicht als rechtswidrig zu erkennen ist, und weiters die im angefochtenen Bescheid vertretene Auffassung, daß mit der Ausweisung kein im Grunde des § 19 FrG relevanter Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers verbunden sei, unbekämpft geblieben ist, haftet der angefochtenen Entscheidung Rechtswidrigkeit nicht an.
5. Im Hinblick darauf, daß bereits der Inhalt der Beschwerde das Fehlen der behaupteten Rechtsverletzung erkennen läßt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
6. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180391.X00Im RIS seit
02.05.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017