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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des H in L, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 24. März 1994, Zl. St 79/94, betreffend Ausweisung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
Mit hg. Verfügung vom 17. Juni 1994 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Mängelbehebung durch Anschluß einer Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides (§ 28 Abs. 5 VwGG) binnen einer Woche aufgefordert.
Innerhalb der ihm gesetzten Frist legte der Beschwerdeführer zwar die ihm zurückgestellte Beschwerde, nicht aber - entgegen dem Vorbringen im Schriftsatz vom 11. Juli 1994 - eine Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides vor.
Gemäß § 34 Abs. 2 VwGG sind Beschwerden, bei denen die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29) nicht eingehalten wurden, zur Behebung der Mängel unter Anberaumung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung.
Da der Beschwerdeführer die ihm aufgetragene Mängelbehebung unterlassen hat, gilt die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen; sie war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Schlagworte
FristEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180351.X00Im RIS seit
20.11.2000