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91 Post-und FernmeldewesenNorm
B-VG Art139 Abs1 / PräjudizialitätLeitsatz
Einstellung von amtswegigen Normenprüfungsverfahren wegen Entfallsder Präjudizialität infolge Zurückziehung der Beschwerden in denAnlassfällenSpruch
Die Gesetzes- und Verordnungsprüfungsverfahren werden eingestellt.
Begründung
Begründung:
1. Aus Anlass von sechs Beschwerden gegen Bescheide der Telekom-Control-Kommission, mit denen über die Verpflichtung der beschwerdeführenden Partei zur Leistung von Finanzierungsbeiträgen zur Finanzierung des Aufwandes der Rundfunk und Telekom Regulierungs - GmbH im Fachbereich Telekommunikation abgesprochen wurde, hat der Verfassungsgerichtshof am 14. Juni 2008 von Amts wegen die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit näher bezeichneter Teile des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria ("KommAustria") und eines Bundeskommunikationssenates (KommAustria-Gesetz - KOG) in verschiedenen Fassungen sowie die Prüfung der Gesetzmäßigkeit von - auf dieses Gesetz gestützten - Verordnungen der Telekom-Control-Kommission beschlossen.
2. Mit Schriftsätzen vom 17. September 2008 zog die beschwerdeführende Partei ihre Beschwerden zurück.
3. Nach Art140 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit (ua.) eines Bundesgesetzes, sofern er "ein solches Gesetz in einer anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte, von Amts wegen". Entsprechendes regelt Art139 Abs1 B-VG hinsichtlich von Verordnungen. Entfällt die Präjudizialität noch vor der Entscheidung des Gerichtshofes, ist das Gesetzes- bzw. Verordnungsprüfungsverfahren grundsätzlich einzustellen. Eine Ausnahme von dieser Regel besteht - seit der B-VG-Novelle BGBl. 302/1975 - nur dann, wenn der Verfassungsgerichtshof das Normenprüfungsverfahren aus Anlass einer bei ihm anhängigen Rechtssache von Amts wegen einleitet und es noch vor der Entscheidung im Gesetzesprüfungsverfahren (im Verordnungsprüfungsverfahren) zur Klaglosstellung der Partei im Anlassverfahren iSd Art140 Abs2 B-VG bzw. des Art139 Abs2 B-VG kommt (vgl. dazu VfSlg. 10.456/1985). 3. Nach Art140 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit (ua.) eines Bundesgesetzes, sofern er "ein solches Gesetz in einer anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte, von Amts wegen". Entsprechendes regelt Art139 Abs1 B-VG hinsichtlich von Verordnungen. Entfällt die Präjudizialität noch vor der Entscheidung des Gerichtshofes, ist das Gesetzes- bzw. Verordnungsprüfungsverfahren grundsätzlich einzustellen. Eine Ausnahme von dieser Regel besteht - seit der B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt 302 aus 1975, - nur dann, wenn der Verfassungsgerichtshof das Normenprüfungsverfahren aus Anlass einer bei ihm anhängigen Rechtssache von Amts wegen einleitet und es noch vor der Entscheidung im Gesetzesprüfungsverfahren (im Verordnungsprüfungsverfahren) zur Klaglosstellung der Partei im Anlassverfahren iSd Art140 Abs2 B-VG bzw. des Art139 Abs2 B-VG kommt vergleiche dazu VfSlg. 10.456/1985).
Anzeichen dafür, dass ein der Klaglosstellung iSd Art140 Abs2 (Art139 Abs2) B-VG gleichzuhaltender Fall vorliegt, dem ein Einfluss auf das Normenprüfungsverfahren versagt bleiben müsste (vgl. zB VfSlg. 10.091/1984), sind nicht hervorgekommen. Anzeichen dafür, dass ein der Klaglosstellung iSd Art140 Abs2 (Art139 Abs2) B-VG gleichzuhaltender Fall vorliegt, dem ein Einfluss auf das Normenprüfungsverfahren versagt bleiben müsste vergleiche zB VfSlg. 10.091/1984), sind nicht hervorgekommen.
4. Die Gesetzes- und Verordnungsprüfungsverfahren waren daher in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung einzustellen.
Schlagworte
VfGH / Präjudizialität, VfGH / Klaglosstellung, VfGH /Gegenstandslosigkeit, VfGH / Zurücknahme, VfGH / Anlassverfahren,KommAustria, FernmelderechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:G102.2008Zuletzt aktualisiert am
19.08.2010