TE Vwgh Beschluss 1994/7/26 AW 94/04/0023

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Veröffentlicht am 26.07.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §258 Abs2;
GewO 1994 §87 Abs1 Z3;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A in K, der gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 21. April 1994, Zl. 314.870/2-III/5/94, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Nach dem Beschwerdevorbringen im Zusammenhalt mit der vorgelegten Bescheidkopie wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 21. April 1994 in diesbezüglicher Bestätigung des vorinstanzlichen Bescheides dem Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften im Standort K gemäß § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 entzogen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit Straferkenntnis der BH A vom 22. August 1991 für schuldig erkannt worden, zumindest in der Zeit vom 15. bis 19. Juni 1990 bei seinem Bauernhof in W, vier jugoslawische Staatsbürger für Durchführung von Maurer- und Hilfsarbeiten beschäftigt zu haben, obwohl für diese weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, noch diesen ein Befreiungsschein ausgestellt worden sei. Er habe dadurch § 28 Abs. 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz verletzt und sei über ihn eine Geldstrafe von S 40.000,-- verhängt worden. Mit Straferkenntnis der BH A vom 26. August 1991 sei der Beschwerdeführer für schuldig erkannt worden, er habe zumindest in der Zeit vom 15. bis 19. Juni 1990 bei seinem Bauernhof in W durch eben diese jugoslawischen Staatsbürger Baumeisterarbeiten (Durchführung von Verputzarbeiten und Auswechslung von Fenstern) durchführen lassen, ohne sein Verhalten durch triftige Gründe rechtfertigen zu können, obwohl er wissen hätte müssen, daß die genannten Personen dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 2 GewO 1973 (unbefugte Ausübung eines konzessionierten Gewerbes) begehen würden. Über ihn sei deshalb infolge Verletzung der Rechtsvorschrift des § 367 Z. 60 GewO 1973 eine Geldstrafe von S 4.000,-- verhängt worden. Mit Straferkenntnis der BH A vom 29. Oktober 1991 sei der Beschwerdeführer weiters schuldig erkannt worden, es als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der XY-Gesellschaft m.b.H. in A, In der Reith 12, und zwar in der Funktion des handelsrechtlichen Geschäftsführers zu verantworten zu haben, daß diese Gesellschaft zumindest in der Zeit vom 3. bis 5. Dezember 1990 den Ausländer M an die U Gesellschaft m.b.H. in A, zur Leistung von Schweißarbeiten überlassen und somit in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis verwendet habe, obwohl weder der XY-Gesellschaft m.b.H. als Arbeitgeber im Sinne des § 2 Abs. 3 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz für diesen Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, noch diesem Ausländer eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz verletzt und sei über ihn gemäß § 28 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz eine Geldstrafe von S 5.000,-- verhängt worden. Die drei Straferkenntnisse der BH A seien in Rechtskraft erwachsen.

Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten folgerte aus diesem Sachverhalt, im Hinblick auf die erfolgte, aus dem beträchtlichen Strafausmaß und aus der wiederholten Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ersichtlich gewordene erhebliche Schädigung eines die Ausübung des gegenständlichen Gewerbes unmittelbar berührenden öffentlichen Interesses seien die Verstöße als schwerwiegend anzusehen. Die sich in den verwaltungsbehördlich geahndeten Verfehlungen manifestierende Vorgangsweise des Beschwerdeführers und das daraus zu gewinnende Persönlichkeitsbild ließen die Befürchtung gerechtfertigt erscheinen, daß er auch hinkünftig bei Ausübung des gegenständlichen Gewerbes gegen die hiebei jeweils zu beachtenden öffentlichen Interessen verstoßen werde. Die Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers für die Ausübung des in Rede stehenden Gewerbes sei daher nicht mehr gegeben. Eine Entziehung für eine bestimmte Zeit komme nicht in Betracht, weil nach den Umständen des Falles nicht abgesehen werden könne, ob überhaupt und gegebenenfalls wann eine einwandfreie Gewerbeausübung durch den Beschwerdeführer erwartet werden könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zu hg. Zl. 94/04/0076 protokollierte Beschwerde, mit der der Antrag verbunden ist, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da zwingende öffentliche Interessen der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen stünden. Das sofortige Unterlassen der Überlassung von Arbeitskräften würde für den Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil bewirken, da der Beschwerdeführer mit der Gewerbeausübung den Hauptteil seines Lebensunterhaltes und des seiner Familie verdiene. Der Beschwerdeführer sei vermögenslos; die ihm gehörende Liegenschaft sei über ihren Schätzwert hinaus mit Pfandrechten belastet. Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung könnten auch Dritte keinerlei Nachteile erwachsen.

Die belangte Behörde sprach sich in ihrer Stellungnahme gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit dem Hinweis des Vorliegens zwingender öffentlicher Interessen aus.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde betreffenden Verfahren die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Auch vermag er - unter Bedachtnahme auf die in der Beschwerde enthaltenen, vorangeführten Sachverhaltsdarlegungen - die im angefochtenen Bescheid durch die belangte Behörde angestellten Erwägungen in diesem Provisorialverfahren nicht etwa von vorneherein als unschlüssig zu erkennen. Demnach hat aber der Verwaltungsgerichtshof zunächst entsprechend der sachverhaltsbezogenen Annahme der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid davon auszugehen, daß die Tatbestandsmerkmale des bezogenen Entziehungsgrundes in Ansehung der vom Abspruch des angefochtenen Bescheides betroffenen Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers gegeben sind. Damit hat aber der Verwaltungsgerichtshof weiters auch im Hinblick auf die Art und den mehrmaligen Verstoß gegen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und die bei Ausübung des Gewerbes der Überlassung von Arbeitskräften zu beachtenden öffentlichen Interessen (vgl. insbesonders § 258 Abs. 2 GewO 1994) vom Zutreffen des gemäß § 30 Abs. 2 VwGG rechtserheblichen Tatsbestandsmerkmales zwingender öffentlicher Interessen auszugehen, welche der Zuerkennnung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen. Im Hinblick darauf war es entbehrlich, das Zutreffen der weiteren tatsbestandsbezogenen Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 VwGG zu prüfen.

Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Schlagworte

Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:AW1994040023.A00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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