TE Vwgh Beschluss 1994/7/27 94/13/0108

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Veröffentlicht am 27.07.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §27;
VwGG §28 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, in der Beschwerdesache der P-GmbH in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über eine Berufung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

In der vorliegenden Säumnisbeschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, das Finanzamt für Körperschaften in Wien habe einen sie betreffenden "Körperschaftsteuerfestsetzungsbescheid und Gewerbesteuerfestsetzungsbescheid" jeweils für das Jahr 1990 erlassen. Dagegen habe die Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter - vorerst ohne Begründung - Berufung erhoben. Einer Aufforderung des Finanzamtes sei die Beschwerdeführerin nachgekommen. Daraufhin sei eine Berufungsvorentscheidung ergangen, die dem Vertreter der Beschwerdeführerin am 3. September 1993 zugestellt worden sei. In weiterer Folge habe der Vertreter nach Fristerstreckungsantrag mit Schriftsatz vom 18. Oktober 1993 "den Vorlageantrag" gestellt, über den bis heute nicht entschieden worden sei. Durch die Nichterledigung des der Beschwerde in Kopie angeschlossenen Vorlageantrages, eingelangt beim Finanzamt für Körperschaften am 19. Oktober 1993, habe die Behörde ihre in § 311 BAO geregelte

Entscheidungspflicht verletzt.

Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Mai 1994, Zl 94/13/0108-2, wurde die Beschwerdeführerin ua aufgefordert, glaubhaft zu machen, daß die in § 27 VwGG bezeichnete Frist abgelaufen ist.

Hiezu wurde in dem innerhalb offener Frist eingebrachten Schriftsatz abermals lediglich behauptet, daß der Vorlageantrag vom 18. Oktober 1993 bei der Abgabenbehörde der ersten Rechtsstufe am 19. Oktober 1993 eingelangt sei.

Mit diesen Ausführungen hat die Beschwerdeführerin aber den Verbesserungsauftrag nicht ausreichend erfüllt:

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß eine reine Behauptung für die gemäß § 28 Abs 3 VwGG vom Gesetz ausdrücklich geforderte Glaubhaftmachung ebensowenig ausreicht wie die bereits mit der Beschwerde erfolgte bloße Vorlage eines Vorlageantrages, ohne Eingangsstampiglie der Abgabenbehörde oder Nachweis der Postaufgabe (vgl. dazu Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 254).

Die Beschwerde war daher mangels ausreichender Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages zufolge § 34 Abs 2 VwGG als zurückgezogen anzusehen, das Verfahren war demgemäß nach § 33 Abs 1 VwGG einzustellen.

Schlagworte

Binnen 6 Monaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994130108.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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