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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §24 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, in der Beschwerdesache des H in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 14. Dezember 1992, Zl 6/1 - 1131/89-03, betreffend Umsatzsteuer 1980, 1982 - 1987, Einkommensteuer und Gewerbesteuer 1982 - 1985, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Mit Verfügung vom 3. Dezember 1993, 93/13/0271-2, wurde der Beschwerdeführer unter Zurückstellung der zwei Beschwerdeausfertigungen (einschließlich der angeschlossenen Beilagen) aufgefordert, die vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung abgetretene Beschwerde in mehreren Punkten zu ergänzen, eine weitere Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde für den Bundesminister für Finanzen beizubringen und den ergänzenden Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Nach Gewährung der in der Folge beantragten Verfahrenshilfe legte der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist eine der beiden zurückgestellten ursprünglichen Beschwerdeausfertigungen sowie zwei Fotokopien dieser Beschwerde (einschließlich Beilagen) und einen Ergänzungsschriftsatz in drei Exemplaren vor, wobei auf dem dritten Exemplar des geforderten Schriftsatzes die Unterschrift des (als Verfahrenshelfer bestellten) Rechtsanwaltes fehlt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat (vgl Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 525, und in jüngerer Zeit etwa den hg Beschluß vom 24. November 1993, 93/13/0188), kann unter einer Ausfertigung nur ein - zumindest in Fotokopie - unterschriebener Schriftsatz verstanden werden. Da ein Exemplar des in dreifacher Ausfertigung zu erstattenden Ergänzungsschriftsatzes nicht einmal in Fotokopie mit der Unterschrift des Rechtsanwaltes versehen ist, somit nicht als Ausfertigung gilt, ist der Beschwerdeführer dem ihm erteilten Auftrag zur Verbesserung der Beschwerde nur teilweise nachgekommen.
Damit wurde dem Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen (vgl aaO, Seite 175, und die dort zitierte Rechtsprechung), wobei der nur teilweisen Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages der Fall der gänzlichen Unterlassung einer Mängelbehebung gleichsteht (vgl aaO, Seite 523). Es war daher gemäß § 34 Abs 2 und § 33 Abs 1 VwGG wie im Spruch angeführt zu verfahren.
Schlagworte
Mängelbehebung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993130271.X00Im RIS seit
20.11.2000