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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
EStG 1988 §103 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Pokorny und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, in der Beschwerdesache des Dr. A in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen das Schreiben des Bundesministers für Finanzen vom 27. Juli 1993, Zl. Sch 2151/1/1-IV/4/93, betreffend Zuzugsbegünstigung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Es ist daher nicht jede Enunziation einer Verwaltungsbehörde mit Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpfbar, sondern nur eine Erledigung, der Bescheidcharakter zukommt.
Mit der vorliegenden Beschwerde wird ein Schreiben des Bundesministers für Finanzen angefochten, das weder als Bescheid bezeichnet ist noch inhaltlich als Bescheid gewertet werden kann. Das Schreiben lautet:
"Sehr geehrter Herr Dr. ... (Beschwerdeführer)
Das Bundesministerium für Finanzen bedauert unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben vom 12.7.1993 mitteilen zu müssen, daß der Zuzug vom Ausland ins Inland unter dem Gesichtspunkt der Europäischen Integration nicht mehr durch steuerliche Maßnahmen förderungswert erscheint und daß daher steuerliche Zuzugsbegünstigungen nicht mehr gewährt werden können."
Damit bringt die Behörde lediglich ihr Bedauern zum Ausdruck, dem Beschwerdeführer mitteilen zu müssen, daß ganz allgemein steuerliche Zuzugsbegünstigungen nicht mehr gewährt werden können. Ein konkreter, den Beschwerdeführer betreffender rechtsgestaltender oder rechtsfeststellender Verwaltungsakt wird damit nicht gesetzt. Vielmehr hat die belangte Behörde über den offenkundig gestellten Antrag des Beschwerdeführers, ihm eine steuerliche Zuzugsbegünstigung zu gewähren, (noch) nicht rechtskräftig durch Bescheid abgesprochen. Einem derartigen Verhalten einer zur Entscheidung verpflichteten Verwaltungsbehörde kann allenfalls mit einer Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG abgeholfen werden, nicht jedoch mit einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 B-VG.
Wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes war die Beschwerde daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und RechtsbelehrungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993130198.X00Im RIS seit
20.11.2000