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L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark;Norm
AVG §13 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Waldner, Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde der Gemeinde R, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Jänner 1990, Zl. 6-375/III Ro 30/8-1989, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung einer Kleinwasserkraftanlage, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Steiermark hat der beschwerdeführenden Gemeinde Aufwendungen in der Höhe von S 13.280,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 3. Jänner 1990 wies die Steiermärkische Landesregierung gemäß § 6 Abs. 7 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65 (im folgenden: Stmk NSchG 1976), das Ansuchen der beschwerdeführenden Gemeinde "vom 20.10.1988, um Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Wasserkraftanlage am U-Bach, Ausleitungskraftwerk, Projekt Firma XY, Datum: 5.10.1988, Zl.: VE7/438-102, Änderung - Datum:
20.3.1989", ab.
Nach der Begründung dieses Bescheides habe die beschwerdeführende Gemeinde mit Eingabe vom 20. Oktober 1988 um die naturschutzbehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Wasserkraftanlage am U-Bach in Form eines Ausleitungskraftwerkes angesucht. Sie habe ein Plankonvolut der Firma XY AG Österreich vorgelegt.
Im folgenden wird in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Stellungnahme des Amtssachverständigen der Fachstelle Naturschutz der Steiermärkischen Landesregierung wörtlich wiedergegeben (Seite 1 bis 15 des Bescheides). Diesem Gutachten zufolge habe die beschwerdeführende Gemeinde nach mehreren Ausbauvarianten das nunmehr zu beurteilende verkleinerte Ausbauprojekt zur Nutzung der Wasserkraft des U-Baches vorgelegt. Die Wasserfassung und das erste obere Drittel der Druckrohrleitung lägen im Landschaftsschutzgebiet Nr. 11. Der weitere Teil der Druckrohrleitung talauswärts bis zum Krafthaus und dieses selbst lägen in keinem Schutzgebiet. Es sei die Errichtung einer Wehranlage ca. 1,2 km unterhalb des Gasthofes J bzw. knapp unterhalb der Straßenbrücke über dem T-Bach vorgesehen; der Stauspiegel solle auf einer Seehöhe von 981 m liegen; die Wehranlage bestehe aus einer Fischbauchklappe von 10 m Breite und einer 6 m breiten, festen Überfallkrone. An der linken Wehrflanke sei der Triebwassereinlauf vorgesehen. In diesem Bereich sei eine Dotieröffnung mit variablem Dammbalkeneinsatz vorgesehen, die der Abgabe der Pflichtwassermenge diene. Die anschließende Druckrohrleitung bis zum Krafthaus habe eine Länge von 1.975 m. Diese werde zur Gänze unterirdisch verlegt. Sie laufe vorerst linksufrig entlang des U-Baches, quere beim Anwesen G den U-Bach und führe von dort aus rechtsufrig über landwirtschaftliche Freiflächen zum Krafthaus in einer Seehöhe von 875 m. Das Krafthaus werde ca. 450 m oberhalb der Mündung des O-Baches, knapp unterhalb der Straßenbrücke, errichtet. Vom Krafthaus werde durch einen kurzen Unterwasserkanal die Triebwassermenge dem U-Bach zugeführt. Die Ausbauwassermenge sei mit 2 m3/sec vorgesehen. Die Pflichtwassermenge solle über die Fischaufstiegshilfe an der Wehrstelle in abgestuften Mengen abgegeben werden. Sie solle im Winter 100 l/sec, in den beiden Übergangsmonaten 200 l/sec und im Sommer 500 l/sec betragen. Bei einer Bruttofallhöhe von 106 m werde eine Ausbauleistung von 1.575 kW erreicht. Das Jahresarbeitsvermögen betrage daher 8,85 GWH. Auf Grund der jahreszeitlich unterschiedlichen natürlichen Wasserführung des U-Baches ergäbe sich ein Winterarbeitsvermögen von 30,2 % und ein Sommerarbeitsvermögen von 49,9 %. Das Arbeitsvermögen in den Übergangsmonaten betrage 19,9 %. Die erzeugte Energie solle in das
30 kV-Freileitungsnetz der STEWEAG eingespeist werden.
Zusammenfassend heißt es sodann in dem im Bescheid wiedergegebenen Gutachten,
"daß bei Verwirklichung dieses Wasserkraftprojektes durch die vorgesehenen Einbauten und Maßnahmen im Bereich des U-Baches und der vorgesehenen Entnahme einer hohen Wasserfracht aus dem U-Bach die Fließgewässer-Dynamik, die natürliche Strukturvielfalt des Fließgewässers, der Fließgewässercharakter und damit auch der Landschaftscharakter sowie das Landschaftsbild und den Naturhaushalt nachhaltig, störend und zu einer wesentlichen Beeinträchtigung führen.
Die landschaftliche Eigenheit und Schönheit und der naturräumliche Wert des betroffenen Fließgewässers lassen aus fachlicher Sicht eine Wasserkraftnutzung nicht zu.
Es wird der entscheidenden Behörde daher empfohlen, dem ggst. Projekt keine naturschutzrechtliche Bewilligung zu erteilen, da durch dieses Vorhaben nachhaltige Auswirkungen auf Natur und Landschaft zu erwarten sind."
Sodann heißt es im angefochtenen Bescheid weiter, es sei ein Gutachten über die besonderen regional- bzw. volkswirtschaftlichen Interessen von der zuständigen Fachabteilung Ib der Fachabteilungsgruppe Landesbaudirektion eingeholt worden. Sodann wird dessen Inhalt wörtlich wiedergegeben (Seite 15 bis 21 des angefochtenen Bescheides). In diesem Gutachten heißt es zusammenfassend,
"daß das ggst. Projekt zwar an einer energetisch vorrangig zu nutzenden Gefällsstrecke liegt, jedoch ein örtlicher Engpaß in der Stromversorgung nicht gegeben und längerfristig auch nicht zu erwarten sowie aus dem zu erstellenden Regionalen Entwicklungsprogramm nicht ableitbar ist, sodaß das ggst. Projekt mit seiner gesamten Netzeinspeisung in keinem lokal- bzw. regionalwirtschaftlich notwendigen Zusammenhang steht. Jedoch würde durch die Realisierung des ggst. Projektes ein Landschaftsraum nachhaltig und nachteilig betroffen werden, der einerseits eine maßgebliche überleitende Funktion vom intensiven Siedlungs- und Nutzungsraum eines bis dato vorwiegend wintersaisonal genutzten, steirischen Fremdenverkehrsschwerpunktes in der sensiblen und landschaftlichen einzigartigen Erlebniswelt eines zukünftig geplanten Nationalparkes einnimmt, dem aufgrund seiner topographischen Ausformung (Talenge) im Gesamttalcharakter des U-Tales die Scheidefunktion zwischen anthropogen intensiver genutztem U-Unterlauf und naturnäheren U-Mittellauf zukommt. Damit würde auch ein weiterer anthropogener Eingriff in den Freilandbereich der Gemeinde R getätigt werden, der gem. Regionalem Entwicklungsprogramm (7.5 - 20) aufgrund seiner naturräumlichen sowie montanhistorischen Gegebenheiten der regionsspezifischen Zielsetzung einer fremdenverkehrlichen Nutzung durch Erlebnis- und Entdeckungsurlaub zugeführt werden sollte.
Aufgrund der o.a. Beurteilungskriterien ist daher in Anlehnung an § 3 Steierm. Raumordnungsgesetz 1974 i.d.g.F. eine Realisierung des ggst. Projektes aus raumplanerischer Sicht nicht zu befürworten."
Es folgt die Wiedergabe einer Stellungnahme der beschwerdeführenden Gemeinde zu diesen beiden Gutachten. Zum Gutachten der Fachabteilung Ib habe die beschwerdeführende Gemeinde gegen die dort erwähnte geringe energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit eingewendet, daß eine Abnahmezusage der STEWEAG vorliege, ein hoher Winterenergieanteil gegeben sei, die Energieerzeugung in Verbrauchernähe keinesfalls nachteilig bewertet werden könne (unter anderem wegen verringerter Übertragungsverluste und hohen Energiebedarfs in den Wintermonaten) und eine zusätzliche Versorgungssicherheit für wichtige lokale Betriebseinrichtungen erreicht werden könne. Sowohl vom örtlichen Raumplaner als auch vom Verkehrsverein lägen positive Stellungnahmen vor. Schließlich sei der Landesenergiebeauftragte in seiner Beurteilung davon ausgegangen, daß dem Projekt sowohl aus überregionaler als auch aus regionaler Sicht eine energiewirtschaftlich positive Bedeutung zugeordnet werden könne. Bezüglich der Pflichtwasserabgabe werde auf das im überarbeiteten Einreichprojekt beigelegte limnologische Gutachten von Dr. N hingewiesen.
Sodann kommt die Steiermärkische Landesregierung in der weiteren Bescheidbegründung zu dem Ergebnis, auf Grund des schlüssigen und in sich widerspruchsfreien Gutachtens des Amtssachverständigen der Fachstelle Naturschutz sei davon auszugehen, daß bei Verwirklichung der Wasserkraftanlage eine nachhaltige und wesentliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, das Landschaftscharakters, des Fließgewässercharakters, des Erholungswertes und des Naturgenusses eintrete. Zufolge der Feststellungen des Amtsgutachters der Fachstelle Naturschutz würden die nachhaltigen und wesentlichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und des Landschaftscharakters durch die Errichtung der Wehranlage, des Kraftwerksgebäudes und des geplanten Wasserentzuges hervorgerufen. Somit sei der Versagungstatbestand des § 2 Abs. 1 Stmk NSchG 1976 - Beeinträchtigung der Landschaft in ihrer Eigenart - erfüllt.
Die Landesnaturschutzbehörde komme bei der Beurteilung der Frage, ob dem Vorhaben eine besondere regional- bzw. volkswirtschaftliche Bedeutung zukomme, auf Grund des Gutachtens der Fachabteilung Ib der Fachabteilungsgruppe Landesbaudirektion zur Feststellung, daß ein vordringlicher lokaler bzw. regionaler Energiebedarf derzeit bzw. auch längerfristig nicht gegeben sei, d.h. daß kein besonderes regionalwirtschaftliches bzw. volkswirtschaftliches Interesse für die Errichtung der gegenständlichen Anlage bestehen könne.
Da sohin bei Verwirklichung des Vorhabens nachhaltige Auswirkungen auf Natur und Landschaft (§ 2 Abs. 1 Stmk NSchG 1976) eintreten würden und weder ein besonderes volkswirtschaftliches noch ein besonderes regionalwirtschaftliches Interesse gegeben sei, könne die beantragte naturschutzbehördliche Bewilligung nicht erteilt werden.
Zu den Ausführungen der beschwerdeführenden Gemeinde in ihren Stellungnahmen sei auszuführen, daß die angebotenen Maßnahmen (bessere Einbindung der technischen Anlagenteile in den Umraum - Verringerung des Ausbaugrades - limnologische Pflichtwassermengenfestlegung) wohl die geplanten Eingriffe mildern könnten, jedoch die zu erwartende nachhaltige und wesentliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und Landschaftscharakters nicht auszuschließen sei; Auswirkungen im Sinne des § 6 Abs. 6 leg. cit. könnten also keinesfalls vermieden werden. Die ins Treffen geführten wirtschaftlichen Privatinteressen seien in diesem Fall rechtlich nicht relevant.
Der Landesnaturschutzbeirat habe die Ablehnung des Projektes empfohlen.
Der Umweltanwalt des Landes Steiermark habe sich in seiner Stellungnahme vom 18. Juli 1989 gegen das Projekt ausgesprochen.
1.2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
1.3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, auf welche die beschwerdeführende Gemeinde replizierte.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. § 2 Abs. 1 Stmk NSchG 1976 bestimmt:
"Bei allen Vorhaben, durch die nachhaltige Auswirkungen auf Natur und Landschaft zu erwarten sind, ist zur Vermeidung von die Natur schädigenden, das Landschaftsbild verunstaltenden oder den Naturgenuß störenden Änderungen
a)
auf die Erhaltung des ökologischen Gleichgewichtes der Natur,
b)
auf die Erhaltung und Gestaltung der Landschaft in ihrer Eigenart (Landschaftscharakter) sowie in ihrer Erholungswirkung (Wohlfahrtsfunktion) Bedacht zu nehmen und
c)
für die Behebung von entstehenden Schäden Vorsorge zu treffen."
§ 6 Stmk NschG 1976, betreffend Landschaftsschutzgebiete, lautet auszugsweise:
"(3) In Landschaftsschutzgebieten sind alle Handlungen zu unterlassen, die den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 widersprechen; außerdem ist für nachstehende Vorhaben die Bewilligung der nach Abs. 4 zuständigen Behörde einzuholen:
...
c) Errichtung (Widmung und Aufführung) von Bauten und Anlagen, die nicht unter lit. b fallen und außerhalb eines geschlossenen, bebauten Gebietes liegen ...
...
(6) Eine Bewilligung gemäß Abs. 3 ist zu erteilen, wenn die Ausführung des Vorhabens keine Auswirkungen im Sinne des § 2 Abs. 1 zur Folge hat.
(7) Eine Bewilligung gemäß Abs. 3 kann erteilt werden, wenn die vorstehenden Auswirkungen zwar zu erwarten sind, jedoch besondere volkswirtschaftliche oder besondere regionalwirtschaftliche Interessen die des Landschaftsschutzes überwiegen. Bei der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, ob der angestrebte Zweck auf eine technisch und wirtschaftlich vertretbare andere Weise erreicht werden kann und dadurch die im § 2 Abs. 1 erwähnten Interessen in geringerem Umfang beeinträchtigt würden. Zur Vermeidung von Auswirkungen nach § 2 Abs. 1 können im Bewilligungsbescheid Auflagen erteilt werden."
§ 7 Stmk NSchG 1976 in der Fassung LGBl. Nr. 79/1985, betreffend den Schutz von stehenden und fließenden Gewässern (Gewässer- und Uferschutz), bestimmt auszugsweise:
"(2) Im Bereich der natürlichen fließenden Gewässer einschließlich ihrer Altgewässer (Altarme, Lahnen u.dgl.) bedarf die Ausführung nachstehender Vorhaben einer Bewilligung der Behörde:
a) die Errichtung von Wasserkraftanlagen;
...
(4) Für die Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 2 gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 6 und 7 sinngemäß.
(5) Die Abs. 1 bis 4 sind nicht anzuwenden auf natürliche stehende und fließende Gewässer, die innerhalb eines nach den Bestimmungen der §§ 5, 6, 10 oder 11 geschützten Bereiches liegen."
Nach den vorstehend wiedergegebenen Bestimmungen des Stmk NSchG 1976 war der Bewilligungsantrag der beschwerdeführenden Gemeinde für die Kleinwasserkraftanlage nach § 6 Abs. 6 und 7 leg. cit. zu beurteilen, wobei es hinsichtlich der Anwendbarkeit dieser Bestimmungen keine Bedeutung hat, daß die projektierte Anlage zu einem (kleineren) Teil innerhalb und zu einem (größeren) Teil außerhalb eines bestehenden Landschaftsschutzgebietes liegt. Dies schließt nicht aus, daß diesem Umstand für die Interessenabwägung Bedeutung zukommen kann, worauf die Beschwerdeführerin zu Recht hinweist.
2.2.1. In der Beschwerde wird geltend gemacht, die belangte Behörde habe der Fachabteilung Ib (Landes-, Regional- und Ortsplanung) der Fachabteilungsgruppe Landesbaudirektion und der Fachstelle Naturschutz des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung lediglich die der Behörde zur Vorbegutachtung übergebene Projektsvariante zur Stellungnahme übergeben. Die Stellungnahmen der beiden Fachstellen bezögen sich ausschließlich auf die mit Eingabe der beschwerdeführenden Gemeinde vom 20. Oktober 1988 zur Vorbegutachtung eingereichte Projektsvariante. Die beschwerdeführende Gemeinde habe sich zu diesen beiden Stellungnahmen geäußert und ein im Februar/März 1989 überarbeitetes endgültiges Einreichprojekt vorgelegt. Über das endgültige Einreichprojekt sei im Administrativverfahren weder Befund erstellt noch ein Gutachten erstattet worden. Das Einreichprojekt unterscheide sich vom Vorprojekt in wesentlichen Punkten. Die Ausbauwassermenge sei wesentlich reduziert; die Trasse für die unterirdische Druckrohrleitung sei von der rechten Talseite auf die linke Talflanke verlegt worden; vor allem aber sei die Restwasserabgabe auf Grund eines der Behörde gleichzeitig vorgelegten limnologischen Fachgutachtens ganz wesentlich überarbeitet worden und lasse sich mit dem Vorprojekt nicht mehr vergleichen. Der technische Bericht des Einreichprojektes weiche vom technischen Bericht des Vorbegutachtungsprojektes in wesentlichen Punkten ab; auch der Umfang habe sich von 22 auf 26 Seiten geändert. Neu vorgelegt habe die Beschwerdeführerin auch ein baugeologisches Gutachten sowie das bereits erwähnte limnologische Fachgutachten. In ihrer Stellungnahme vom April 1989 habe die Beschwerdeführerin darüberhinaus eine Reihe von Projektsänderungen und/oder Auflagen angeregt. Die Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Bescheides ergäben sich ausschließlich aus der Wiedergabe der beiden fachkundigen Stellungnahmen, die ihrerseits aber auf die Änderungen des Einreichprojektes nicht Bedacht nähmen. Damit lasse sich der maßgebliche Sachverhalt dem Bescheid nicht entnehmen.
In der Gegenschrift der belangten Behörde wird dazu Stellung genommen. Es sei richtig, daß mit Eingabe vom 20. Oktober 1988 ein Projekt mit dem Titel "KW U-Bach, verkleinerte Stufe - Projekt für behördliche Vorbegutachtung" mit dem Ersuchen um naturschutzrechtliche Vorbegutachtung eingereicht worden sei. Die belangte Behörde habe dieses Ersuchen als Ansuchen um Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Wasserkraftanlage am U-Bach gewertet, weil diesem Ersuchen ein genaues Bauprojekt zugrundegelegen sei und das Stmk NSchG 1976 im Gegensatz zu anderen Gesetzen keine Regelung enthalte, wonach ein Vorprüfungsverfahren oder Vorbegutachtungsverfahren durchzuführen sei. Über dieses als Antrag auf Bewilligungserteilung anzusehende Ansuchen habe die belangte Behörde mit Bescheid abgesprochen. Auch beim Ortsaugenschein habe sich ergeben, daß die beschwerdeführende Gemeinde über das eingereichte Projekt eine Entscheidung gewollt habe. Unrichtig sei, daß die Beschwerdeführerin im April 1989 das "Einreichprojekt für die Erlangung der wasserrechtlichen Bewilligung" (Planmappe G) vorgelegt habe. Richtig sei vielmehr, daß die Planmappe G vom Vorsitzenden des Landesnaturschutzbeirates zwecks Kenntnisnahme der beabsichtigten Änderungen vorgelegt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe niemals ein Ansuchen um Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für das Einreichprojekt G eingebracht und dieses gegen das Vorprojekt ausgetauscht. Deswegen sei auch kein ergänzendes Gutachten der Fachstelle Naturschutz und der Fachabteilung Ib eingeholt worden; dies nicht zuletzt auch deswegen, weil sich die beiden Projekte nur unwesentlich voneinander unterschieden. Mit Schreiben vom 24. April 1989 habe die Beschwerdeführerin lediglich eine Reihe von Projektsänderungen angeregt; das Projekt sei jedoch diesbezüglich nicht geändert worden. Wegen des fehlenden Antrages sei das geänderte Projekt "G" in die Bescheidbegründung nicht aufzunehmen gewesen.
2.2.2. Diese Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift sind nicht zielführend und lassen den Akteninhalt außer acht.
Ausgangspunkt der Beurteilung muß der angefochtene Bescheid vom 3. Jänner 1990, und zwar dessen Spruch, sein. Im Spruch dieses Bescheides wird der Gegenstand des normativen Abspruches eindeutig umschrieben:
"Ansuchen der Gemeinde ... vom 20.10.1988, um Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Wasserkraftanlage am U-Bach, Ausleitungskraftwerk, Projekt Firma XY, Datum: 5.10.1988, Zl. VE7/438-102, Änderung - Datum:
20.3.1989."
Dieser Antrag, betreffend das Projekt vom 5. Oktober 1988 in der Fassung seiner Änderung vom 20. März 1989 - es handelt sich um die in die beiden unbestritten in Betracht kommenden Projektmappen F "KW U-Bach verkleinerte Stufe - Projekt für behördliche Vorbegutachtung" und G "KW U-Bach verkleinerte Stufe - Einreichprojekt für die Erlangung der wasserrechtlichen Bewilligung" eingestempelten Datumsangaben - ist nach der unzweifelhaften Fassung des Spruches abgewiesen worden.
Bei dieser Sachlage kommt es ausschließlich auf den Spruch des angefochtenen Bescheides an, ohne daß es, was den Gegenstand der tatsächlich getroffenen Entscheidung anlangt, noch einer Heranziehung der Begründung zur Auslegung des Spruches bedürfte. Immerhin läßt aber auch die Begründung erkennen, daß der belangten Behörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung das mit 20. März 1989 datierte Einreichprojekt Planmappe G bekannt war (z.B. Bezugnahme auf das mit diesem Einreichprojekt vorgelegte limnologische Gutachten - Seite 25 des angefochtenen Bescheides).
Wenn die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift meint, das Einreichprojekt Planmappe G sei nicht zum Inhalt des Bewilligungsantrages gemacht worden, vielmehr sei ihr dieses lediglich vom Vorsitzenden des Landesnaturschutzbeirates zwecks Kenntnisnahme der beabsichtigten Änderungen vorgelegt worden, dann hätte sie es nicht zum Gegenstand des bescheidmäßigen Abspruches machen dürfen. Abgesehen davon ist diese Darstellung der Gegenschrift aber aktenwidrig. Die beschwerdeführende Gemeinde, vertreten durch den Bürgermeister, hat unter anderem in ihrer Eingabe vom 9. Juni 1989 an den Abteilungsvorstand der bescheiderlassenden Rechtsabteilung 6 der Steiermärkischen Landesregierung - auch die Beschwerdeführerin übersieht dies in ihrer Replik - ausdrücklich auf das "eingereichte Projekt vom März 1989" Bezug genommen, dessen Ausbaugrundsätze erläutert und um "eine positive Beurteilung des Ausbauvorhabens" ersucht. Wollte die belangte Behörde dieses Schreiben der beschwerdeführenden (damals nicht rechtsfreundlich vertretenen) Ortsgemeinde nicht ohnedies als einen Bewilligungsantrag werten - eine Wertung als Antrag wäre im Hinblick auf den Inhalt des Schreibens und den Umstand, daß es an den Abteilungsvorstand der zuständigen Rechtsabteilung gerichtet war, durchaus möglich gewesen -, dann hätte sie bei Zweifeln über den Sinn der Eingabe (über deren Charakter als eine der offenbar üblichen und auch im Akt erliegenden Interventionsbitten einerseits oder als Bewilligungsantrag, diesfalls auch über den Antragsgegenstand und -umfang) durch Herbeiführung einer entsprechenden Parteienerklärung von Amts wegen Klarheit zu schaffen gehabt (vgl. etwa Walter - Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts5, RdZ 152, und die dort zitierte Rechtsprechung). Daß der belangten Behörde auch das Einreichprojekt (datiert mit 20. März 1989) tatsächlich vorgelegen war, zeigt ein handschriftlicher dreiseitiger Aktenvermerk vom 23. Juni 1989, der einen Vergleich zwischen dem Projekt "Feber 89" und dem "Vorbegutachtungsprojekt" zum Gegenstand hat. Dabei handelt es sich - dem geänderten Rohrleitungsverlauf, der Erhöhung der Flügelmauer und den geänderten Dotierwassermengen zufolge - ganz offenkundig um das Einreichprojekt vom 20. März 1989; der Unterschied in der Datumsbezeichnung läßt sich unschwer daraus erklären, daß der Deckel der Planmappe G, außen, links unten, das Datum "L, im Februar 1989" aufweist.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt somit jedenfalls, daß die belangte Behörde über den Bewilligungsantrag der beschwerdeführenden Gemeinde betreffend das Projekt vom 5. Oktober 1988 "Projekt für behördliche Vorbegutachtung" in der Fassung seiner mit 20. März 1989 datierten Änderung "Einreichprojekt für die Erlangung der wasserrechtlichen Bewilligung" mit dem angefochtenen Bescheid abgesprochen hat.
Der angefochtene Bescheid erweist sich nach dem eben Gesagten aber schon deswegen als mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, als nicht aufgeklärt wurde, welches Projekt nun tatsächlich nach dem erklärten Parteiwillen Gegenstand des Bewilligungsverfahrens sein sollte.
2.3.1. Unbestritten wurde das "Einreichprojekt" (Planmappe G) den Gutachtern, deren sachverständige Stellungnahme der Beurteilung nach § 6 Abs. 6 und der Interessenabwägung nach § 6 Abs. 7 Stmk NSchG 1976 zugrundezulegen ist, nicht vorgelegt. Weder der Amtssachverständige der Fachstelle Naturschutz der Steiermärkischen Landesregierung noch die Fachabteilung Ib der Fachabteilungsgruppe Landesbaudirektion (Landes-, Regional- und Ortsplanung) haben in ihren Stellungnahmen, die im angefochtenen Bescheid wiedergegeben wurden, auf das "Einreichprojekt" und damit auf die Änderungen, die das Projekt dadurch erfahren hat, Bezug genommen. Auch die Begründung des angefochtenen Bescheides enthält keine Auseinandersetzung mit dieser Frage. Es läßt sich daher auf Grund des angefochtenen Bescheides nicht nachvollziehen, welche Überlegungen der belangten Behörde dafür maßgebend gewesen sein mögen, in den Projektsänderungen nur unbedeutende Abänderungen des Vorhabens zu erblicken, wie dies in der Gegenschrift ausgeführt wird. Die im bereits zitierten handschriftlichen Aktenvermerk vom 23. Juni 1989 angestellten Erwägungen dieser Art, die dort darüberhinaus als "zusätzliche Verschlechterung" bzw. "Verschlechterung" (offenbar aus der Sicht des Naturschutzes) bezeichnet werden, sind weder dem Parteiengehör unterzogen worden noch haben sie Eingang in die Bescheidbegründung gefunden.
Das Verfahren ist somit dadurch, daß das Einreichprojekt vom 20. März 1989 nicht der Begutachtung durch die Amtssachverständigen zugeleitet, daß darüberhinaus die Beurteilung der belangten Behörde, es handle sich um eine "Verschlechterung", als eine Frage der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes nicht dem Parteiengehör zugänglich gemacht und daß schließlich in der Bescheidbegründung hierauf nicht eingegangen wurde, mangelhaft geblieben.
2.3.2. Diese Mängel sind auch wesentlich, weil sie den Verwaltungsgerichtshof in der Wahrnehmung seiner Kontrollaufgabe hindern. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die belangte Behörde bei Vermeidung dieser Verfahrensmängel zu einem anderen Bescheid gekommen wäre.
Wenn die belangte Behörde in der Gegenschrift in diesem Zusammenhang die Relevanz dieser Mängel des Verfahrens mit dem Argument in Zweifel zieht, es hätten sich nach den gutachtlichen Stellungnahmen ohnedies keine besonderen volkswirtschaftlichen oder besonderen regionalwirtschaftlichen Interessen an der Verwirklichung des Projektes ergeben, ist ihr zum einen entgegenzuhalten, daß diesen Gutachten das veränderte Projekt gar nicht zugrundegelegt wurde und mangels JEGLICHER Bezugnahme auf den Inhalt der Projektsänderung auch nicht gesagt werden könnte, die Unbeachtlichkeit der Änderungen des Projektes sei offenkundig. Zum anderen wäre diese Argumentation nur dann zielführend, wenn sonst keine Mängel vorlägen. Auch dies ist aber nicht der Fall, worauf im folgenden noch ergänzend einzugehen sein wird.
2.4. Der angefochtene Bescheid erschöpft sich, was das Nichtvorliegen besonderer volkswirtschaftlicher oder besonderer regionalwirtschaftlicher Interessen anlangt, in der wörtlichen Wiedergabe der "Stellungnahme" (handschriftlich ergänzt durch das Wort "Gutachten") der "Fachabteilungsgruppe Landesbaudirektion, Fachabteilung Ib (Landes-, Regional- und Ortsplanung)". Dieses Gutachten beschäftigt sich mit Aspekten der Ökologie, des Landschaftsschutzes und der Fremdenverkehrswirtschaft; ein örtlicher Engpaß in der Stromversorgung sei nicht gegeben und längerfristig auch nicht zu erwarten sowie aus dem zu erstellenden Regionalen Entwicklungsprogramm nicht ableitbar, "sodaß das ggst. Projekt mit seiner gesamten Netzeinspeisung in keinem lokal- bzw. regionalwirtschaftlich notwendigen Zusammenhang" stehe. Abschließend kommt dieses "Gutachten" zum Ergebnis, es sei "daher in Anlehnung an § 3 Steierm. Raumordnungsgesetz 1974 i. d.g.F. eine Realisierung des ggst. Projektes aus raumplanerischer Sicht nicht zu befürworten". Behandelt diese fachliche Stellungnahme somit - entsprechend dem Aufgabenkreis der Fachstelle, der der Unterzeichnete offenkundig als "Gutachter" angehört - im wesentlichen raumplanerische Aspekte, so fehlt im angefochtenen Bescheid die Wiedergabe und Verwertung der speziellen energiewirtschaftlichen Stellungnahmen des Landesenergiebeauftragten vom 20. März und vom 24. August 1989 zur Gänze, denen zufolge aus der Sicht des Steiermärkischen Energieplanes dem Projekt wegen der Substitution von thermisch erzeugtem Strom und der Verbesserung regionaler Stromaufbringung positive Bedeutung zugeordnet werden könne. Die Darstellung in der Gegenschrift der belangten Behörde, die belangte Behörde habe auch die Gutachten der Fachabteilung Ib und des Landesenergiebeauftragten vollinhaltlich übernommen, ist in diesem Punkt aktenwidrig. Was somit das gesetzliche Abwägungskriterium des besonderen regionalwirtschaftlichen Interesses an der Verwirklichung des Vorhabens im Sinne des § 6 Abs. 7 Stmk NSchG 1976 anlangt, ist der angefochtene Bescheid ergänzungs- und begründungsbedürftig geblieben.
Die genannte Gesetzesstelle sieht darüberhinaus aber noch ein zweites alternatives (arg. "oder") Abwägungskriterium, das im Falle seines Vorliegens FÜR die Verwirklichung des beantragten Vorhabens in die Interessenabwägung einzubeziehen wäre, vor. Es handelt sich dabei um allenfalls mit den Vorhaben verbundene besondere volkswirtschaftliche Interessen. Eine Begutachtung des Sachverhaltes unter dem Gesichtspunkt des gesetzlichen Tatbestandes des besonderen volkswirtschaftlichen Interesses, hier an einem hydraulischen Kleinkraftwerk der beantragten Art, im Zusammenhalt mit dem Versuch einer Quantifizierung der damit zu erzielenden Vorteile (Substituierung thermisch erzeugter elektrischer Energie und damit verbundene verringerte Kosten, Umweltbelastung und Auslandsabhängigkeit; Versorgungssicherheit; Verringerung von Leitungsverlusten) wurde überhaupt nicht in Auftrag gegeben; eine Erörterung dieses zweiten im § 6 Abs. 7 Stmk NSchG 1976 enthaltenen Abwägungskriteriums, das allenfalls für die Verwirklichung des beantragten Vorhabens hätte sprechen können, ist unterblieben.
Wie sich auf Seite 24 unten/25 oben des angefochtenen Bescheides zeigt, hat sich die belangte Behörde hier mit dem Inhalt der Stellungnahme der Fachabteilung Ib begnügt, es liege kein besonderes regionalwirtschaftliches "bzw."
volkswirtschaftliches Interesse für die Errichtung der gegenständlichen Anlage vor. Diese Stellungnahme hatte allerdings nur einen vordringlichen lokalen bzw. regionalen Energiebedarf verneint. Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid dadurch mit einer weiteren Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes belastet, bei deren Vermeidung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
2.5. Die belangte Behöre erwähnt am Ende der Bescheidbegründung, daß der Landesnaturschutzbeirat die Ablehnung des Projektes empfohlen und der Umweltanwalt des Landes Steiermark sich in seiner Stellungnahme vom 18. Juli 1989 gegen das Projekt ausgesprochen habe.
Angesichts der bereits aufgezeigten Mängel der Bescheidbegründung und im Hinblick darauf, daß die belangte Behörde durch die Aufnahme in den Erwägungsteil der Bescheidbegründung diesem Umstand für ihre Entscheidungsfindung Bedeutung beigemessen hat (vgl. auch die die Teilnahme dieser Stellen am Verfahren regelnden Bestimmungen des § 27 Abs. 9 Stmk NSchG 1976 und des § 6 Abs. 2 Stmk UmweltschutzG 1988, LGBl. Nr. 78, wobei ein allfälliger Verzicht des Umweltanwaltes auf seine Parteienrechte nicht aktenkundig ist), stellt das Unterbleiben des Parteiengehörs zu diesen Stellungnahmen einen wesentlichen Verfahrensmangel dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Jänner 1985, Zl. 583/79 = ZfVB 1985/4/1435, betreffend das Parteiengehör zu Ergebnissen eines Augenscheins durch den Landesbeauftragten für Naturschutz nach dem Oö NSchG 1964). Dabei macht es in bezug auf das Parteiengehör des Konsenswerbers keinen Unterschied, daß der gesetzliche Auftrag zur Beratung der Landesregierung weder die Eigenschaft eines Amtssachverständigen im Sinne des § 52 Abs. 1 AVG noch die eines nichtamtlichen Sachverständigen im Sinne des § 52 Abs. 2 AVG vermittelt (vgl. dazu - anders als zum Oö Naturschutzbeauftragten - das hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 1984, Zl. 83/10/0224 = ZfVB 1984/5/3122, betreffend die Naturschutzbeauftragten und den Naturschutzbeirat nach dem Stmk NSchG 1976).
2.6. Aus diesen Erwägungen folgt, daß die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Verfahrensmängeln belastet hat, bei deren Vermeidung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
Der angefochtene Bescheid war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
Bei diesem Ergebnis war es in diesem Stadium des Verfahrens entbehrlich, auf die von der beschwerdeführenden Gemeinde hilfsweise angeschnittenen Frage der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde verwerteten Stellungnahmen ("Gutachten") einzugehen.
2.7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. 1 Z. 1 und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
2.8. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Schlagworte
Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Erforschung des ParteiwillensParteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelParteiengehör AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990100046.X00Im RIS seit
27.11.2000Zuletzt aktualisiert am
16.02.2010