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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §46;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/09/0153Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde des M in S, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 14. April 1994, Zl. UVS-11/181/4-1994, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit einer Strafsache wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,
Spruch
1) den Beschluß gefaßt:
Dem Wiedereinsetzungsantrag wird nicht stattgegeben.
2) zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Verwaltungsgerichtshof geht auf Grund der vorliegenden Beschwerde und des damit vorgelegten angefochtenen Bescheides von Folgendem aus:
Der Beschwerdeführer wurde wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes mit Bescheid der Behörde erster Instanz vom 7. Jänner 1994 bestraft. Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdevertreter am 12. Jänner 1994 zugestellt; die Berufungsfrist hat demnach am 26. Jänner 1994 geendet.
Tatsächlich wurde die Berufung laut Datum des Poststempels erst am 27. Jänner 1994 - nach den umfangreichen Ausführungen in der Beschwerde wegen eines Irrtums einer Mitarbeiterin - zur Post gegeben.
Diese Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 63 Abs. 5 AVG in Verbindung mit § 24 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Der angefochtene Bescheid wurde am 6. Mai 1994 zugestellt und die gegenständliche Beschwerde verbunden mit dem Wiedereinsetzungsantrag am 17. Juni 1994, also noch im Rahmen der sechswöchigen Beschwerdefrist, erhoben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit folgenden Anträgen:
"Der Verwaltungsgerichtshof möge den angefochtenen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 14.4.1994, Zl. UVS-11/181/4-1994, aufheben, sowie dem Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 Verwaltungsgerichtshofgesetz gewähren."
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1) Zum Antrag auf Wiedereinsetzung nach § 46 VwGG:
§ 46 VwGG, auf den der Antrag des Beschwerdeführers auf
Wiedereinsetzung ausdrücklich abstellt, regelt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung einer Prozeßhandlung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
Wie der vorher dargestellte Verfahrensablauf zeigt, ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid rechtzeitig erhoben worden. Es liegt daher gar kein Grund für eine Wiedereinsetzung nach § 46 VwGG vor. Dem diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers war daher schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben.
2) Zur Beschwerde:
Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß die Berufung verspätet eingebracht worden ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtmäßigkeit eines Bescheides zur Zeit seiner Erlassung zu beurteilen, was bedeutet, daß der Zurückweisungsbescheid dann rechtmäßig ist, wenn zur Zeit seiner Erlassung die Wiedereinsetzung nicht bewilligt war. Wird die Wiedereinsetzung später bewilligt, so tritt der Zurückweisungsbescheid nach § 72 Abs. 1 AVG von Gesetzes wegen außer Kraft (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Oktober 1986, Zl. 85/02/0251, Slg. N. F. Nr. 12.275/A).
Da vorliegendenfalls der Tatbestand des § 63 Abs. 5 AVG in Verbindung mit § 24 VStG unbestritten gegeben war und die gesamte Beschwerde - abgesehen von der Problematik der Wiedereinsetzung - in der Sache gegen den angefochtenen Bescheid nichts vorbringt, konnte die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 42 Abs. 1 in Verbindung mit § 35 Abs. 1 VwGG abgewiesen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994090152.X00Im RIS seit
03.04.2001