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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §58 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Novak, Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde der C in G, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 2. September 1991, Zl. 18.324/13-IA8/91, betreffend Rodungbewilligung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde G, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Hinsichtlich der Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 20. März 1989, Zl. 88/10/0177, verwiesen.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land (BH) vom 2. August 1990 wurde der mitbeteiligten Gemeinde über ihren Antrag vom 19. Juli 1989 und vom 15. Februar 1990 gemäß §§ 17 bis 19 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440 (in der Folge: ForstG), die Bewilligung zur Rodung einer 180 m2 großen Teilfläche aus der Waldparzelle Nr. 2041 und einer 30 m2 großen Teilfläche aus der Waldparzelle Nr. 2051/1, zum Zwecke der Errichtung des Ortschaftsweges O-K (in der Folge: Ortschaftsweg) gemäß dem vorgelegten Lageplan vom 15. Februar 1990 erteilt. Dabei wurden folgende Auflagen
festgesetzt:
"1.) Die Rodung darf nur zum Zwecke der Errichtung des Ortschaftsweges durchgeführt werden.
2.) Die technische Rodung ist bis spätestens 31.12.1994 durchzuführen, widrigenfalls die Rodungsbewilligung erlischt.
3.) Im Bereich der verbleibenden Waldbestände dürfen keine Materialablagerungen durchgeführt werden.
4.) Bei der Querung des 4 - 5 m tiefen Grabens mittels einem Damm sind nachstehende Punkte zu berücksichtigen:
a)
der talseitige Dammfuß ist in einer Breite von mindestens 3 m aus Steinmaterial (Felsbruch) herzustellen und auf dem sehr steifen Ton/Mergel, welcher in 1,4 - 1,8 m Tiefe unter dem derzeitigen Gelände ansteht, zu gründen. Im übrigen Dammbereich ist geeignetes Dammschüttmaterial gemäß RVS.8.24 zu verwenden. Die Dammaufstandsfläche ist abgetreppt herzustellen. Die weichen Bodenschichten in der Talsohle sind auszuräumen.
b)
Der für die Durchleitung des Baches erforderliche Durchlaß in der Talsohle ist durchgehend auf steifen Ton/Mergel zu gründen.
5.) Nach Baufertigstellung ist der Bezirkshauptmannschaft unaufgefordert ein Vermessungsplan über die tatsächliche Grundinanspruchnahme vorzulegen. Diese darf das beantragte Ausmaß keinesfalls überschreiten."
Die Einwendungen der Beschwerdeführerin (die Eigentümerin der Parzelle Nr. 2041 ist) und ihr Antrag vom 6. Juli 1990 auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten wurden abgewiesen.
Nach der Begründung habe die mitbeteiligte Gemeinde mit Antrag vom 19. Juli 1989 um die Rodungsbewilligung zum Zwecke des Ausbaues des Ortschaftsweges angesucht. Im Zuge des Verfahrens habe sich gezeigt, daß für die planmäßige Errichtung die im Spruch genannten Teilflächen gerodet werden müßten; deshalb sei der Rodungsantrag am 15. Februar 1990 auf das nunmehr bewilligte Ausmaß abgeändert worden. Die geplante Trassenführung des Ortschaftsweges ergebe sich aus dem Plan, der der Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 10. Dezember 1985 (richtig: vom 15. November 1985) zugrundeliege. Der geplante Ortschaftsweg diene der Erschließung eines Nebenerwerbsbetriebes, der derzeit mit einem LKW nicht bzw. nur äußerst schwer erreichbar sei. Auf Parzelle Nr. 2041 stocke eine Eichendickung der II. Altersklasse, die in einen ungleichaltrigen, bachbegleitenden Laubmischwald aus Esche, Bergahorn und Eiche übergehe; auf Parzelle Nr. 2051/1 stockten Weiden der I. Altersklasse. Die geplante Trasse zum K quere bei ca. hm 1,3 den zwischen den Parzellen Nr. 2041 und 2047 bzw. 2051/1 vorhandenen bis zu 5 m tiefen Graben, dessen Flanken 30 Grad bis 50 Grad geneigt seien und der ein Längsgefälle von 2 Grad bis 13 Grad aufweise. In der Grabensohle bestehe der Untergrund bis zu einer Tiefe von 1,00 bis 1,80 m Untergelände aus weichem, organischem Ton. Auf den seitlichen Böschungen befinde sich unter einer Humusdecke bis zu 0,90 bis 1,20 m Tiefe steifer Ton. Unter diesen Überlagerungen stehe durchwegs sehr steifer Ton/Mergel mit Steinen an. Die betroffenen Grundstückseigentümer hätten zum Zwecke des Straßenbaues die benötigten Grundstücksteile an das öffentliche Gut abgetreten. Mit rechtskräftigem Bescheid der mitbeteiligten Gemeinde sei für die Herstellung des Ortschaftsweges eine Beitragsgemeinschaft gebildet worden. Mit der genannten Verordnung vom 15. November 1985 sei die auch über das Grundstück der Beschwerdeführerin führende Straße zum Ortschaftsweg erklärt worden. Das Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde sei zu 53 % bewaldet, die KG N weise einen Bewaldungsprozentsatz von 45,6 auf. Die Beschwerdeführerin habe sich gegen die beantragte Rodungsbewilligung ausgesprochen und sowohl in der mündlichen Verhandlung vom 18. September 1989 als auch in Stellungnahmen vom 6. und 7. Juli 1990 eine Reihe von Einwendungen vorgebracht: Die geplante Trassenlegung stimme mit den vorgelegten Projektunterlagen nicht überein, außerdem bestehe die Gefahr von unkontrollierbaren Erdverschiebungen bei Durchführung des geplanten Projektes. Die Errichtung des verfahrensgegenständlichen Weges sei im übrigen nicht im öffentlichen Interesse gelegen. Weitere Einwendungen hätten sich gegen das - bereits abgeschlossene - Straßenverfahren sowie gegen die von den zuständigen Behörden nach Ansicht der Beschwerdeführerin in unzulässiger Weise vorgenommene Aufteilung des Rodungsverfahrens gerichtet.
Demgegenüber vertrat die BH in ihrer Begründung die Auffassung, daß die beantragte Rodung aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens im öffentlichen Interesse gelegen sei. Dies gehe nicht nur aus den Ausführungen des Vertreters der mitbeteiligten Gemeinde in der mündlichen Verhandlung vom 15. Februar 1990 sowie dem Antrag der Gemeinde auf Erteilung der Rodungsbewilligung vom 19. Juli 1989 hervor, sondern zeige sich auch dadurch, daß der in der Gemeinderatssitzung vom 6. Oktober 1989 neuerlich mit diesem Thema befaßte Gemeinderat die Weiterführung des Straßenbauprojektes beschlossen habe. Ferner sei auf die Ausführungen des forsttechnischen Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 21. Juni 1990 sowie auf den Aktenvermerk vom 12. Juli 1990 zu verweisen, wonach eine Messung eine Maximalsteigung des bestehenden, als unzureichend zu bezeichnenden Weges von 28 % ergeben habe. Zur Frage, ob die geplante Trassenlegung mit dem vorgelegten Projekt übereinstimme, sei ein vermessungstechnisches Gutachten eingeholt worden. Dabei habe sich für die geplante Trassenführung unter Berücksichtigung der Ausführungen des forsttechnischen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 15. Februar 1990 die nunmehr im Spruch dieses Bescheides bewilligte Rodungsfläche ergeben, wobei insbesondere auf Punkt 5. der Auflagen verwiesen werde. Das geologische Gutachten vom 28. Dezember 1989 habe gezeigt, daß der Bereich der vorgesehenen Rodung bzw. des Wegebaus aufgrund der geologischen und hydrogeologischen Gegebenheiten sehr instabil und sensibel sei. Genauere Angaben über die erforderlichen Maßnahmen zur Hintanhaltung von unkontrollierten Erdbewegungen seien erst jedoch nach Sondierungen des Untergrundes möglich (dies zeige sich insbesondere in den oftmals nur schätzungsweise angegebenen geologischen Verhältnissen). Die von der Boden- und Baustoffprüfstelle des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung durchgeführten Untersuchungen hätten ergeben, daß bei Vorschreibung der nunmehr in Punkt 4. des Spruches angeführten Auflagen eine Rutschgefahr ausgeschlossen werden könne. Die gegenständlichen Gutachten stellten sich für die BH in sich logisch und widerspruchsfrei dar. Die Beschwerdeführerin habe sich demgegenüber mit allgemeinen Ausführungen, unerwiesenen Behauptungen und Kritik über mangelndes Fachwissen der Gutachter beschränkt, ohne jedoch der Stichhaltigkeit der abgegebenen Gutachten auf fachlicher Ebene entgegenzutreten. Hinsichtlich der Einwendungen der Beschwerdeführerin, die sich auf das bereits rechtskräftig abgeschlossene straßenrechtliche Verfahren bezögen, sei darauf zu verweisen, daß dafür die mitbeteiligte Gemeinde und nicht die BH zuständig sei.
Im Rahmen der gesetzlich festgelegten Interessenabwägung habe die BH von Amts wegen zu prüfen, ob bestehende Alternativen geeignet seien, auch ohne Inanspruchnahme von Waldflächen den gewünschten Zweck zu verwirklichen. Zu dieser Frage habe der forsttechnische Sachverständige in seinem Gutachten vom 21. Juni 1990 ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen durch die gegenständliche Trassenführung der gewünschte Zweck eines - auch im Winter mit einem PKW befahrbaren - Zufahrtsweges zum Nebenerwerbsbetrieb bestmöglich verwirklicht werden könne. Der BH stellten sich die vom Sachverständigen erhobenen Tatsachen und die daraus gezogenen Schlußfolgerungen - unter Außerachtlassung etwaiger rechtlicher Überlegungen bzw. Fragen der Beweiswürdigung - als im Sinne der Denkgesetze stehend und schlüssig dar. Auch im Hinblick auf den relativ geringen Waldflächenverlust von insgesamt 210 m2 gemessen am Bewaldungsprozentsatz von 45,6 sei dem beantragten Projekt zwecks Ausbaues des ländlichen Wegenetzes der Vorzug zu geben. Die Rodungsbewilligung sei jedoch an die im Spruch genannten Auflagen zu binden gewesen, um zu gewährleisten, daß die Walderhaltung über das bewilligte Ausmaß hinaus nicht beeinträchtigt werde. Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Beiziehung eines kfz-technischen Sachverständigen zum Beweis der Befahrbarkeit des bestehenden Weges sowie auf die Einholung eines vermessungstechnischen Gutachtens sei nicht Folge zu gegeben gewesen, da für die BH der Sachverhalt ausreichend geklärt erscheine.
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 9. Juli 1991 wurde der Berufung keine Folge gegeben und der Bescheid der BH mit der Maßgabe bestätigt, daß die technische Rodung bis spätestens 31. Dezember 1995 durchzuführen sei. Der letzte Satz der Auflage unter Punkt 4.a) habe wie folgt zu lauten: "Die weichen Bodenschichten der Talsohle und an den Flanken im Bereich der vorgesehenen Dammschüttung sind auszuräumen."
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin verwies der Landeshauptmann in der Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen auf die bereits von der Behörde erster Instanz eingeholten Gutachten. Zum Problembereich der geologischen Verhältnisse sei vom Landeshauptmann ein Ergänzungsgutachten des von der Erstbehörde beigezogenen geologischen Amtssachverständigen eingeholt worden. In diesem Gutachten, bei dessen Erstellung dem Sachverständigen genaue Erhebungsergebnisse einer durchgeführten Bodensondierung vorgelegen seien, habe der Sachverständige seine ursprünglichen Ausführungen konkretisiert bzw. relativiert, die ursprünglich ohne genaue Erhebungsergebnisse nur aufgrund angenommener geologischer Verhältnisse im betroffenen kleinörtlichen Bereich erstellt worden seien. Dabei sei er zur Auffassung gelangt, daß bei Einhaltung entsprechender Auflagen eine Rutschgefahr im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Straßenbauvorhaben hintangehalten werden könne. Somit stellten sich insgesamt die im Verfahren eingeholten Gutachten aus den Sachgebieten Bodenmechanik und Geologie nicht als widersprüchlich dar.
Die Beschwerdeführerin erhob auch gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben. Zur Begründung ihrer Entscheidung verwies die belangte Behörde im wesentlichen auf die Begründung des Bescheides des Landeshauptmannes, welcher sich die belangte Behörde vollinhaltlich anschließe.
Mit Beschluß vom 25. Februar 1992, B 1182/91-3, hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die mitbeteiligte Gemeinde hat sich am Verfahren nicht beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 17 Abs. 1 ForstG ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten.
Nach § 17 Abs. 2 leg. cit. kann die gemäß § 19 Abs. 1 zuständige Behörde unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
Die Errichtung des gegenständlichen Ortschaftsweges ist dabei im öffentlichen Interesse gelegen (vgl. das bereits erwähnte Erkenntnis vom 20. März 1989, Zl. 88/10/0177).
Die Beschwerdeführerin behauptet zunächst, die nach dem Lageplan, der Inhalt der Rodungsbewilligung ist, vorgesehene Lage des Ortschaftsweges weiche erheblich von der Trassenführung ab, welche die Grundlage für die Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 15. November 1985 gebildet habe.
Der genannten Verordnung lag der Plan der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich vom 18. Oktober 1985 im Maßstab 1 : 2880 zugrunde (vgl. § 1 der Verordnung). Auf der Grundlage dieses Lageplanes wurde von der BH ein vermessungstechnisches Gutachten (vgl. OZl 21 des Verwaltungsaktes) eingeholt und die erforderlichen Rodungsflächen für eine Wegführung der durch Verordnung festgelegten Trasse planlich dargestellt. Nach dem vermessungstechnischen Gutachten, dem die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 15. Februar 1990 im übrigen nicht entgegengetreten ist, ergibt sich kein Anhaltspunkt für eine erhebliche Abweichung der vorgesehenen Lage des Ortschaftsweges von jener Trassenführung, welche die Grundlage für die Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde gebildet hat.
Soweit die Beschwerdeführerin auf das geologische Gutachten vom 28. Dezember 1989 verweist, in dem davon die Rede ist, daß es bei Realisierung des verfahrensgegenständlichen Projektes zu unkontrollierten Erdbewegungen kommen könne, ist darauf zu verweisen, daß das Ermittlungsergebnis vom Landeshauptmann ergänzt worden ist: In dem vom Landeshauptmann eingeholten ergänzenden Gutachten des geologischen Sachverständigen hat dieser nach Auswertung der Bodenuntersuchungen und nach Durchführung eines ergänzenden Lokalaugenscheines im wesentlichen die Auffassung vertreten, daß die Untergrundverhältnisse im gegenständlichen Grabenbereich stabil sind. Insbesondere ist nicht mit der Ausbildung eines Gleithorizontes zu rechnen. Die geplante Rodung stelle jedenfalls keinen solchen Eingriff dar, welcher die gegebenen Stabilitätsbedingungen nachteilig beeinflussen würde. Die Auflast eines Dammes könnte sich allerdings ungünstig auf die Stabilität der Tone auswirken und es seien deshalb entsprechende Sicherheitsmaßnahmen erforderlich. Wenn sich die belangte Behörde diesem Gutachten, dem die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 28. April 1991 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, angeschlossen hat, so kann dies nicht als rechtswidrig erachtet werden.
Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie sich bei der Beurteilung der Fragen, ob der bestehende Weg problemlos mit sämtlichen Fahrzeugen zu jeder Jahreszeit befahren werden kann und die bestehende Straße eine Maximalsteigung von 28 % aufweist, auf die Ausführungen des forsttechnischen Amtssachverständigen stützte, der als befugte Fachkraft für Planung und Bauaufsicht von Forststraßen als befähigt anzusehen ist, maßgebliche Erschließungs- und Straßenverhältnisse sachkundig zu beurteilen.
Schließlich kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie einen wesentlichen Verfahrensmangel darin erblickt, daß im angefochtenen Bescheid die Begründung des Landeshauptmannes nicht vollständig wiedergegeben, sondern auf diese lediglich verwiesen wird. Die Berufungsbehörde genügt ihrer Begründungspflicht allgemein mit einer kurzen Verweisung auf die Gründe im Bescheid der Vorinstanz, falls sie in der Frage des Sachverhaltes und der rechtlichen Beurteilung mit der ersten Instanz einer Meinung ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 24. Oktober 1985, Zl. 83/06/0258). Neues Vorbringen, dem nicht bereits in der Begründung des Bescheides des Landeshauptmannes Rechnung getragen worden ist, enthält die Berufung an die belangte Behörde nicht. Der von der Beschwerdeführerin behauptete Begründungsmangel des angefochtenen Bescheides ist daher nicht gegeben.
Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich die Beschwerde zur Gänze als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten InstanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992100058.X00Im RIS seit
20.11.2000