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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §46 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Pokorny und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über den Antrag des K in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid der FLD für Wien, NÖ und Bgld vom 12. Jänner 1993, Zl. 6/1-1282/92-07, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1980 bis 1986 (einschließlich Wiederaufnahme des Verfahrens), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 46 VwGG wird dem Antrag STATTGEGEBEN.
Begründung
Mit Schriftsatz vom 22. April 1993, gerichtet an den Verwaltungsgerichtshof, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 12. Jänner 1993, Zl. 6/1-1282/92-07, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1980 bis 1986 (einschließlich Wiederaufnahme des Verfahrens).
Die Sendung wurde am 22. April 1993 - das war der letzte Tag der sechswöchigen Beschwerdefrist - zur Post gegeben, wobei aber auf dem Kuvert als Empfänger nicht der Verwaltungsgerichtshof, sondern der Verfassungsgerichtshof aufschien.
Der Verfassungsgerichtshof leitete die Sendung an den Verwaltungsgerichtshof weiter, bei dem sie am 27. April 1993, somit verspätet eintraf. Von diesem Umstand wurde der Vertreter des Beschwerdeführers vom bestellten Berichter fernmündlich am 9. Juni 1994 in Kenntnis gesetzt. Am selben Tag brachte der Vertreter einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist ein. Die unrichtige Adressierung auf dem Kuvert sei auf das bisher einmalige Versehen einer Kanzleiangestellten zurückzuführen und stelle ein unvorhergesehenes Ereignis dar. Das Kanzleipersonal des Vertreters des Beschwerdeführers unterliege einer "ständigen und regelmäßigen Kontrolle"; dem Vertreter sei daher "höchstens ein Versehen minderen Grades" vorzuwerfen.
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einer Partei, die durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag zu bewilligen. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Nach Auffassung des Gerichtshofes kann in der unrichtigen Adressierung einer Sendung auf dem Kuvert ein minderer Grad des Versehens erblickt werden, wenn das im Kuvert beförderte Schriftstück selbst den Empfänger richtig bezeichnet. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher stattzugeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994130131.X00Im RIS seit
20.11.2000