TE Vwgh Beschluss 1994/7/27 94/13/0077

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Veröffentlicht am 27.07.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtsof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, in der Beschwerdesache des P in W, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 16. August 1993, Zl. 6/1-1168/92-06, betreffend Einkommensteuer 1990, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit Verfügung vom 20. April 1994, 94/13/0077-2, wurde der Beschwerdeführer unter Zurückstellung der vier Beschwerdeausfertigungen (einschließlich der angeschlossen gewesenen, gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen) aufgefordert, die vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung abgetretene Beschwerde insofern zu ergänzen, als das Recht, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet, bestimmt zu bezeichnen (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) und ein der Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGG entsprechendes bestimmtes Begehren zu stellen (§ 28 Abs. 1 Z. 6 VwGG) sei. Die zurückgestellte Beschwerde (einschließlich der angeschlossen gewesenen, gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen) sei auch dann wieder vorzulegen, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht werde.

Mit dem in der Folge innerhalb offener Frist unter Anschluß der zurückgestellten Verfassungsgerichtshof-Beschwerdeausfertigungen eingebrachten ergänzenden Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung wurde jedoch dem Mängelbehebungsauftrag insofern nicht entsprochen, als die der Verfassungsgerichtshof-Beschwerde angeschlossen gewesene Beilage (Kopie des angefochtenen Bescheides) nicht wieder vorgelegt wurde.

Dem Mängelbehebungsauftrag wurde somit nur teilweise entsprochen, wobei der nur teilweisen Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages der Fall der gänzlichen Unterlassung einer Mängelbehebung gleichsteht (vgl. aaO, Seite 523). Es war daher gemäß § 34 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 VwGG wie im Spruch angeführt zu verfahren.

Schlagworte

Mängelbehebung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994130077.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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