TE Vwgh Beschluss 1994/7/27 93/09/0470

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Veröffentlicht am 27.07.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VwGG §33a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, in der Beschwerdesache des Landesarbeitsamtes Niederösterreich gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltunssenates im Land Niederösterreich vom 28. September 1993, Zl. Senat-GF-93-446, betreffend Betrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (mitbeteiligte Partei: J in S; weitere Partei: Bundesminister für Arbeit und Soziales), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird gemäß § 33a VwGG abgelehnt.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen und nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 28. September 1993 hat die belangte Behörde über die mitbeteiligte Partei eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt, weil sie als das iSd § 9 VStG verantwortliche Organ der Firma J am 2. Februar 1993 um 13.15 Uhr auf einer Hotelbaustelle in D, den serbischen Staatsangehörigen Z beschäftigt habe, ohne daß ihr für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden sei oder der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besessen habe (§ 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG).

Vorweg ist zu bemerken, daß die von der belangten Behörde im Beschwerdefall angeregte Zurückweisung der Beschwerde als verspätet mit Rücksicht darauf nicht in Betracht kam, daß gemäß § 26 Abs. 1 lit. a VwGG dann, wenn ein mündlich verkündeter Bescheid schriftlich zugestellt wurde, für den Beginn der Beschwerdefrist der Tag dieser Zustellung allein maßgebend ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Dezember 1993, Zl. 93/09/0398, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die von dieser Gesetzesstelle geforderten Voraussetzungen für eine Ablehnung liegen im Beschwerdefall vor.

Einerseits liegt die verhängte Geldstrafe unter S 10.000,--, andererseits ist einer Rechtsfrage eine grundsätzliche Bedeutung dann zuzuerkennen, wenn die Entscheidung der Sache nicht nur für die beschwerdeführende Partei von Wichtigkeit ist, sondern auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützten Rechtsprechung liegt. Das ist der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und wenn diese Frage durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bisher nicht abschließend geklärt wurde. Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechtes handeln.

Im Beschwerdefall geht es ausschließlich um die Frage der Strafbemessung. Im Beschwerdefall vertritt das beschwerdeführende Landesarbeitsamt entgegen der Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates die Ansicht, daß die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes nicht gerechtfertigt sei, weil ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen nicht feststellbar sei. Die Beschwerde zeigt aber nicht auf, daß in diesem Zusammenhang eine vom Verwaltungsgerichtshof bisher nicht geklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden wäre (vgl. dazu den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. September 1993, Zl. 93/09/0385, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Es war daher gemäß § 33a VwGG von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090470.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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