TE Vwgh Erkenntnis 1994/7/28 90/07/0029

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Veröffentlicht am 28.07.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VwRallg;
WRG 1959 §103;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §138 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, über die Beschwerde der Marktgemeinde M, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 18. Jänner 1990, Zl. 511.551/02 - I 5/90, betreffend wasserrechtliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 13.070,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Wasserbuch ist unter Postzahl 3629 eine Wasserbenutzungsanlage für die Beschwerdeführerin (Ortskanalisation) eingetragen. Die in dieser Ortskanalisationsanlage anfallenden Abwässer werden über Regenentlastungen und über den Ablauf der Kläranlage in den F.-Brunnbach eingeleitet.

Mit Bescheid vom 17. Mai 1985 stellte der Landeshauptmann von Oberösterreich als Wasserrechtsbehörde erster Instanz (LH) fest, daß einerseits Instandhaltungsmängel der vorgenannten Anlage vorlägen, andererseits aber auch die Funktionsweise der Kläranlage und der vorgeschalteten Regenentlastungen nicht mehr der technischen und wasserwirtschaftlichen Entwicklung entsprächen. Der Ausbaugrad des Kanalnetzes bedinge fallweise auch eine Überschreitung des eingeräumten Maßes der Wasserbenutzung. Zum Zwecke der Feststellung des konsensgemäßen Betriebes der Ortskanalisation, zur Feststellung und Behebung von Instandhaltungsmängeln an der Kläranlage und den Regenentlastungen und zur Beurteilung der Notwendigkeit der Anpassung der zur Reinhaltung der Gewässer getroffenen Vorkehrungen in zumutbarem Umfang an die technische und wasserwirtschaftliche Entwicklung ergehe daher folgender Spruch:

"I. Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

Im Grunde der Bestimmungen der §§ 30, 32, 99, 105 und 138 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der derzeit geltenden Fassung (im folgenden: WRG 1959), wird hiemit der MG. M. eine Frist bis zum 31.8.1985 gesetzt, innerhalb welcher diese

a)

entweder unter Vorlage eines von einem Fachkundigen ausgearbeiteten, den Formalerfordernissen des § 103 WRG. 1959 entsprechenden Projektes um die Erteilung der nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung zur Ableitung von Abwässern aus der Ortskanalisation M. in einem über das mit dem Wasserbenutzungsrecht WB. Pzl. 3629 des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk B. a.I. zulässig verbundenen Maß hinaus in den F.-Brunnbach anzusuchen hat oder

b)

die über dem mit dem Wasserbenutzungsrecht WB. Pzl. 3629 des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk B. a.I. verbundenen Maß der Wasserbenutzung liegende Ableitung von Abwässern in den F.-Brunnbach einzustellen hat.

II. Wasserpolizeilicher Auftrag zur Anpassung von Anlagen an die technische und wasserwirtschaftliche Enwicklung

Im Grunde der Bestimmungen der §§ 30, 33 Abs. 2, 99, 105 und 138 WRG. 1959 wird der MG. M. aufgetragen, die zur Reinhaltung der Gewässer getroffenen Vorkehrungen bei Ausübung ihres im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk B. a.I. unter der Postzahl 3629 eingetragenen Wasserbenutzungsrechtes zum Betrieb einer Ortskanalisation wie folgt den sich aus der technischen und wasserwirtschaftlichen Entwicklung ergebenden Erfordernissen anzupassen:

...

17. Baufristen

Regenklärbecken, Rechen und Sandfang sind bis spätestens

31. DEZEMBER 1986, alle anderen vorbezeichneten Anlagenteile bzw. Maßnahmen bis spätestens 31. DEZEMBER 1987 fertigzustellen bzw. zu veranlassen. Mit dem Bau der Anlagen ist bis spätestens

1. APRIL 1986 zu beginnen.

18. Aufschiebende Bedingung

Die in diesem Bescheid auferlegten Verpflichtungen werden nur unter der Bedingung wirksam, daß die MG. M.

18. 1. nicht innerhalb der im Spruchabschnitt I. dieses Bescheides gesetzten Frist von der in diesem Spruchabschnitt unter a) gewährten Alternative in der Form Gebrauch macht, daß unter Vorlage eines von einem Fachkundigen ausgearbeiteten Projektes, welches mindestens die aus den vorstehenden Vorschreibungen ableitbaren Grundsätze berücksichtigt, eine wasserrechtliche Bewilligung für eine neue Kläranlagenkonzeption für die Gesamtkanalisation M. einschließlich einer Anpassung der Regenentlastungen beantragt und erwirkt wird und 18. 2. nicht innerhalb der im Punkt 17. gesetzten Fristen mit dem Bau dieser neu bewilligten Anlagen beginnt und diese fertigstellt."

Mit Anbringen vom 11. September 1985 beantragte die Beschwerdeführerin die wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung ihrer Kläranlage lt. Projekt, welche eine Einleitung der betreffenden Abwässer in den F.-Brunnbach zur Grundlage hatte.

Mit Schreiben vom 9. Mai 1986 teilte der LH der Beschwerdeführerin mit, daß das Projekt hinsichtlich der Regen-/Mischwasserweiterleitung und -behandlung den im Bescheid vom 17. Mai 1985 rechtskräftig festgesetzten Forderungen nicht entspreche. Insbesonders wies der LH darauf hin, daß im Hinblick auf die im öffentlichen Interesse gelegene beabsichtigte Verwendung des F.-Brunnbaches als Quellgewässer zur Grundwasseranreicherung die vorhandenen Regenentlastungen auf diese Umstände abzustimmen seien; eine Ableitung des Kläranlagenabflusses bis zur M. werde unbedingt für erforderlich erachtet.

Mit Schreiben vom 23. September 1987 brachte die Beschwerdeführerin "neuerlich die Projektunterlagen, in welchen die Erweiterung der Kläranlage, die Anpassung der Regenüberfälle und die zukünftige Ableitung zur M. dargestellt sind, zur Vorlage und ersucht um die Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung". Gleichzeitig ersuchte die Beschwerdeführerin, "im Bescheid über die Projektsteile Kläranlagenerweiterung, Anpassung der Regenüberfälle einschließlich Regenbecken und Ableitung zur M. getrennt abzusprechen. Dadurch sollen einerseits die schrittweise Anpassung an die Erfordernisse lt. § 33 Abs. 2 WRG. berücksichtigt und andererseits die aus der Sicht der Gemeinde von verschiedenen Kostenträgern zu finanzierenden Anlagenteile abgegrenzt werden. ... Das Projekt wird im übrigen in inhaltlich unveränderter Form vorgelegt, sodaß gesonderte neuerliche Gutachten der Amtssachverständigen nicht erforderlich erscheinen. ..."

Mit Bescheid vom 26. Juli 1988 hat der LH über diesen Antrag nach Durchführung einer mündlichen Wasserrechtsverhandlung im hier interessierenden Umfang wie folgt abgesprochen:

"Der Antrag der MG. M. (Beschwerdeführerin) um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung

a)

zur Erhöhung des Maßes der Wasserbenutzung beim Betrieb der Kläranlage der Ortskanalisation bzw. bei der Ableitung von Abwässern aus dieser in den F.-Brunnbach und damit im Zusammenhang

b)

zum Ausbau der Abwasserreinigungsanlage sowie

c)

zu Anpassungsmaßnahmen für die bestehenden Regenüberfälle und zur Errichtung eines Regenrückhaltebeckens

in Verbindung mit dem Antrag, einerseits über die Erhöhung des Maßes der Wasserbenutzung und den Ausbau der Abwasserreinigungsanlage und andererseits über die Anpassung der Anlagen zur Regenwasserbehandlung und -ableitung (Mischwasserableitung) jeweils gesondert abzusprechen, wird gemäß den §§ 9, 12, 30, 31, 32, 33, 99, 105, 111 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der derzeit geltenden Fassung im (folgenden WRG 1959 bezeichnet) abgewiesen."

In der Begründung führte die Wasserrechtsbehörde erster Instanz im wesentlichen aus, die in der Ortskanalisation der Beschwerdeführerin anfallenden Abwässer würden nach Reinigung in einer dem Kanalisationssystem nachgeschalteten Kläranlage über den Kläranlagenauslauf in einen Seitenarm des dort verzweigten F.-Brunnbaches eingeleitet. Entsprechend dem Betriebssystem der Kanalisationsanlage als Mischsystem seien im Ortsnetz zwei Regenentlastungen zum F.-Brunnbach bzw. zur M. und bei der Kläranlage oberhalb des Kläranlagenauslaufs eine weitere zum F.-Brunnbach installiert. Die derzeitige Kläranlage sei lt. technischem Bericht des bewilligten Projektes vom März 1968 für 216 kg BSB5/d (entsprechend 4000 EGW 54 bzw. 3600 EGW 60) dimensioniert. Wiederholte Überprüfungen des Betriebszustandes und der Wirkungsweise des gesamten Kanalisationssystems einschließlich der Regenentlastungen und der Kläranlage durch Organe der Gewässeraufsicht hätten ergeben, daß einerseits der wasserrechtliche Konsens schon seit mehreren Jahren nur zum Teil eingehalten werden könne, und andererseits die Anlagen als solche nicht mehr der technischen und wasserwirtschaftlichen Entwicklung entsprächen. Dies habe auch zu den mit Bescheid vom 17. Mai 1985 erteilten wasserpolizeilichen Aufträgen geführt. Die Beschwerdeführerin habe in Ausnutzung der im Punkt 18 des Spruchabschnittes II des vorzitierten Bescheides vorgesehenen Möglichkeit mit bloß geringfügiger Fristüberschreitung am 12. September 1985 ein Projekt vorgelegt und damit den ersten Teil der gesetzten aufschiebenden Bedingung für den Anpassungsauftrag in Gang gesetzt. Auf Grund des durchgeführten Vorprüfungsverfahrens seien der Beschwerdeführerin die festgestellten konstruktiven Mängel mit Schreiben vom 9. Mai 1986, insbesonders die aus der Sicht der Behörde nicht ausreichend dimensionierte Mischwasserbehandlung und -weiterleitung sowie eine im Hinblick auf die angestrebte Erhöhung des Konsenses im öffentlichen Interesse am Gewässerschutz und an geplanten wasserwirtschaftlichen Maßnahmen zur Grundwasseranreichung anzustrebende Überleitung der Abwässer zur M., mitgeteilt worden. Die Beschwerdeführerin habe mit Schreiben vom 20. Juni 1986 das Projekt mit einer ausführlichen Gegendarstellung zu den Bedenken der Behörde - ansonsten jeoch im wesentlichen unverändert - erneut vorgelegt und mit weiteren Eingaben vom 20. November 1986 und vom 17. Dezember 1986 ergänzt und präzisiert. Das Ergebnis des über diese Ergänzungen durchgeführten Vorprüfungsverfahrens sei der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. Juli 1987 erneut mitgeteilt worden. Der Beschwerdeführerin seien wiederum die von der Behörde bereits im Rahmen des ersten Vorprüfungsverfahrens kritisierten Mängel des Projektes bei der Mischwasserbehandlung aufgezeigt und dieses zur entsprechenden Ergänzung und Verbesserung zurückgestellt worden. Die Beschwerdeführerin habe mit Schreiben vom 23. September 1987 hiezu Stellung genommen und im übrigen das Projekt erneut in unverändeter Form vorgelegt.

Die dem Verfahren zugrundeliegenden Anträge der Beschwerdeführerin sähen im wesentlichen eine Erhöhung der Kapazität der Kläranlage von 4000 auf 8000 EGW (biologische Belastung) durch Zu- und Umbauten und damit eine daraus resultierende Erhöhung des Maßes der Wasserbenutzung bei der Ableitung von Abwasser in den F.-Brunnbach und Umbauten und Adaptierungen der Regenentlastungen im Ortsnetz und bei der Kläranlange sowie die Neuerrichtung eines Regenbeckens bei der Kläranlage vor. Der als Vorfluter zur Verfügung stehende F.-Brunnbach verzweige sich bereits vor der Kläranlagenausleitung, sodaß als Vorfluter hiefür und für dort befindliche Regenentlastung lediglich ein MNQ von 360 l/s zur Verfügung stehe. Auf Grund der derzeit fehlenden Regenwasserbehandlung bei der Kläranlage und der gänzlich unzureichenden Wirkung der bestehenden Regenentlastungen würden Schmutz- und Schadstoffe bereits vor Erreichen der biologischen Stufe der Kläranlage in erheblichem Ausmaß aus dem Kanalsystem ausgeschleust und in den F.-Brunnbach abgeworfen, wo sie zu den im Befund beschriebenen Mißständen führten. Flußabwärts der Einleitungsstelle der Kläranlage in den F.-Brunnbach würden Hausbrunnenanlagen betrieben, flußaufwärts läge eine Fischzuchtanlage. Im Verlauf des F.-Brunnbaches seien noch teilweise Bewässerungsanlagen vorhanden. Der aufrechte Bestand von Bewässerungsrechten zum Betrieb dieser Anlagen werde als vorerst nicht entscheidungswesentlich nicht ergänzend ermittelt. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 13. November 1980 sei das Vorhaben des Landes Oberösterreich, Landeswasserversorgungsunternehmen, betreffend die zukünftige zentrale Wasserversorgung des Innviertels in den Bezirken R., Sch., B. a.I. und G. durch eine Fernwasserleitung zum bevorzugten Wasserbau erklärt worden. In dem der Bevorzugungserklärung zugrundeliegenden generellen Projekt aus dem Jahre 1979 sei die Erschließung eines zentralen Grundwasservorkommens im H., Gemeinde St. P. a.H. vorgesehen. Für die fernere Zukunft sei auch die Möglichkeit einer zusätzlichen Wassererschließung aus den Ausläufern des K.-waldes in Betracht gezogen worden. Zur Erzielung eines ausgeglichenen Grundwasserhaushaltes im Entnahmegebiet H. bzw. zur Erhöhung der möglichen Entnahmemenge habe sich in weiterer Folge die Zweckmäßigkeit einer Überleitung von Wasser aus dem F.-Brunnbach und dessen Versickerung zur Grundwasseranreicherung im Bereich des H.-Waldes nach den Überlegungen des Landeswasserversorgungsunternehmens gezeigt. Es sei daher diese Überleitung in einer Überarbeitung des generellen Projektes im Jahre 1982 und in weiterer Folge auch in einem Teilprojekt aus dem Jahre 1986 dargestellt worden. Beide Projekte seien beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft als zuständiger Wasserrechtsbehörde mit dem Antrag um wasserrechtliche Bewilligung eingereicht worden, eine wasserrechtliche Bewilligung sei jedoch bisher nicht erteilt worden. Das Landeswasserversorgungsunternehmen habe im gegenständlichen Verfahren die Auffassung vertreten, daß die geplante Überleitung von Wasser aus dem F.-Brunnbach und dessen Versickerung zur Grundwasseranreicherung einen wesentlichen Bestandteil der Fernwasserversorgung Innviertel darstelle und daher von der Bevorzugungserklärung erfaßt sei. Die Neuverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes zur Abwassereinleitung in erhöhtem Umfang aus der Ortskanalisation der Beschwerdeführerin in den F.-Brunnbach stehe im Widerspruch zum obgenannten Vorhaben.

Unter Hinweis auf die maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes führte die Wasserrechtsbehörde erster Instanz in der rechtlichen Beurteilung ihres Bescheides aus, die gestellten Anträge der Beschwerdeführerin seien als Anträge um Neuverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes einschließlich der Errichtung und des Betriebes der für die Ausübung dieses neu zu verleihenden Rechtes dienenden Anlagen anzusehen. Angestrebte Erhöhungen des Umfanges der Abwasserwirtschaft einer Anlage und des Maßes der Wasserbenützung könnten durch einen Anpassungsauftrag gemäß § 33 Abs. 2 WRG 1959 nicht abgedeckt werden, da Grenze eines derartigen Anpassungsauftrages der Umfang der dem bewilligten Anlagenbetrieb zugrundegelegten Abwasserwirtschaft und damit auch der Umfang des rechtskräftig verliehenen Wasserbenutzungsrechtes sei, sondern bedürften als Änderung des für die frühere Rechtsverleihung entscheidungswesentlich gewesenen Sachverhaltes und des Umfanges der Wasserbenutzung stets einer neuen wasserrechtlichen Bewilligung. Eine inhaltliche Rechtfertigung des vorgelegten Projektes durch Verweis auf den Inhalt des wasserpolizeilichen Auftrages vom 17. Mai 1985 gehe daher an der Sache vorbei. Das nunmehr vorgelegte Projekt und die diesem zugrundeliegenden Anträge bezweckten die rechtliche Absicherung einer ganz anderen Abwasserwirtschaft und einer ganz anderen daraus resultierenden Wasserbenutzung als jener, welche dem seinerzeit verliehenden Rechte entspreche. Das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren über die neu gestellten Anträge sei daher nach jenen Grundsätzen zu führen gewesen, die für die Neuverleihung eines Rechtes maßgeblich seien. Die Realisierung der aufgetragenen Anpassungsmaßnahmen im Bescheid vom 17. Mai 1985 bedürfe bei Beibehaltung des rechtskräftig verliehenen Umfanges von Abwasserwirtschaft und Wasserbenutzung keiner neuerlichen Bewilligung der Wasserrechtsbehörde. Die neuerliche Bewilligungspflicht ergebe sich erst durch die angestrebte Änderung (Erhöhung) der Wasserbenutzung und damit auch für die dieser erhöhten neuen Wasserbenutzung dienenden Anlagen. Daß bei einer Verdopplung des angestrebten Umfanges der Abwasserwirtschaft andere Gesichtspunkte, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse der Vorflutbenutzung, herangezogen werden müßten, läge auf der Hand und bedürfe keiner näheren Ausführungen. Für die Beurteilung der Vereinbarkeit der gestellten Anträge mit öffentlichen Interessen, vor allem solchen am Gewässerschutz, ergebe sich in Würdigung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens insbesondere folgendes:

Die Kanalisationsanlage der Beschwerdeführerin werde im Mischsystem betrieben. Kanalisationsanlage und Kläranlage bildeten stets eine einheitliche Wasserbenutzungsanlage, die in ihrer Gesamtheit betrachtet werden müsse, um den Umfang der Auswirkungen auf das Gewässer und die richtige Bemessung der Abwasserbehandlungsanlage anhand des angestrebten Ausbaugrades der Kanalisationsanlage beurteilen zu können. Bei Mischsystemen komme dieser grundsätzlichen Überlegung deshalb besondere Bedeutung zu, weil die Verwirklichung des Grundsatzes, entsprechend dem Stand der Technik einen möglichst hohen Anteil der im Kanalnetz anfallenden Jahresschmutzfracht dem Vorfluter fernzuhalten, auch die gleichzeitige Betrachtung der ausreichenden Auslegung der Regenwasserbehandlungsanlagen erfordere. Die aus Regenentlastungen stammenden Vorflutbelastungen seien bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer angestrebten Wasserbenutzung für den Kläranlagenauslauf mit zu veranschlagen. Eine getrennte Betrachtungsweise vernachlässige die im öffentlichen Interesse am Gewässerschutz notwendige Gesamtschau einer Gewässerbelastung aus einem getrennt nicht funktionsfähigen System und sei daher unzulässig. Schon aus diesem Grunde sei der Antrag der Beschwerdeführerin abzuweisen gewesen, weil diese formal ausdrücklich auf eine getrennte und damit auch getrennter Rechtskraft fähige Entscheidung der Wasserrechtsbehörde zur Kläranlage und Regenwasserbehandlung und den jeweils daraus resultierenden Wasserbenutzungen abgezielt habe, die Beurteilung der Zulässigkeit der einen (Kläranlage) bzw. der anderen (Regenentlastung) Wasserbenutzung aber hinsichtlich ihrer Auswirkungen und Summationseffekte nur gemeinsam möglich sei. Insofern vernachlässige also der gestellte Antrag durch die geforderte getrennte Betrachtungsweise von Anlagen zur Schmutzwasserreinigung und zur Regenwasserentlastung bzw.

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behandlung eines in sich geschlossenen Systems das Erfordernis der Gesamtschau der aus den Anlagen funktional notwendigerweise sich ergebenden Wasserbenutzungen und damit die Erfordernisse des Gewässerschutzes. Diese grundsätzliche Überlegung treffe im konkreten Fall angesichts der enormen Vorbelastung des F.-Brunnbaches durch die bestehenden Regenentlastungen umso mehr zu. Eine vom Kläranlagenausbau getrennt durchführbare Sanierung der Regenwasserbehandlung biete ohne gegenseitige rechtliche Verquickung keine Gewähr für die Schaffung von Vorflutverhältnissen, die die positive Beurteilung des Konsensbegehrens für das Maß der Wasserbenutzung beim Kläranlagenauslauf gestatteten. Ohne gleichzeitige generelle Sanierung des Kanalnetzes und ohne ausreichend große Regenwasserbehandlung würde ein außerordentlich hoher und wesentlich über der Restbelastung des Ablaufes der sanierten und auf 8000 EGW ausgebauten Kläranlage liegender Schmutzstoffanteil über die Regenentlastung in den F.-Brunnbach abgeworfen. In diese Richtung wiesen auch vorliegende chemisch-physikalische Untersuchungen, wie deutliche Vorbelastungen aus den oberliegenden Regenentlastungen, und zwar ohne die Regenentlastung direkt vor der Kläranlage, die zu den massivsten Auswirkungen führen dürfte, aufzeigten. Aufgrund der hydrologischen Charakteristik von Brunnbächen, die ein gleichmäßiges Abflußgeschehen aufwiesen, sei bei der Beurteilung des Kläranlagenablaufs auch die aus den oberliegenden Regenentlastungen stammende Vorbelastung mit zu berücksichtigen. Ausgehend vom derzeitigen Zustand der Regenentlastungen, bei dem die Aufnahmekapazität des Vorfluters im Sinne der Emissionsrichtlinien des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft bereits voll ausgeschöpft bzw. überschritten werde, sei faktisch kein Freiraum mehr für den Ablauf der Kläranlage vorhanden. Nachdem einerseits lt. vorliegendem Projekt und nach den Angaben des Projektanten die Überrechnung des Kanalnetzes auf Basis früherer Projekte und daher zum Teil mit aus heutiger Sicht sehr niedrigen Abflußbeiwerten gerechnet worden sei, andererseits im Zuge des Lokalaugenscheines Einbindungen von ursprünglich nicht vorgesehenen und daher in der Berechnung nicht enthaltenen Dach- und Abstellflächen festgestellt habe werden müssen, sei derzeit noch unklar, welche Mengen bei den einzelnen Regenentlastungen abgeworfen würden und ob das Regenbecken vor der Kläranlage ausreichend dimensioniert sei und mindestens 90 Prozent der im Einzugsgebiet anfallenden Jahresschmutzfracht derzeit und auch zukünftig über die biologische Stufe der Kläranlage geführt werde. Die dem Projekt zugrunde gelegten Abflußbeiwerte und Wassermengen entsprächen in Summe nicht dem tatsächlichen Sachverhalt, vielmehr seien sie deutlich zu gering angesetzt. Diese Werte bildeten aber gleichzeitig die Grundlage zur Dimensionierung der Regenentlastungen und des Regenbeckens, sodaß sich dadurch Auswirkungen auf die Dimensionierung dieser Anlage ergeben müßten. Es könne daher nicht beurteilt werden, ob die vorgesehenen Maßnahmen zur Sanierung der Regenwasserbehandlung hinsichtlich des Regenbeckens und der Regenentlastungen letztlich ausreichend seien.

Der Behörde sei es auf Grund des für das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren maßgebenden Konsensprinzips verwehrt, antragsändernde Verfügungen in ihren wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid aufzunehmen. Nebenbestimmungen, die von der Behörde der Bewilligung beigefügt würden, dürften nur die gesetzmäßige Ausübung der angestrebten Bewilligung modifizieren, nicht aber deren Umfang verändern. Könne einem Bewilligungsantrag trotz Beifügung bloß modifizierender Nebenbestimmungen nicht entsprochen werden, könne dieser nur vom Antragsteller selbst abgeändert und gesetzmäßig gestaltet werden, widrigenfalls er abzuweisen sei. Die Überleitung der Abwässer zur M. sei daher im vorliegenden Fall nicht möglich, da dies dem ausdrücklichen Konsensbegehren der Beschwerdeführerin widerspreche, welche die Ableitung derselben in den F.-Brunnbach begehre. Angesichts der festgestellten Vorbelastung des Vorfluters sei eine Einleitung der Abwässer aus der projektierten Kläranlage im beantragten Ausmaß ohne Überschreitung der Grenzwerte für BSB 5 und TOC gemäß den "Immissionsrichtlinien des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, 1987", nicht möglich. Für Ammonium und Phosphor stelle sich die Situation ähnlich dar, doch sei bezüglich dieser Parameter nicht einmal ein Konsensantrag gestellt worden. Eine Konsentierung der angestrebten Grenzwerte würde einer Verletzung der unter den Rechtsgrundlagen angeführten öffentlichen Interessen gleichkommen und könne auch nicht durch modifizierende Nebenbestimmungen zur Bewilligung führen. Auch die im Projekt vorgesehenen Anlagen für Schlammbehandlung und Schlammentsorgung sowie das Nachklärbecken entsprächen hinsichtlich ihrer Bemessung keinesfalls den Anforderungen, wie sie für eine Kläranlage dieser Größenordnung vorgesehen werden müßten. Die Differenzen zwischen der der Projektierung zugrundegelegten Dimensionierung dieser Anlagen und den nach dem Stand der Technik notwendigen Erfordernissen seien so gravierend, daß diese durch bloß modifizierende Nebenbestimmungen im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid nicht beseitigt werden könnten, sondern vielmehr die Vorschreibung anderer Dimensionierungskennwerte einer Abänderung des gestellten Konsensbegehrens gleichkommen würde. Abgesehen davon bedürfe eine derartige Anpassung der Anlagenbemessung auch einer neuerlichen planerischen Durchgestaltung. Sämtliche erforderlichen Anteile auf dem Kläranlagengelände seien bezüglich Anordnung, Platzbedarf, Rohrleitungsführung gemeinsam zu betrachten. Da die Konzeption bzw. die konkrete Abänderung der Schlammbehandlung nicht den Erfordernissen entsprechend vorliege und hinsichtlich der ausreichenden Dimensionierung des Regenbeckens aus den vorstehend erwähnten Gründen ebenfalls keine endgültige Aussage getroffen werden könne, seien auch die Auswirkungen auf das Kläranlagenprojekt insgesamt nicht beurteilbar und könne dieses daher auch aus diesem Grund zum derzeitigen Zeitpunkt nicht positiv begutachtet werden. Alle diese einer positiven Beurteilung entgegenstehenden Bedenken seien der Beschwerdeführerin bereits bei der mündlichen Verhandlung vorgehalten und ebenso wie auch schon im Vorprüfungsverfahren in diesem Zusammenhang empfohlen worden, das Projekt entsprechend zu überarbeiten, bevor es einer Entscheidung zugeführt werde. Die Beschwerdeführerin habe dies jedoch abgelehnt und auf eine Entscheidung über den gestellten Antrag bestanden. Die Verwirklichung des Projektes hätte zu einer punktuellen Verbesserung der Vorflutverhältnisse am F.-Brunnbach resultierend aus dem Kläranlagenablauf geführt. Eine soche punktuelle Verbesserung rechtfertige jedoch aus der Sicht der Wasserrechtsbehörde erster Instanz keinesfalls eine Vernachlässigung der für die gesetzmäßige Verleihung eines Wasserbenutzungsrechtes anzuwendenden Grundsätze. Eine solche Vorgangsweise wäre rechtswidrig.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin führt diese unter anderem aus, eine Bewilligung unter Berücksichtigung des Anpassungsbescheides vom 17. Mai 1985 wäre möglich gewesen. Der Antrag der Beschwerdeführerin habe auf Ableitung der vollbiologisch geklärten Abwässer in den F.-Brunnbach gelautet, welcher vor Einleitung der gegenständlichen Abwässer die Gewässergüte I aufweise. Die mittlere Niederwasserführung des rechten Armes, in welchen die Einleitung von der Kläranlage erfolge, betrage 360 l/sec., die gesamte Wasserführung des F.-Brunnbaches, welcher den Gesamtimmissionsbetrachtungen aus Regenüberfällen und Kläranlagen zugrunde zu legen sei, betrage 600 l/sec.. Dieser Vorfluter sei daher zum Zeitpunkt der Projektierung absolut für die beantragte Einleitung geeignet gewesen. Schon zum damaligen Zeitpunkt sei im Hinblick auf die mögliche wasserwirtschaftliche Entwicklung und der Angabe des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes (zukünftige Grundwassernutzung) die Überleitung zur M. hinsichtlich ihrer technischen Durchführung durchdimensioniert und dargestellt worden. Seitens der Beschwerdeführerin sei allerdings der Antrag für die Einleitung in den F.-Brunnbach aufrecht erhalten worden; eine stufenweise Anpassung gemäß § 33 Abs. 2 WRG 1959 sei jedoch möglich.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben. Ausgehend von dem eingangs dargestellten Sachverhalt und den von der Wasserrechtsbehörde erster Instanz getroffenen Feststellungen führte die belangte Behörde aus, der von ihr beauftragte wasserbautechnische Amtssachverständige habe auf Grund des von ihm erhobenen Befundes die Notwendigkeit von Projektsergänzungen und -abänderungen aufgezeigt. Dieses Gutachten sei der Beschwerdeführerin in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden. Vertreter der Beschwerdeführerin hätten in der Folge eine Projektsabänderung hinsichtlich Schlammspeicherung, Nachklärbeckentiefe und Berechnung der Regenentlastung vorgelegt. In seinem ergänzenden Gutachten habe hierauf der wasserbautechnische Amtssachverständige der belangten Behörde ausgeführt, die Schlammspeicherung solle - wie dies im Projekt der Beschwerdeführerin auch vorgesehen ist - durch den Betrieb eines Schlammsilos mit Speicherzeit von 3 Monaten in Verbindung mit einem Rahmenvertrag mit einem Schlammentsorgungsunternehmen erfolgen. Die Beschwerdeführerin habe die von ihm vorgeschlagene größere Beckentiefe (Erhöhung der Wassertiefe um 0,5 m) zustimmend zur Kenntnis genommen. Im Ergänzungsprojekt der Beschwerdeführerin wären nunmehr die Einzugsflächen den tatsächlichen Verhältnissen angepaßt und die Abflußbreite angehoben worden, sodaß sich der der Kläranlage zufließende kritische Mischwasserzufluß von 420 l/s auf 540 l/s erhöhe. Die Ableitung und Behandlung des Mischwassers entspräche somit dem Stand der Technik.

Abschließend führt die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides hiezu weiters aus, Verfahrensergebnisse über die Zulässigkeit der Verwendung des F.-Brunnbaches als Vorfluter lägen nicht vor, da sich die erstinstanzliche Behörde nur mit der Frage der "Wassergewinnung H.", Projektsteil 3 - Entnahme von Wasser aus dem F.-Brunnbach zur künstlichen Versickerung zwecks Anreichung des Grundwasservorkommens H.

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auseinandergesetzt habe, dieses Projekt aber in Wahrheit vom

Land Oberösterreich nicht weiter verfolgt werde. Seitens des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung sei hiezu ausgeführt worden, daß die Erhaltung der Qualität des Grundwasservorkommens im Sinne des geplanten Rahmenplanes M. im öffentlichen Interesse gelegen sei, dies auch unabhängig davon, ob das Wasser des F.-Brunnbaches für Trinkwasserzwecke vorgesehen sei oder nicht. Seitens der Beschwerdeführerin seien entsprechende Planunterlagen über die Ableitung direkt zur M. dem eingereichten Projekt beigefügt, jedoch nicht näher ausgeführt worden. Dies solle nunmehr realisiert werden. Aus all dem gehe hervor, daß die erstinstanzliche Behörde zu Recht davon ausgegangen sei, das vorgelegte Projekt wäre abänderungsbedürftig. Die Frage des Vorfluters sei von grundsätzlicher Bedeutung und wäre in einer neuerlichen Verhandlung zu klären, diesbezüglich wäre die Bewilligung des geänderten Projektes unter Einbeziehung eines Ableitungskanales zur M. ohnehin in einem in die Zuständigkeit des Landeshauptmannes fallenden Verfahren zu prüfen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und beantragte kostenpflichtige Abweisung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid "im gesetzlichen Recht auf Bewilligung des Wasserrechtsprojektes gemäß §§ 9, 12, 30, 31, 32, 33, 99, 105 und 111 WRG 1959 verletzt". In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes trägt die Beschwerdeführerin erkennbar unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes vor, der Bescheid des LH vom 17. Mai 1985 sei mit den darin enthaltenen Detailvorschreibungen so konkret gewesen, daß die Beschwerdeführerin nicht nur darauf vertrauen habe können, sondern sich sogar berechtigt gesehen habe, auf eben dieser Grundlage ein Projekt einzureichen. Der Beschwerdeführerin sei sohin bei genauer Erfüllung dieses Auftrages ein Recht auf Genehmigung dieses Wasserprojektes erwachsen. Die Beschwerdeführerin habe diesen Auftrag vollinhaltlich erfüllt und sei daher durch die Abweisung dieses Projektes durch die belangte Behörde in ihrem Recht auf Bewilligung verletzt. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet sei, dem wasserpolizeilichen Auftrag der Wasserrechtsbehörde erster Instanz zu entsprechen. Die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergebe sich aber nicht nur aus der Tatsache der Identität des eingereichten Projektes mit dem Wasserrechtsbescheid vom 17. Mai 1985, sondern auch daraus, daß die Wasserrechtsbehörde erster Instanz es unterlassen habe, die Beschwerdeführerin und Konsenswerberin darüber aufzuklären, daß sich auf Grund weiterer geforderter Auflagen ein Projekt "entfalte", welches als "neues Projekt" zu beurteilen sei und demzufolge eine Neueinreichung notwendig mache und zwangsläufig zur Abweisung führe. Die Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns der Wasserrechtsbehörde erster Instanz liege daher in der Erteilung von Auflagen und Vorschreibungen, die zur Gestaltung eines "neuen Projektes" geführt hätten, welches sodann völlig unvorhersehbar als Abweisungsgrund herangezogen worden sei. Bei gesetzmäßiger Durchführung des Verwaltungsverfahrens hätten die Wasserrechtsbehörden insbesonders berücksichtigen müssen, daß eine Bevorzugungserklärung gemäß Wasserrechtsgesetz für den F.-Brunnbach als Vorfluter nicht vorliege und daher die gesetzliche Grundlage für die diesbezüglichen Abweisungsbegründungen nicht gegeben sei. Die Beschwerdeführerin habe zuletzt gegenüber der obersten Wasserrechtsbehörde erklärt, sie sei bereit, sämtliche bescheidmäßigen Auflagen und Vorschreibungen zu erfüllen. Ungeachtet dessen seien solche Auflagen nicht erteilt worden und hätten die Wasserrechtsbehörden diese bei gesetzmäßiger Ermessensausübung vorschreiben müssen. Die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergebe sich daher aus der ungerechtfertigten Übernahme der erstinstanzlichen Bescheidbegründung durch Unterlassung der Überprüfung der Identität des Projektes September 1985 mit dem Wasserrechtsbescheid vom 17. Mai 1985, der Nichtberücksichtigung der Tatsache des Mangels der Bevorzugungserklärung für den F.-Brunnbach als Vorfluter, sowie des Nichtgebrauchs von der Möglichkeit zur Erteilung von Auflagen.

Insoweit sich die Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen gegen die Begründungsdarlegungen im erstinstanzlichen Bescheid wendet und das Verwaltungshandeln der Wasserrechtsbehörde erster Instanz bemängelt, geht diese Rüge deswegen ins Leere, weil Gegenstand der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich die Entscheidung der belangten Behörde ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Oktober 1993, Zl. 90/07/0143).

Der Beschwerdeführerin kann auch darin nicht gefolgt werden, daß sie den mit Bescheid des LH vom 17. Mai 1985 erteilten Auftrag vollinhaltlich erfüllt habe und daher durch die Abweisung ihres Projektes durch die belangte Behörde in ihrem Recht auf Bewilligung verletzt worden sei. Gemäß § 138 Abs. 2 WRG 1959, in der im Hinblick auf die Bescheiderlassung durch die belangte Behörde hier anzuwendenden Fassung vor der Wasserrechtsgesetznovelle 1990, - auf diese Norm stützt sich der Bescheid des LH vom 17. Mai 1985 -, hat in allen anderen - außer den im Abs. 1 dieser Gesetzesstelle genannten - Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist. In dem eingangs dargestellten Alternativauftrag des LH vom 17. Mai 1985 wurde der Beschwerdeführerin unter Fristsetzung aufgetragen, entweder unter Vorlage eines § 103 WRG 1959 entsprechenden Projektes um die Erteilung der nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung zur Ableitung von Abwässern aus der Ortskanalisation der Beschwerdeführerin in einem über das mit dem Wasserbenutzungsrecht zulässig verbundenen Maß hinaus in den F.-Brunnbach anzusuchen oder die über dieses Maß hinausgehende Ableitung von Abwässern in den F.-Brunnbach einzustellen. Daraus ist auch im Zusammenhang mit der im Spruchpunkt II Punkt 18. dieses Bescheides festgelegten aufschiebenden Bedingung entgegen den Beschwerdeausführungen keineswegs ableitbar, daß die Beschwerdeführerin - ohne weitere Prüfung - Anspruch auf wasserrechtliche Bewilligung für ein von ihr eingereichtes Projekt erworben hat, vielmehr unterliegt auch in diesem Fall der Überprüfungsrahmen der Wasserrechtsbehörden den allgemeinen Grundsätzen für die wasserrechtliche Bewilligung (§ 103 ff WRG 1959).

Im Verfahren vor der belangten Behörde hat die Beschwerdeführerin sämtlichen Bedenken des Amtssachverständigen gegen das vorliegende Projekt - wie auch aus den Begründungsdarlegungen im angefochtenen Bescheid entnommen werden kann - Rechnung getragen und entsprechende Ergänzungen und Abänderungen vorgenommen, welche nach den Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen die Bewilligung des Projektes ermöglichen.

Obwohl der Amtssachverständige in seiner Stellungnahme vom 28. März 1989 ausführt:

"Im gegenständlichen Bescheid wird auf Grund der derzeitigen Vorbelastung des Vorfluters und der zukünftigen, aus dem Kläranlagenablauf zu erwartenden Belastung mit einer Überschreitung der Richtwerte der Immissionsrichtlinien des BMLF im F.-Brunnbach gerechnet. Hiebei wäre jedoch auch zu berücksichtigen, daß das Ausmaß der Vorbelastung des Vorfluters durch die Sanierung der Regenentlastungen bzw. durch die ebenfalls erforderliche Einstellung von Direkteinleitungen (sh. Gutachten H.) zurückgehen wird. Davon wird jedenfalls abhängen, ob eine Überleitung des Kläranlagenablaufes und der Regenentlastungen in die M. erforderlich ist bzw. ob strengere Ablaufparameter als die in den Emissionsrichtlinien zu fordern sind. Eine gestaffelte Vorgangsweise, wonach die Überleitung in die M. erst ab der Inbetriebnahme der Grundwasseranreicherung H. erfolgen soll, wäre aus fachlicher Sicht vertretbar."

und die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme hiezu vom 5. April 1989 "zur Ableitung der gereinigten Abwässer zur M."

ausführte, daß "die vom Amtssachverständigen als vertretbar begutachtete gestaffelte Vorgangsweise (...) auch von der MG. M. angestrebt (werde)", führt die belangte Behörde diesbezüglich in der Begründung ihres Bescheides aus, daß Verfahrensergebnisse über die Zulässigkeit der Verwendung des F.-Brunnbaches als Vorfluter nicht vorlägen, "da sich die erstinstanzliche Behörde nur mit der Frage der "Wassergewinnung H.", Projektsteil 3 - Entnahme von Wasser aus dem F.-Brunnbach zur künstlichen Versickerung zwecks Anreicherung des Grundwasservorkommens H. - auseinandergesetzt" habe, dieses Projekt aber in Wahrheit vom Land Oberösterreich nicht weiterverfolgt werde. Da das wasserwirtschaftliche Planungsorgan unabhängig davon, ob das Wasser des F.-Brunnbaches für Trinkwasser vorgesehen sei oder nicht, die Erhaltung der Qualität des Grundwasservorkommens im Sinne des geplanten Rahmenplanes M. als im öffentlichen Interesse gelegen angesehen habe, die Beschwerdeführerin entsprechende Planunterlagen über die Ableitung direkt zur M. dem eingereichten Projekt zwar beigefügt, jedoch nicht ausgeführt habe und dies nunmehr realisiert werden solle, folgerte die belangte Behörde daraus, daß die Wasserrechtsbehörde erster Instanz zu Recht davon ausgegangen sei, daß das vorgelegte Projekt abänderungsbedürftig sei.

Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtslage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, daß ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und daß damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. November 1993, Zl 93/04/0156). Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid hat die Beschwerdeführerin keineswegs einer Projektänderung dahingehend zugestimmt, daß auf Grund des eingereichten Projektes die Ableitung der gereinigten Abwässer nunmehr zur M. erfolgen solle, sodaß weiterhin davon auszugehen ist, daß als Vorfluter auf Grund des zur Entscheidung vorliegenden Projektes der F.-Brunnbach dienen soll. Im angefochtenen Bescheid fehlen nun Begründungsdarlegungen darüber, warum der F.-Brunnbach als Vorfluter nicht in Betracht kommen kann. Die im angefochtenen Bescheid zitierte Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes ist durch - aus den vorliegenden Verwaltungsakten zu entnehmende - Erhebungen nicht gedeckt, vielmehr läßt die Stellungnahme des wasserbautechnischen Sachverständigen der belangten Behörde vom 28. März 1989 die Möglichkeit des F.-Brunnbaches als Vorfluter für das in Rede stehende Projekt als möglich offen.

Ausgehend von der durch entsprechende Feststellungen nicht gedeckten Annahme der belangten Behörde, der F.-Brunnbach sei für das vorliegende Projekt als Vorfluter ungeeignet, die Beschwerdeführerin habe ihr Projekt dahin abgeändert, daß nunmehr die M. als Vorfluter zu betrachten sei, ging die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung davon aus, daß die Frage des Vorfluters von grundsätzlicher Bedeutung sei und in einer neuerlichen Verhandlung zu klären sei, weil die Ableitung direkt zur M. projektsmäßig noch nicht näher ausgeführt sei.

Den Ausführungen im angefochtenen Bescheid mangelt es weiters an einer für den Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner nachprüfenden Kontrolle nachvollziehbaren Begründung, ob die von der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren beantragten Projektsänderungen - einzeln oder in ihrer Gesamtheit - die Identität der Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG weiterhin gewährleisten.

Daraus folgt aber, daß die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastete und derart es der Beschwerdeführerin und dem Verwaltungsgerichtshof nicht möglich ist, den angefochtenen Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994, insbesonders deren Art. III Abs. 2.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990070029.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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