TE Vwgh Erkenntnis 1994/7/28 92/07/0160

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Veröffentlicht am 28.07.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §111 Abs1 idF 1990/252;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §15 Abs1 idF 1990/252;
WRGNov 1990;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, über die Beschwerde der Fischereigesellschaft W, vertreten durch den Obmann P, dieser vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 21. Juli 1992, Zl. IIIa1-12.144/2, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: T-GesmbH in I), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Über Ansuchen der mitbeteiligten Partei (MP) führte die Bezirkshauptmannschaft I. am 22. August 1990 eine wasserrechtliche Bewilligungsverhandlung über die "Änderung der Abwasserbeseitigungsanlage auf den Grundstücken Nr. 198/7, 198/8 und 49 je KG G." durch.

In ihren am 21. August 1990 bei der Wasserrechtsbehörde erster Instanz eingelangten "Einwendungen" brachte die Beschwerdeführerin vor:

"Die Fischereigesellschaft W. begehrt die Errichtung einer biologischen Kläranlage. Die vorgesehene 3-Kammer-Faulanlage entspricht nicht mehr dem Stand der Technik. Der Bau einer biologischen Kläranlage ist der Konsenswerberin auch ohne weiteres zumutbar. Durch eine biologische Kläranlage wird eine weit höhere Reinigung der anfallenden Abwässer erreicht. Berücksichtigt man weiters, daß der Vorfluter zur S. im Bereich der Einleitung weitgehendst vorbelastet ist, muß alles daran gesetzt werden, eine weitere Verunreinigung des Vorfluters hintanzuhalten. Vom technischen Standpunkt wurden daher bei Einfamilienhäusern biologische Kläranlagen vorgeschrieben, sodaß bei einer Wohnanlage mit immerhin 16 Wohneinheiten die Errichtung einer biologischen Kläranlage unbedingt erforderlich ist.

Die Vorschreibung einer biologischen Kläranlage ist auch nicht mit einer unverhältnismäßigen Erschwernis verbunden.

Die Fischereigesellschaft W. spricht sich daher gegen die Bewilligung der angesuchten Abwasserbeseitigungsanlage aus.

Nur um den Bestimmungen des § 15 Wasserrechtsgesetz Genüge zu tun, begehrt die Fischereigesellschaft W. für den Fall, daß eine biologische Kläranlage nicht vorgeschrieben wird, als Entschädigung für den durch die Einleitung am Fischbestand entstehenden Schaden jährlich den Gegenwert von 1.000/eintausend/ zweisömmrigen Bachforellensetzlingen.

Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Fischereigesellschaft W. nicht primär eine Entschädigung begehrt, sondern den Bau einer biologischen Kläranlage."

Mit Bescheid vom 19. September 1990 erteilte die Wasserrechtsbehörde erster Instanz der MP gemäß § 32 Abs. 1 iVm den §§ 32 Abs. 2 lit. a und Abs. 6, 11 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 1 und 3, 15, 33, 105 und 111 WRG 1959 "die wasserrechtliche Bewilligung zur Änderung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft I. vom 16.1.1962, Zl. III-262/15, bewilligten und im Wasserbuch der Bezirkshauptmannschaft I. unter Post 1895 eingetragenen Abwasserbeseitigungsanlage des ehemaligen G.-Hofes auf den Gpn. 198/7, 198/8 und der Bp. 49 KG G. im Gemeindegebiet von G. a. Br. nach Maßgabe der vorgelegten und signierten Projektunterlagen" mit Auflagen. Die "Einwände" der Beschwerdeführerin wurden als unbegründet abgewiesen.

Der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin gab der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 2. Jänner 1991 keine Folge, behob jedoch den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG an die Wasserrechtsbehörde erster Instanz zurück. Im wesentlichen begründete der Landeshauptmann von Tirol seine Entscheidung damit, die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen hätten ein anderes Projekt zum Inhalt und seien daher nicht zulässig. Die Wasserrechtsbehörde erster Instanz hätte jedoch im Bewilligungsbescheid keine Feststellungen hinsichtlich des Standes der Technik des zu beurteilenden Projektes getroffen. Da auch das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren hiezu keine Ausführungen enthalte, sei es der Berufungsbehörde nicht möglich, entsprechende Feststellungen zu treffen, weshalb der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben gewesen sei.

Auf Grund der in der Folge von der Wasserrechtsbehörde erster Instanz für den 24. April 1992 anberaumten wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung erhob die Beschwerdeführerin schriftliche "Einwendungen" folgenden Inhaltes:

"Die Fischereigesellschaft W. hält nach wie vor ihre Einwendungen vom 20.8.1990 aufrecht und werden diese auf Grund der nunmehrigen Kundmachung vom 14. April 1992 erhoben."

Mit Bescheid vom 19. Mai 1992 erteilte die Wasserrechtsbehörde erster Instanz neuerlich die wasserrechtliche Bewilligung für die oben näher umschriebene Abwasserbeseitigungsanlage der MP mit Auflagen und wies die Einwendungen der Beschwerdeführerin als unzulässig zurück. Gleichzeitig sprach die Wasserrechtsbehörde erster Instanz aus, daß das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft I. vom 16. Jänner 1962 bewilligte und im Wasserbuch der Bezirkshauptmannschaft I. unter WBP 1895 eingetragene Recht zur Einleitung in den Vorfluter S. auf die Einleitung von höchstens 9,6 m3/Tag geklärtem Abwasser bis zum 30. April 1997 in den Vorfluter S. beschränkt wird.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führt die belangte Behörde hiezu aus, der verfahrensgegenständliche Antrag der MP beinhalte die Änderung einer bestehenden Wasseranlage, welche von der Bezirkshauptmannschaft I. mit Bescheid vom 16. Jänner 1962 wasserrechtlich bewilligt und im Wasserbuch unter WBP 1895 eingetragen worden sei. Die Konsenswassermengen von 50 EGW seien laut Bescheid von 1962 unbestritten. Aus der Änderung der Anlage ergebe sich keine nachteilige Veränderung des gegenwärtigen bescheidkonformen Zustandes; die Einwendungsvoraussetzungen der nachteiligen Folgen für die Fischerei seien daher nicht gegeben. Bereits aus diesem Grunde sei es der Fischereiberechtigten daher verwehrt, ein Begehren in Richtung Vorschreibung bzw. Errichtung einer vollbiologischen Kläranlage zu stellen. Die Berufungsbehörde vermöge jedoch ihre im ersten Berufungsbescheid dargelegte Rechtsauffassung, wonach die Forderung nach Errichtung einer vollbiologischen Kläranlage grundsätzlich keinen Einwand darstelle, den der Fischereiberechtigte erheben könne, in dieser Form nicht weiter aufrecht zu erhalten. Grundsätzlich kenne nämlich das Gesetz nunmehr keine beispielhafte Aufzählung von Maßnahmen, die der Fischereiberechtigte zur Vermeidung nachteiliger Folgen für die Fischwässer bzw. zum Schutze der Fischerei begehren könne. Dem Begehren sei gemäß § 15 Abs. 1 WRG 1959 nunmehr zu entsprechen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert werde. Hieraus ergebe sich jedoch, daß bauliche Adaptierungen, zusätzliche Reinigungsmaßnahmen und anderes mehr durchaus Gegenstand eines derartigen Begehrens sein könnten, diesen jedoch nur dann Rechnung zu tragen sei, wenn das Vorhaben hiedurch nicht unverhältnismäßig erschwert würde. Im gegenständlichen Fall wäre, wenn nachteilige Folgen für die Fischerei aus einer beantragten Einleitebewilligung - dies treffe jedoch nicht zu - zu erwarten seien, zu klären, ob für die Dauer des voraussichtlichen Betriebes der Anlage (im vorliegenden Fall 5 Jahre) die Errichtung einer biologischen Kläranlage das Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschweren würde. Hieraus ergebe sich, daß die Einwendungen des Fischereiberechtigten daher nicht als "unzulässig abzuweisen", sondern - sofern sich das Begehren inhaltlich nicht schlechterdings gegen das Gesamtvorhaben richte - bei unverhältnismäßiger Erschwernis abzuweisen wären. Aus der bloßen Änderung der Anlage erleide im vorliegenden Fall der Fischereiberechtigte jedoch keinen Nachteil für die Fischerei gegenüber dem bisher bescheidkonformen und hinsichtlich der Einleitung aufrecht bleibenden Zustand. Vielmehr ergebe sich auf Grund der Äußerungen des kulturbautechnischen Amtssachverständigen im erstinstanzlichen Verfahren eine erkennbare Verbesserung gegenüber dem derzeitigen Zustand und darüberhinaus habe die Erstbehörde die zeitlich unbefristet erteilte wasserrechtliche Bewilligung für die Einleitung von im wesentlich nur mechanisch gereinigtem Abwasser in die S. im Ausmaß von 50 EGW nunmehr bis 1997 befristet. Es werde in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß weder dem Fischereiberechtigten noch den Inhabern bestehender Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 ein Antragsrecht hinsichtlich der Erlassung eines Bescheides nach § 21a WRG 1959 (nachträgliche Abänderung eines Bescheides) zukomme. Dem Inhalt des Berufungsantrages sei zu entnehmen, daß der Abspruch über die Entschädigung nicht in Berufung gezogen worden sei. Im Hinblick auf die Zuständigkeit der Gerichte hinsichtlich der Entschädigungsbemessung brauche die Berufungsbehörde auf den Themenkreis Entschädigungsanspruch nicht weiter einzugehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die MP - eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, "als die belangte Behörde nicht in Stattgebung ihres Berufungsantrages den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft I. vom 19. Mai 1992, 2 W 418/12-1990, aufgehoben und ausgesprochen hat, daß die Einwendungen der Fischereigesellschaft W. im Sinne des § 15 Wasserrechtsgesetzes zulässig sind und der Behörde erster Instanz aufgetragen werde, über die Einwendungen der Fischereigesellschaft W. meritorisch zu entscheiden".

In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes trägt die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, aus § 15 WRG 1959 ergebe sich, daß bei jedem Vorhaben mit nachteiligen Folgen für die Fischwässer der Fischereiberechtigte Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren könne. Diese Bestimmung könne jedoch nicht dahingehend ausgelegt werden, daß es dem Fischereiberechtigten bei einer Änderung einer bereits bestehenden und auch genehmigten Wasserbenutzungsanlage verwehrt sei, entsprechende Maßnahmen zu begehren, wenn sich durch die Änderung zwar die nachteiligen Folgen für die Fischwässer reduzierten, aber auch mit dem geänderten Vorhaben nach wie vor nachteilige Folgen verbunden seien. Vielmehr sei bei jeder Änderung einer genehmigungspflichtigen Anlage die Frage der zum Schutze der Fischerei zu ergreifenden Maßnahmen völlig neu zu beurteilen. Dies ergebe sich schon aus folgender Überlegung: In Österreich seien vor vielen Jahren zahllose wasserrechtlich bewilligte Einleitungen von fischereischädlichen Substanzen genehmigt worden, da zum damaligen Zeitpunkt nach dem Stand der Technik die Möglichkeit einer Reinigung dieser Abwässer gar nicht möglich gewesen sei. In der Zwischenzeit seien entsprechende Filterungs- bzw. Reinigungsanlagen entwickelt worden. Würde man dem Standpunkt der belangten Behörde beitreten, wäre die Bestimmung des § 15 WRG 1959 ihres Inhaltes beraubt. Hätte der Gesetzgeber gewollt, daß der Fischereiberechtigte dann, wenn durch ein Vorhaben die bisher vorhandenen nachteiligen Folgen für das Fischgewässer zwar verbessert, aber nicht zur Gänze beseitigt würden, keine zielführenden Maßnahmen begehrt werden könnten, hätte diese Einschränkung anläßlich der Novelierung des Wasserrechtsgesetzes im Jahre 1990 in das Gesetz aufgenommen werden müssen. Tatsächlich seien mit der Novellierung dieser Bestimmung dem Fischereiberechtigten weitere Möglichkeiten eingeräumt worden, Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu begehren. Im konkreten Fall könne es durchaus zutreffen, daß durch die geänderte Anlage eine gewisse Verbesserung des bisherigen untragbaren Zustandes eintrete, mit der vom Fischereiberechtigten vorgeschlagenen Maßnahme der Errichtung einer biologischen Kläranlage werde jedoch ein bedeutend größerer Reinigungseffekt erzielt, als durch die nunmehr genehmigte mechanische Klärung mit nachgeschalteter teilbiologischer Reinigung. Nach dem heutigen Stand der Technik werde grundsätzlich nur die Einleitung von vollbiologisch gereinigten Abwässern genehmigt. Da es sich bei der vorgeschlagenen Maßnahme um eine technisch durchaus vertretbare Anlage handle, wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, diesem Begehren Rechnung zu tragen. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen zu überprüfen, ob die vorgeschlagene Maßnahme eine weitere Verbesserung im Vergleich zu der nunmehrigen bewilligten Anlage darstelle. Die belangte Behörde habe jedoch auf Grund ihrer rechtsirrigen Auffassung eine derartige Überprüfung nicht vorgenommen. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, Erhebungen zur Frage der Verhältnismäßigkeit des Vorhabens durchzuführen. Nach dem heutigen Stand der Technik wäre der MP der Bau einer vollbiologischen Kläranlage aus finanziellen Gründen ohne weiteres zumutbar auch unter dem Gesichtspunkt, daß die Bewilligung nur zeitlich beschränkt erteilt worden sei. Die zeitliche Beschränkung sei insofern ohne Bedeutung, da jederzeit um Verlängerung angesucht werden könne. Der Bau einer biologischen Kläranlage würde jedoch dazu führen, daß unzumutbare Altlasten, die zu einer starken Verunreinigung der Gewässer führten, beseitigt würden. Nur dann, wenn die Behörde tatsächlich konsequent bei jeder Änderung einer Wasserbenutzungsanlage jene Maßnahmen vorschreibt, die nach dem jeweiligen Stand der Technik zumutbar seien, könne "längerfristig im Interesse der Allgemeinheit nicht nur von einzelnen Fischereiberechtigten erreicht werden", daß die Gewässergüte langsam wieder besser werde und sich die Natur ganz allgemein erhole.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen.

Gemäß § 15 Abs. 1 WRG 1959 in der Fassung der Wasserrechtsgesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 252, (WRG 1959) können die Fischereiberechtigten anläßlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteilen gebührt dem Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung (§ 117).

Durch die Wasserrechtsgesetznovelle 1990 wurde die Rechtsstellung der Fischereiberechtigten zwar ausgeweitet, eine Gleichstellung mit den Inhabern bestehender Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 aber nicht herbeigeführt. § 15 Abs. 1 WRG 1959 gewährt daher dem Fischereiberechtigten nur insoweit Parteirechte, als dies zur Verfolgung der ihm durch das Gesetz eingeräumten materiellen Rechte erforderlich ist (vgl. das zur alten - diesbezüglich gleichgebliebenden - Rechtslage ergangene hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1989, Zl. 88/07/0138). Der Fischereiberechtigte hat daher lediglich die rechtliche Möglichkeit, bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen "Maßnahmen zum Schutz der Fischerei" zu begehren (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 1993, Zl. 93/07/0058). § 15 Abs. 1 WRG 1959 erlegt dem Fischereiberechtigten selbst die Obliegenheit auf, dem projektierten Vorhaben mit solchen konkretisierten Vorschlägen zu begegnen, die sich nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 Satz 2 leg. cit. dazu eignen, in die Bewilligung des beantragten Vorhabens durch Vorschreibung von Auflagen Eingang zu finden. Die Versagung der Bewilligung für ein wasserrechtlich zu bewilligendes Projekt rechtfertigen die im § 15 Abs. 1 WRG 1959 normierten Interessen des Fischereiberechtigten auch dann nicht, wenn dies deren einzig wirksamen Schutz bedeutete (vgl. das obzitierte Erkenntnis vom 22. Juni 1993).

Ausgehend von dieser Rechtslage erweisen sich die von der Beschwerdeführerin erhobenen "Einwendungen", der MP entgegen dem beantragten Projekt eine vollbiologische Kläranlage vorzuschreiben, entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Auffassung als unzulässiges Begehren, sind diese doch auf Genehmigung eines anderen als des beantragten Vorhabens gerichtet und enthalten inhaltlich kein Begehren für Maßnahmen zum Schutz der Fischerei.

Die Abweisung der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Wasserrechtsbehörde erster Instanz, womit ihre Einwendungen als unzulässig zurückgewiesen worden sind, durch die belangte Behörde erweist sich somit im Ergebnis dieses Spruches als nicht rechtswidrig. Da die Beschwerdeführerin zulässige Maßnahmen im Sinne des § 15 Abs. 1 WRG 1959 nicht begehrt hat, ist von den Wasserrechtsbehörden eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne des § 15 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. nicht vorzunehmen und können diesbezüglich fehlende Erhebungsergebnisse eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht begründen.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994, insbesonders deren Art. III Abs. 2.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992070160.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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