TE Vwgh Erkenntnis 1994/7/28 93/07/0155

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Veröffentlicht am 28.07.1994
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Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/06 Bodenreform;

Norm

AgrVG §1 Abs1;
AVG §66 Abs2;
AVG §73 Abs2;
FlVfGG §3;
FlVfGG §4;
FlVfLG OÖ 1979 §12;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, über die Beschwerde 1. des W P und 2. der H P in S, beide vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenates vom 5. Mai 1993, Zl. 710.828/03-OAS/93, betreffend Grundzusammenlegung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Zusammenlegungsverfahren S hat die Agrarbezirksbehörde Linz (ABB) durch Auflage zur allgemeinen Einsicht in der Zeit vom

3. bis 17. November 1988 den Zusammenlegungsplan (Bescheid vom 18. Oktober 1988) erlassen.

Gegen diesen Zusammenlegungsplan haben die Beschwerdeführer Berufung erhoben.

Der im Devolutionsweg zuständig gewordene Oberste Agrarsenat hat mit Bescheid vom 4. April 1990 der Berufung stattgegeben, den Zusammenlegungsplan behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverwiesen.

In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, die für die Beschwerdeführer als Besitzschwerpunkt wesentliche Abfindung DO 6 (Hofwiese, Gp. 2537) liege nunmehr südlich der geplanten D-Landesstraße. Die nördlich davon nahe dem Hof gelegene Fläche von rund 5.770 m2 sei einer anderen Verfahrenspartei zugewiesen worden. Der Verlust dieser hofnahen Fläche stelle in sich einen Nachteil dar, der vor allem deswegen Gewicht bekomme, weil die östlich und westlich der Abfindung zugeteilten Flächen zwar optisch die Form verbesserten, aber durch die Neigungsverhältnisse (bis zu 20 % Längsneigung) den Beschwerdeführern keinen Vorteil brächten. Wenn auch das Altgrundstück do 12 bis zu 13 % Neigungen aufgewiesen habe, so sei dieser Nachteil inklusive der schlechten Ausformung doch nicht so arg gewesen wie die jetzigen Neigungen, verbunden mit dem Verlust des hofnahen Grundstücksteiles nördlich der D-Landesstraße. Mit der Trassenführung der Landesstraße trete in diesem Bereich eine Trennwirkung ein, welche zur Folge habe, daß die Abfindung DO 6 wohl nicht mehr als hofnah bezeichnet werden könne. Die dort verlorene Fläche im Ausmaß von ca. 1 Joch sei durchaus geeignet gewesen, den täglichen Grünfutterbedarf des Betriebes der Beschwerdeführer zu decken.

Nicht gefolgt werden könne den Ausführungen der Beschwerdeführer hinsichtlich der Abfindung DO 3 (Gp. 2484) und DO 4 (Gp. 2523) in bezug auf die Böschungen. Wenn auch kein Vorteil für die Beschwerdeführer habe erzielt werden können, so sei andererseits auch kein gravierender Nachteil für sie eingetreten, denn die Verringerung um ca. 34 lfm Straßenrandlagen und der Wegfall der schlechten Ausformung der dortigen Altkomplexe werde wiederum wettgemacht durch eine Mehrzuteilung an Böschungsfläche.

Die Abfindung DO 5 (Gp. 2587) stelle zu einem nicht unwesentlichen Teil einen Steilabfall dar. Die Fläche, die diesen Steilabfall ausmache, sei im Vergleich zum alten Stand nahezu verdoppelt worden. Vom flächenmäßigen Umfang her gesehen, werde dieser Nachteil nicht durch den Verlust der Altflächen aus do 9 und do 11 wettgemacht. Diese ähnlich nachteilig gestalteten Flächen erreichten nämlich ein Ausmaß von insgesamt 514 m2. Daß die nunmehrige Abfindung DO 5 zum größten Teil nicht maschinell bearbeitet werden könne, stehe außer Zweifel. Hinzu komme noch, daß der nördliche ebene Teil dieser Abfindung aus dem Blickwinkel einer wirtschaftlichen Nutzung als zu klein und durch die verbleibende Restausformung als nicht gerade vorteilhaft angesehen werden müsse. Es mache einen Unterschied aus, ob eine Böschung oder Hutweide am Rand einer Ackerparzelle liege und damit das landwirtschaftliche Geschehen nur peripher beeinflusse oder ob eine solche landwirtschaftlich kaum brauchbare Fläche einen wesentlichen Teil einer Abfindung darstelle.

Die Beschwerdeführer fühlten sich auch nicht zu Unrecht durch die Zuteilung der Abfindung DO 7 (Gp. 2476) beschwert, vor allem, weil diese Liegenschaft mit einer Servitut (Nutzwasserbewilligung) belastet sei. Derlei vergleichbare Belastungen hätten im alten Stand nicht existiert. Hinzu komme ein zusätzlicher Nachteil durch Leitungsmaste. Daß der auf der Abfindung befindliche Quellsammelschacht ein Bewirtschaftungshindernis darstelle, bestreite auch der Operationsleiter nicht. Durch eine erneuerte und tiefer gelegte Quellsammelleitung könnte der Vernässungsgrad der Abfindung vermindert werden. Da derartige Maßnahmen aber weder verfügt worden seien noch beabsichtigt sein dürften, weise diese Abfindung doch unbestreitbare Mängel auf.

Anschließend an die Abfindung DO 7 - nur durch einen Weg getrennt - liege die Abfindung DO 8 (Gp. 2489), welche ein Ausmaß von 439 m2 aufweise. In der Natur stelle sich diese Abfindung als eine extreme Böschungsfläche, bewachsen mit Sträuchern, dar. Vergleichbares könne im Altbestand nicht gefunden werden.

Ähnlich nachteilig stelle sich auch die 27 m2 große Abfindung DO 9 (Gp. 2486) dar. Diese Fläche sei durch die Anlage des Weges OG 45 entstanden. Es sei für den Obersten Agrarsenat nicht ersichtlich, wieso eine solche Fläche überhaupt einem Landwirt zugeteilt worden sei. Normalerweise wäre diese Abfindung zum Weg oder zum daneben liegenden Graben zu schlagen gewesen. Für die Beschwerdeführer sei die Abfindung völlig wertlos.

Die Beschwerdeführer hätten u.a. vorgebracht, daß ihr Altgrundstück do 2 ein Grundstück von besonderem Wert darstelle, welches ihnen entzogen worden sei. Diesem Vorbringen könne nicht gefolgt werden, da die gegenständliche Fläche weder im Bauland liege, noch an das Bauland angrenze. Ein besonderer Wert im Sinne des Gesetzes lasse sich nicht erkennen.

Die Gesamtabfindung der Beschwerdeführer weise eine Reihe von Mängeln auf. Wohl habe die Besitzzersplitterung etwas (von 12 auf 9 Komplexe) verringert werden können, doch spiegelte sich die einzelnen, bei den betreffenden Abfindungen behandelten Nachteile auch in der Qualität der zugeteilten Gesamtabfindung wider, was rein rechnerisch nicht zum Ausdruck komme. So zeige eine Betrachtung der Gesamtklassensummen eine Verschiebung in jeweils schlechtere Bonitätsklassen. Verlusten in der zweiten und vierten Ackerklasse stehe ein geringfügiger Zuwachs in der dritten, ein großer Zuwachs jedoch in der

5. Klasse gegenüber. Ebenso finde man Verluste in den ersten beiden Wiesenklassen, die durch den Zugang Wiese 3 und 4 wettgemacht werden sollten. Erst in Wiese 6 - das sei die schlechteste Wiesenbonität, die die Beschwerdeführer im Altstand besessen hätten - sei ein größerer Zuwachs zu verzeichnen. Nicht zuletzt müsse betont werden, daß zwei Abfindungen (DO 8 und DO 9), die vorher nicht im Eigentum der Beschwerdeführer gewesen seien, landwirtschaftlich praktisch wertlos seien. Die bei den einzelnen Abfindungsgrundstücken angeführten Nachteile seien nach Ansicht des Obersten Agrarsenates in ihrer Gesamtheit ausschlaggebend dafür, daß die Gesetzmäßigkeit der Abfindung der Beschwerdeführer nicht mehr gegeben sei.

Mit Bescheid vom 16. August 1991 verfügte die ABB die neuerliche Erlassung des Zusammenlegungsplanes und darin insbesondere mehrere Änderungen des im Jahre 1988 erlassenen Zusammenlegungsplanes. Diese Änderungen betrafen die neue Flureinteilung (Bildung neuer Abfindungsgrundstücke), die Anordnung weiterer gemeinsamer Maßnahmen und Anlagen, den Ersatz von Aufwendungen an Grundstücken, die nachträglich anderen Parteien zugeteilt wurden und die grundbücherliche Neuordnung.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung.

Mit Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung (LAS) vom 15. Juni 1992 wurde der Berufung teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, daß

a) in der Abfindungsberechnung zu lit. DO der Abzug von

2.600 Wertpunkten für die Verlängerung des "S-Weges" entfällt, wodurch sich der Abfindungsanspruch der Beschwerdeführer von 1,342.945 auf 1,345.545 Wertpunkte und der ihnen zustehende Geldausgleich von S 3.035,-- auf S 5.625,-- erhöht;

b) angeordnet wurde, daß die Verlängerung des Spindlerweges im Rahmen einer weiteren gemeinsamen Anlage mit einem staubfreien Belag zu befestigen sei, wofür die Verfahrensparteien keine Leistungen erbringen müßten;

c) die im erstinstanzlichen Bescheid unter

Spruchteil III.A 1. angeordneten gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (für den Abfindungskomplex DO 7) nach Maßgabe des dem Erkenntnis angeschlossenen Projekts geändert bzw. ergänzt werden.

Im übrigen wurde die Berufung abgewiesen und der erstinstanzliche Zusammenlegungsplan bestätigt.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung. Diese wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. Mai 1993 als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung heißt es, die Abfindung der Beschwerdeführer habe durch den geänderten Zusammenlegungsplan der ABB vom 16. August 1991 und den Bescheid des LAS vom 15. Juni 1992 folgende wesentliche Änderungen erfahren:

Die im ursprünglichen Zusammenlegungsplan vorgesehene Zuweisung des nördlich der D-Landesstraße verbleibenden Teils des Altkomplexes do 7 (Hofwiese, Nordteil) an. F.V. sei rückgängig gemacht und als DO 9, Teil 2366 wieder - in begradigter Form - den Beschwerdeführern als Voreigentümern zugeteilt worden. Der Schwerpunkt des Altbestandes, der Besitzkomplex do 7 (südlich des Hofes, Hofwiese), der immerhin fast 50 % der gesamten Altbesitzfläche ausmache, sei dadurch bei der neuen Einteilung weitgehend berücksichtigt und auf nunmehr insgesamt 4,5 ha (über 60 % des Altbestandes) vergrößert worden. Der Besitzschwerpunkt sei auch - soweit durch zwingende äußere Umstände möglich - günstiger geformt und stelle im Vergleich zur Form der Kerngrundstücke im Altbestand eine eindeutige Verbesserung der Bewirtschaftung dar.

Auch bezüglich der Erschließung der Abfindung DO 6 sei eine Verbesserung für die Beschwerdeführer erzielt worden. Die Notwendigkeit einer Verlängerung des Spindlerweges sei sowohl von der ABB als auch vom LAS erkannt worden. Da die entsprechend ausgestaltete Erschließung schon zum Zeitpunkt der vorläufigen Übernahme notwendig gewesen wäre und die Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nur in einem geringen Ausmaß mit der Kostentragung belastet worden wären, sei durch den Bescheid des LAS die für die Beschwerdeführer kostenlose Verlängerung der Befestigung des Spindlerweges zum Abfindungsgrundstück DO 6 angeordnet worden. Auch durch diese Anordnung sei die Bewirtschaftungsmöglichkeit des Abfindungskomplexes DO 6 für die Beschwerdeführer erleichtert worden.

Im Gegensatz zur ersten Zuweisung von Abfindungsgrundstücken müsse nunmehr der in Abfindung DO 5 zugeteilte Fremdgrund nicht mehr übernommen werden; der Altbesitzanteil der Hutweide sei an die Oberösterreichische Naturschutzjugend verkauft worden.

Auch die Abfindungen DO 8 (439 m2 Hutweide) und DO 9 (27 m2 Hutweide) müßten nach dem neuen Zusammenlegungsplan nicht mehr übernommen werden. In der Abfindung DO 7, die um 7.000 m2 verkleinert worden sei, sei schließlich durch den LAS die Tiefersetzung eines Kontrollschachtes, die Sanierung des Dränagesystems sowie die Entsteinung des Grundstücks - alles aus öffentlichen Mitteln - vorgeschrieben worden.

Vor Eingehen auf die einzelnen Berufungspunkte müsse zur Klarlegung ausgeführt werden, daß der Oberste Agrarsenat in seiner Entscheidung vom 4. April 1990 ausdrücklich davon gesprochen habe, daß es die damals vorliegenden Mängel der Zuteilung IN IHRER GESAMTHEIT gewesen seien, die die fehlende Gesetzmäßigkeit der Abfindung ausgemacht hätten. Keineswegs könne dieses Erkenntnis so gelesen oder verstanden werden, daß nur die Sanierung aller Mängel insgesamt die Gesetzmäßigkeit der Abfindung herzustellen vermöge. Vielmehr sei diese Frage angesichts der nunmehrigen neuen Abfindung im Vergleich zum Altbestand neuerlich zu prüfen. Daß die Wiederzuteilung von DO 9 sowie die bessere Erschließung von DO 6 über OG 44 und damit die neuerliche Schaffung eines Betriebsschwerpunktes für die Beschwerdeführer auch eine Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der Bewirtschaftung - sowohl durch Vergrößerung als auch durch Begradigung des Komplexes - im Vergleich mit dem Altbestand bedeute, liege auf der Hand und werde in diesem Bereich im wesentlichen auch von den Beschwerdeführern nicht bestritten.

Die Beschwerdeführer bemängelten die Wiederzuteilung des Komplexes DO 7, da diese Abfindung auf Grund der schlechten Bodenbeschaffenheit und der darauf lastenden Servitut nicht zufriedenstellend zu bewirtschaften sei. Was die öffentlich-rechtliche Dienstbarkeit einer Nutzwasserleitung betreffe, so sehe das Erkenntnis des LAS eine Tieferlegung der Rohrleitung sowie des Sammelschachtes vor; dies seien Maßnahmen, die geeignet erschienen, die allfällig sonst vorhandenen Bewirtschaftungshindernisse dieser Art hintanzuhalten. Was die Frage der Bodenqualität beträfe, sei vorweg festzuhalten, daß nach dem rechtskräftigen Bewertungsplan die Abfindung DO 7 zu ca. 85 % mit A 5, der Rest mit A 3 bewertet worden sei; der im gleichen Ried gelegene und nicht mehr zugewiesene Altkomplex der Beschwerdeführer do 3 sei ebenfalls mit A 5 bewertet gewesen. An diese Bewertungen sei auch die belangte Behörde gebunden. Auf Anordnung der Agrarbehörde seien Entsteinungsmaßnahmen durchgeführt worden. Die Beschwerdeführer argumentierten in ihrem Berufungsschriftsatz damit, daß trotz gesetzter Entsteinungsmaßnahmen immer wieder durch das Pflügen Steine zutage träten, die eine vernünftige Bewirtschaftung erschwerten. Aus dem Bericht über die Entsteinung gehe hervor, daß diese in zwei Durchgängen durchgeführt worden sei. Nach der ersten Entsteinung sei ein zweites Mal geackert worden, sodaß die in der Tiefe zwischen 12 cm und 20 cm situierten Steine an die Oberfläche gebracht worden seien und in einem

zweiten Entsteinungsdurchgang ebenfalls hätten entfernt werden können. Eine Beobachtung während des Entsteinungsvorganges bzw. eine Besichtigung nach Beendigung der Entsteinung habe eine steinfreie Oberfläche des Abfindungskomplexes DO 7 gezeigt. Bei der örtlichen Erhebung durch Mitglieder der belangten Behörde habe die Abfindung DO 7 unterschiedliche Versteinungsgrade aufgewiesen. Daß diese Abfindung nicht für jede Art der Bewirtschaftung geeignet sei, liege auf der Hand. Dies sei allerdings auch beim Altgrundstück do 3 der Fall gewesen. Eine "Nachlieferung" von Steinen aus dem Unterboden dürfte bei einer den Bodenverhältnissen entsprechend angemessenen Bewirtschaftungsweise (keine zu tiefe Bodenbearbeitung) nicht auftreten. Im übrigen sei vom Abfindungskomplex DO 7 ein Bereich von 7.000 m2 abgetrennt worden; dadurch sei eine zumindest flächenmäßige Verringerung der Zuteilung von Böden dieser Qualität vorgenommen worden.

Was den angeblich nicht tragbaren flächenmäßigen Grundverlust betreffe, müßten die Beschwerdeführer darauf hingewiesen werden, daß im Gegensatz zur Abfindung DO 7, die um 7.000 m2 verkleinert worden sei und die Bewertung A 5 erhalten habe, die Abfindung Hofwiese DO 9 eine weitaus höhere Bewertung, nämlich W 2, erhalten habe und es auf der Hand liege, daß mit Zuweisungen von Grundstücken höherer Qualität ein Flächenverlust einhergehe.

Zur Rüge der Beschwerdeführer, daß die Zuteilung der Abfindungen DO 3 und DO 4 gegenüber dem Altbestand eine Verschlechterung darstelle und zwar deshalb, weil die Böschung der Landesstraße in einer Länge von 140 m und in einer Höhe von 1 m bis 4 m mitzugeteilt worden sei, sei auf die diesbezüglichen Ausführungen im Bescheid des Obersten Agrarsenates vom 4. April 1990 zu verweisen.

Durch den Ergänzungsbescheid (der ABB vom 16. August 1991) und den Bescheid des LAS (vom 15. Juni 1992) habe die Besitzzersplitterung der Beschwerdeführer weiter verringert werden können. Insbesondere durch die Neuzuteilung der Hofwiese Nord habe auch der Besitzschwerpunkt wiederhergestellt werden können. Durch die Besser- bzw. Neuerschließung des Abfindungskomplexes DO 6, durch die Verbesserungs- und Sanierungsmaßnahmen auf der Abfindung DO 7 und durch die Schaffung günstiger Grundstücksformen seien weitere Vorteile für die Beschwerdeführer geschaffen worden, sodaß insgesamt gesehen, die Abfindung als gesetzmäßig betrachtet werden müsse.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluß vom 28. September 1993, B 1325/93-9, ihre Behandlung ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof legten die Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung vor.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführer weisen zunächst darauf hin, daß der Obmann, drei Ausschußmitglieder, ein Vermessungsbeamter und ein Vermessungsgehilfe nahe Verwandte seien. Sie hätten die Befürchtung, daß auf Grund dieser Tatsache das Verfahren nicht ganz mängelfrei durchgeführt worden sei. Sie hätten den Eindruck, daß die besten und schönsten Wirtschaftsgründe an die Verwandten "dieser Beamten der Agrarbehörde" vergeben worden seien.

Mit diesem erstmals in der Beschwerde erhobenen, allgemein gehaltenen und nicht näher konkretisierten Vorwurf vermögen die Beschwerdeführer keinen relevanten Verfahrensmangel darzutun.

Die Beschwerdeführer bringen vor, sie hätten im Verwaltungsverfahren geltend gemacht, schwerwiegender Nachteil des neuen Zusammenlegungsplanes sei für sie die erneute Zuteilung der Abfindungsfläche DO 7 (Parzelle 2476). Diese sei mit der Servitut einer Nutzwasserleitung belastet, ihre Bewirtschaftbarkeit sei durch die gravierenden Nachteile von Leitungsmasten und den viel zu seichten Quellsammelschacht erheblich erschwert. Hiezu komme die äußerst schlechte Bodenqualität mit einer unzumutbaren Versteinung. Die Humusdecke sei nur ca. 5 cm dick; nur durch umfangreiche und kostenaufwendige Entsteinungsmaßnahmen habe dieser Grund bewirtschaftet werden können. Seitens der Agrarbehörden werde nun dahingehend argumentiert, daß eine Entsteinung durch eine befugte Fachfirma vorgenommen worden sei, was dazu geführt habe, daß die Fläche jetzt nutzbar sei. Die Beschwerdeführer hätten dem entgegengehalten, daß auf Grund der geologischen Gegebenheiten im Mühlviertel durch weiteres Pflügen wegen des steinigen und felsigen Untergrundes wiederum Steine in einem derartigen Ausmaß zutage treten, daß ein vernünftiger Maschineneinsatz und damit eine ordentliche Bewirtschaftung praktisch ausgeschlossen seien. Das Abfindungsgrundstück DO 7 sei wohl das schlechteste Grundstück der Zusammenlegungsgemeinschaft. Auf dem Altgrundstück do 3 habe keine maschinelle Entsteinung durchgeführt werden müssen. Bei der ersten Begehung sei darauf hingewiesen worden, daß die Beschwerdeführer im westlichen Teil von DO 6 (Parzelle 2537)

4.460 m2 Grund der Bonität 6 zugewiesen bekommen hätten, noch dazu mit einem Gefälle von 22 %. Es bedürfe keiner weiteren Erörterung, daß dieses Grundstück als Ackerland nicht zu bewirtschaften sei. Das Grundstück sei nicht als steinig, sondern geradezu als felsig zu bezeichnen. Wenn es 8 Tage nicht regne, sei dort kein Gras mehr zu sehen. Auch die belangte Behörde weise in dem angefochtenen Bescheid darauf hin, daß der Abfindungskomplex DO 7 nicht für jede Art der Bewirtschaftung geeignet sei. An DO 7 hätte nichts abgetrennt werden sollen. Die gesamte Fläche "wäre in Bonität einzutauschen gewesen".

Nach § 19 Abs. 1 des O.ö. Flurverfassungs-Landesgesetzes, LGBl. Nr. 73/1979 (FLG) hat jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, Anspruch, unter Anrechnung der Grundaufbringung gemäß § 16 Abs. 2 entsprechend dem Wert ihrer in das Verfahren einbezogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Hiebei ist insbesondere auf die lagebedingten Eigenschaften und Nutzungsmöglichkeiten (§ 12 Abs. 2) der Grundstücke Bedacht zu nehmen.

Nach § 19 Abs. 7 leg. cit. haben die Grundabfindungen unter tunlichster Berücksichtigung vorhandener Besitzschwerpunkte aus Grundflächen zu bestehen, die möglichst groß, günstig geformt und ausreichend erschlossen sind. Die gesamten Grundabfindungen einer Partei haben in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Grundabfindungen, die eine vollständige Umstellung des Wirtschaftsbetriebes zur Folge hätten, dürfen nur mit Zustimmung der Partei zugeteilt werden.

Mit ihrem Vorbringen machen die Beschwerdeführer - dies ergibt sich vor allem auch aus ihren Äußerungen im Verwaltungsverfahren - eine Verletzung des im § 19 Abs. 1 FLG grundgelegten Anspruches auf Abfindung mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit (wie die in das Zusammenlegungsverfahren einbezogenen) sowie des in § 19 Abs. 7 leg. cit. enthaltenen Grundsatzes geltend, daß die gesamten Grundabfindungen einer Partei in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen haben. Die von ihnen behauptete Verletzung dieser Ansprüche und Grundsätze leiten die Beschwerdeführer aus den ihrer Meinung nach gegebenen Mängeln des Abfindungskomplexes DO 7 ab. Hiebei lassen die Beschwerdeführer aber eine Reihe von entscheidenden Umständen außer Acht. Sie führen nach wie vor den zu seichten Quellsammelschacht als Bewirtschaftungsnachteil an. Die Sanierung dieses Mangels durch die Verlegung des Schachtes wurde bereits im geänderten Zusammenlegungsplan der ABB vom 16. August 1991 (Spruchabschnitt III/a/1) angeordnet. Was die Wasserleitungsservitut anlangt, so wurde dazu von dem in agrartechnischen Angelegenheiten fachkundigen LAS in seinem Gutachten festgestellt, daß diese Leitung in einer Tiefe verlegt ist, welche die Benutzung des Abfindungsgrundstückes DO 7 nicht beeinträchtige. Die Beschwerdeführer haben dazu nichts vorgebracht, was geeignet wäre, diese Feststellung des Sachverständigen zu widerlegen. Es kann auch keine Rede von gravierenden Nachteilen durch Leitungsmasten sein, da durch die Abtrennung eines 7.000 m2 großen Teilstückes von der ursprünglichen Abfindung DO 7 die Zahl der Leitungsmasten auf einen verringert wurde. Was die Bodenbeschaffenheit betrifft, so haben die Agrarbehörden, gestützt auf Gutachten der fachkundigen Mitglieder des LAS dargelegt, daß durch eine auf öffentliche Kosten durchgeführte Entsteinungsaktion eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Abfindungskomplexes ermöglicht wird. Zwar eignet sich der Abfindungskomplex auch nach der Entsteinung nicht für jegliche Bewirtschaftung, doch war das auch beim Altgrundstück do 3 nicht der Fall; es kann also keine Rede davon sein, daß die Beschwerdeführer in das Zusammenlegungsverfahren keine Grundstücke eingebracht hätten, die eine ähnlich eingeschränkte Bewirtschaftbarkeit aufwiesen wie der Abfindungskomplex DO 7. Von den Sachverständigen wurde weiters festgestellt, daß das Wiederauftauchen von Steinen auf unsachgemäße Bodenbehandlung zurückzuführen ist. Die Beschwerdeführer sind dem nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Dem Abfindungskomplex DO 7 haften daher die von den Beschwerdeführern behaupteten Nachteile so nicht an.

Welche Bedeutung die zusammenhanglos in die Ausführungen über den Abfindungskomplex DO 7 eingebetteten Aussagen zum Abfindungsgrundstück DO 6 für die Beschaffenheit der Abfindung DO 7 haben sollen, bleibt unerfindlich. Die entsprechenden Ausführungen vermögen aber auch keine auf die Gesetzmäßigkeit der Abfindung durchschlagende Mangelhaftigkeit des Abfindungsgrundstückes DO 6 nachzuweisen. Ein Anspruch auf eine bestimmte Benutzung eines Abfindungsgrundstückes besteht nämlich grundsätzlich nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1986, Zl. 84/07/0063). Daß das Grundstück DO 6 felsig bzw. steinig sei - die Ausführungen der Beschwerdeführer könnten so verstanden werden - hat das Verwaltungsverfahren mit Sicherheit nicht ergeben. Im übrigen hätten die Beschwerdeführer im Zuge des Verwaltungsverfahrens die Möglichkeit gehabt, Bewirtschaftungserschwernisse bezüglich des in Rede stehenden Teiles des Abfindungskomplexes des DO 6 geltend zu machen.

Die Beschwerdeführer bringen weiters vor, der geänderte Zusammenlegungsplan sehe wieder keine Zuteilung im Bereich des Altgrundstückes do 2 vor. Diese von den Beschwerdeführern in das Zusammenlegungsverfahren eingebrachte Fläche stelle eindeutig "Erwartungsland" bzw. "Bauland" dar, wofür sie keinen adäquaten Ersatz erhalten hätten.

Die belangte Behörde hat in ihrem Bescheid vom 4. April 1990 ausgesprochen, daß es sich beim Altgrundstück do 2 der Beschwerdeführer nicht um ein Grundstück von besonderem Wert handelt. An diese Rechtsauffassung waren - bei unverändertem Sachverhalt - die Agrarbehörden (einschließlich der belangten Behörde) gebunden (vgl. Azizi, Zur Bindung an die Rechtsanschauung der zurückverweisenden Berufungsbehörde nach § 66 Abs. 2 AVG, ZfV 1976, S. 145 f). Nun haben zwar die Beschwerdeführer im Zuge des Verwaltungsverfahrens als neues Sachverhaltselement vorgebracht, im Bereich des fraglichen Grundstückes werde ein Kanal errichtet. Diese Behauptung hat sich aber auf Grund der Auskunft der Marktgemeinde Ulrichsberg als unrichtig herausgestellt. Überdies haben die Erhebungen des LAS, wie der Begründung des Bescheides vom 15. Juni 1992 zu entnehmen ist, ergeben, daß ein im Jahr 1987 gestellter Umwidmungsantrag betreffend einen Teil des Besitzkomplexes do 2 keinen Erfolg hatte und von den damit befaßten Stellen (wie etwa der Abteilung Raumordnung des Amtes der

o. ö. Landesregierung und der Bezirksgrundverkehrskommission Aigen) negativ beurteilt wurde. In dem seit September 1981 rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Ulrichsberg ist die erwähnte Fläche als Grünland gewidmet. Beim Altbesitzkomplex do 2 handelte es sich daher nicht um Grundstücke mit besonderem Wert.

Im Zusammenhang mit dem Abfindungsgrundstück DO 4 erwähnen die Beschwerdeführer, daß sie einen Altbestand von 1.476 m2 hatten und nunmehr über einen Neubestand von 5.247 m2 verfügten, allerdings mit Straßenböschung und Bachrandlage. Diese Flächen sei von der Größe her mit 5.247 m2 samt den Flächen von DO 5, DO 8 und DO 9 (1.426 m2) nicht schlecht. Jeder m2 wäre mit S 19,-- zu bewerten, sodaß sich ein Betrag von S 126.787,-- ergäbe.

Soweit die Beschwerdeführer neuerlich Nachteile ins Treffen führen, die durch eine Straßenböschung und eine Bachrandlage im Bereich des Abfindungsgrundstückes DO 4 hervorgerufen würden, genügt es, daraufhin zu weisen, daß die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom 4. April 1990 ausdrücklich ausgesprochen hat, daß dadurch für die Beschwerdeführer kein Nachteil eingetreten ist. An diese Rechtsauffassung war die belangte Behörde, da sich der Sachverhalt nicht geändert hat, auch bei ihrer neuerlichen Entscheidung gebunden.

Die weiteren Ausführungen - aus denen im übrigen keine konkreten Einwendungen gegen die Gesetzmäßigkeit der Abfindung abgeleitet werden können - sind auch deswegen irrelevant, weil die darin erwähnten Abfindungsgrundstücke DO 5, DO 8 und DO 9 den Beschwerdeführern durch den geänderten Zusammenlegungsplan nicht mehr zugewiesen wurden.

Die Beschwerdeführer machen weiters geltend, es sei durch die Trassierung der Bezirksstraße ein enormer Schaden in Form von 2 x 100 lfm Straßenrand entstanden.

Aus diesem Vorbringen ist mangels näherer Konkretisierung nicht erkennbar, in welchem Bereich dieser Schaden eingetreten sein soll. Sollte damit die Straßenrandlage im Bereich der Abfindungsgrundstücke DO 3 und DO 4 gemeint sein, so ist auf die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen zu verweisen. Sollte sich hingegen diese Behauptung auf einen anderen Bereich beziehen, so handelt es sich um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung.

Die Beschwerdeführer bringen schließlich vor, die bis jetzt vorgenommenen "kosmetischen Abänderungen" ihrer "zugewiesenen Altgrundstücke" oder die kleinflächige Vergrößerung entsprächen nicht den Bestimmungen einer Grundzusammenlegung im Hinblick darauf, daß Grundstücke von gleicher Bonität zuzuweisen seien. Bei DO 9 sei die Begradigung am nördlichen Ende eine schlechte Abstumpfung von DO 9. Damit könnten die Beschwerdeführer den Kanalanschluß nicht erreichen. Dies bedeute also im Effekt eine Entwertung dieses Grundstückes. Die im angefochtenen Bescheid auf Seite 12 angegebenen Fläche von 4,5 ha sei nach Meinung der Beschwerdeführer falsch.

Soweit in diesen Ausführungen auf das Abfindungsgrundstück DO 9 bezug genommen wird, sind die Beschwerdeführer darauf zu verweisen, daß ihnen dieses mit dem geänderten Zusammenlegungsplan nicht mehr zugeteilt wurde. Mit den übrigen allgemein gehaltenen, nicht näher konkretisierten Rügen der Abfindung vermögen die Beschwerdeführer nicht die Rechtswidrigkeit des Zusammenlegungsplanes darzutun. Die Aussage, daß der Schwerpunkt des Altbestandes, der Besitzkomplex do 7, bei der neuen Einteilung weitgehend berücksichtigt und auf nunmehr insgesamt 4,5 ha (über 60 % de Altbestandes) vergrößert wurde, findet sich nicht erst im angefochtenen Bescheid, sondern auch bereits in der Begründung des Bescheides des LAS vom 15. Juni 1992, ohne daß die Beschwerdeführer in ihrer Berufung die Unrichtigkeit dieser Aussage behauptet hätten. Ihre erstmals in der Beschwerde gemachte diesbezügliche Behauptung stellt sich daher als eine unzulässige Neuerung dar.

Was schließlich das Begehren der Beschwerdeführer nach Aufklärung bezüglich der geschäftlichen Gebarung der Agrargemeinschaft betrifft, sind die Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, daß diese Gebarung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.

Aus den dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993070155.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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