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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, über die Beschwerde der Stadtgemeinde X, vertreten durch den Bürgermeister, dieser vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid des BM für Land- und Forstwirtschaft vom 26. Juni 1992, Zl. 411.229/01-I4/92, betreffend Zurückweisung einer Berufung mangels Parteistellung in einem Verfahren nach § 138 Abs. 2 WRG 1959, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 20. März 1992 wurde die R-Ges.m.b.H. in Wien gemäß den §§ 38 Abs. 1, 41, 99 Abs. 1 lit. a und 138 Abs.2 WRG 1959 verpflichtet, entweder innerhalb von drei Monaten ab Erlassung dieses Bescheides um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die auf mehreren Grundstücken erfolgten Anschüttungen anzusuchen oder innerhalb von sechs Monaten ab Erlassung dieses Bescheides sämtliche Anschüttungen wieder zu beseitigen.
Die belangte Behörde wies mit dem angefochtenen Bescheid die gegen den Bescheid des Landeshauptmannes erhobenen Berufungen von Herrn P. und Frau P. als verspätet (Spruchabschnitt I) und die Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführerin mangels Parteistellung (Spruchabschnitt II) als unzulässig zurück. Begründend führte die belangte Behörde zu dem - im vorliegenden Verfahren relevanten - Spruchabschnitt II aus, der Beschwerdeführerin komme in diesem Verfahren deswegen keine Parteistellung zu, da sie weder einen Antrag auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gestellt habe noch Normadressat des angefochtenen wasserpolizeilichen Auftrages sei und durch den Auftrag zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes begriffsnotwendig Rechte Dritter nicht berührt werden könnten.
Gegen Spruchabschnitt II des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde richtet sich die vorliegende, inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, in der sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf meritorische Erledigung der Berufung verletzt erachtet. Die Beschwerdeführerin führt aus, daß sie ebenso wie Frau und Herr P. entsprechend den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften Parteistellung im Verfahren vor der Behörde erster Instanz gehabt habe, da diese Parteien als Eigentümer der am anderen Ufer des L.-Flusses gelegenen Liegenschaften von einem möglichen Hochwasser unmittelbar bedroht seien. Sowohl gemäß § 102 in Verbindung mit § 12 WRG 1959 als auch nach § 8 AVG stehe der Beschwerdeführerin "bei gegebener Sach- und Rechtslage" Parteistellung zu, da sie Uferanrainerin und Grundstückseigentümerin von Straßengrundstücken, einem Parkgrundstück und einem Tennisplatz sei und somit ein rechtliches Interesse an der Vermeidung potentieller Gefahrenquellen (insbesondere eines möglichen Hochwassers) habe. Der Bürgermeister habe als Vertreter der Beschwerdeführerin während des gesamten Verfahrens immer wieder betont, daß die Aufschüttung auf der anderen Seite des L.-Flusses eine Gefahr darstelle, die sofort beseitigt gehöre. Die Beschwerdeführerin habe durch den angefochtenen Bescheid keine Möglichkeit mehr, den Fristaufschub, der de facto durch den erstinstanzlichen Bescheid eingeräumt werde, zu verhindern.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 in der Fassung der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, ist unabhängig von Bestrafung und Schadensersatz derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen (lit. a), Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist (lit. b), die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände zu beheben (lit. c) und für die sofortige Wiedereinstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen (lit. d).
In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten geht nicht hervor, daß die Beschwerdeführerin einen förmlichen Antrag auf Beseitigung der Aufschüttungen (= vorgenommene eigenmächtige Neuerung) gestellt hätte. Im Zuge des von der Behörde erster Instanz aufgenommenen Verhandlungsprotokolles vom 13. März 1992 hat der die Beschwerdeführerin vertretende Bürgermeister lediglich darauf hingewiesen, daß im Zuge der Überschwemmungen im Jahre 1991 nicht nur die T.-Gründe (auf denen die Aufschüttungen vorgenommen wurden), sondern auch die gegenüberliegenden Grundstücke in B. überflutet gewesen seien. Ferner verlangte er bis zur Klärung der eigentlichen Auswirkungen der Aufschüttungen im Interesse der Vermeidung zusätzlicher Hochwasserschäden "jede weitere Anschüttung" zu unterbinden. Es trifft daher die Ansicht der belangten Behörde zu, daß die Beschwerdeführerin keinen Antrag auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gestellt hat. Mangels entsprechender Antragstellung kann daher für ihre Parteistellung im angefochtenen Bescheid nichts abgeleitet werden.
Aus den dargelegten Gründen war daher die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992070138.X00Im RIS seit
12.11.2001