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L66506 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
B-VG Art18 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, über die Beschwerde 1.) des Johann G in H und 2.) der Angela G, ebendort, beide vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des LAS beim Amt der Stmk LReg vom 24. November 1993, Zl. 8-LAS 14 La 4/14-94, betreffend Grundzusammenlegung H (mP: Zusammenlegungsgemeinschaft H, vertreten durch den Obmann F), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Steiermark hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 12.980,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Zusammenlegungsverfahren H erließ die Agrarbezirksbehörde Graz (ABB) mit Kundmachung (Bescheid) vom 13. April 1993 den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (PlanGMA) durch Auflage zur allgemeinen Einsicht.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung. Die belangte Behörde holte ein Gutachten eines Amtssachverständigen für Landwirtschaft ein. Dieser führte nach der Vornahme örtlicher Erhebungen in seinem Gutachten vom 11. November 1993 aus, in Punkt 1 der Berufung werde vorgeschlagen, den bestehenden Servitutsweg über den Besitzkomplex (BK) 37/1 (Grundstücke Nr. 208 LN und 206/2 Wald, im Eigentum der Partei T.) sowie den BK 22/3 (Grundstück Nr. 206/1, Wald, im Eigentum der Beschwerdeführer) auszubauen und den vorhandenen Graben im Bereich des BK 22/3 zu verlegen. Daß in weiterer Folge der westlich des bestehenden Servitutsweges befindliche Teil des Waldgrundstückes 206/1 gerodet werden solle, sei nicht direkt angesprochen, aus der Aktenlage und Punkt 4 der Berufung aber erkennbar. Unter Punkt 4 der Berufung werde angeboten, derzeit im Eigentum der Beschwerdeführer stehende und für die landwirtschaftliche Nutzung nicht so ideale Flächen im Falle einer Neuzuteilung bei Rodung anderer Eigengrundstücke in Wald umzuwandeln.
Laut GMA-Plan sei im Bereich der Grundstücke Nr. 206/2 und 208 (BK 37/1) vorgesehen, den Grabenteil G 5 aufzulassen und dafür den Graben F 3, der etwa an der Grenze der BK 37/1 und 22/3 wieder in den bestehenden Graben einmünden solle, zu errichten. Im Bereich des Grundstückes Nr. 206/1 (BK 22/3) sei keine Veränderung des Grabens beabsichtigt. Hinsichtlich der Erschließung sehe der GMA-Plan vor, einen mit D 9 bezeichneten Weg, beginnend vom Gemeindeweg A 6 rechtsufrig des Gerinnes F 3 sowie des Grabens auf den BK 22/3 bis zum letzten Abfindungsgrundstück dieses Riedes zu ziehen. Die Weglänge betrage laut GMA-Plan ca. 350 m.
Aus den Unterlagen sei ersichtlich, daß die Verlegung des Grabens aus wasserwirtschaftlichen Gesichtspunkten sowie aus ökologischen und aus Naturschutzgründen abzulehnen sei und es werde dazu ergänzend auf die Stellungnahme des ökologischen Sachverständigen der ABB vom 3. September 1993 zu den Berufungsausführungen hingewiesen, wo zusammenfassend festgestellt werde, daß eine Rodung des betreffenden Waldgrundstückes sowie eine Bachverlegung nach Osten aus ökologischen Gründen unbedingt abzulehnen sei.
Zu den Berufungspunkten 1 und 4 werde aus landwirtschaftlicher Sicht festgestellt, daß die vorgesehenen gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung der Grundstücke im gegenständlichen Bereich notwendig und auch ausreichend seien. Die Verlegung des Grabens und der Ausbau des bestehenden Weges im Bereich des BK 22/3 seien für die Erreichung des Zusammenlegungserfolges jedoch nicht erforderlich und ohne Rodung des westlichen Teiles des Grundstückes Nr. 206/1, welche aus zusammenlegungstechnischen Gründen (zweckmäßige Erschließung und Bewirtschaftung, Neueinteilung) nicht notwendig sei, auch nicht sinnvoll.
In Punkt 5 der Berufung werde im wesentlichen ausgeführt, daß die angeblich vom Gesetzgeber geforderten Abzüge für die Ökoausstattung im Ausmaß von 1 % im Hinblick auf die bereits vorhandene ökologische Ausstattung als willkürlich empfunden würden und nicht gerechtfertigt seien. Dazu werde angemerkt, daß die Sonderrichtlinie für die Förderung von Investitionen in der Land- und Forstwirtschaft aus Bundesmitteln für das Jahr 1993, Sparte 38 Agrarische Operationen und Strukturverbesserung, welche einerseits die Grundaufbringung zur Sicherung sowie Schaffung von für einen gesunden Landschaftshaushalt wertvollen Flächen sowie deren Ausgestaltung und andererseits den Wegebau zur Aufschließung der neugeordneten Flur als Förderungsgegenstand hätten, als Förderungsvoraussetzung und Förderungsbedingungen u.a. vorsähen, daß die zu fördernden Maßnahmen in einem Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen festgehalten seien und die Projekte den ökologischen Erfordernissen ausreichend Rechnung tragen müßten. Es werde also nicht vom Gesetzgeber eine bestimmte Mindestökoausstattung vorgeschrieben, sondern vom Förderungsgeber eine den ökologischen Erfordernissen entsprechende Ausstattung als Bedingung für die Förderungsgewährung gestellt. Hinsichtlich der ökologischen Erfordernisse sei vom ökologischen Sachverständigen der ABB ein Öko-Soll-Plan erstellt worden, welcher einen Flächenbedarf für das Verbundsystem im Umfang von 4,13 ha, das seien 4,3 % der Vorteilsfläche von 96 ha, vorsehe. Auf der Grundlage dieses Öko-Soll-Planes sei von der ABB gemeinsam mit anderen Landesdienststellen und dem Ausschuß der Zusammenlegungsgemeinschaft der aufzulegende GMA-Plan erarbeitet und schließlich vom Ausschuß mit einer Gegenstimme genehmigt worden. Nach diesem GMA-Plan solle neben einem flächengleichen Ersatz für den aufzulassenden Lahngraben (1,0073 ha) eine Fläche von einem ha als Ökoausstattung zur Verfügung gestellt werden. Das heiße, daß von den im Öko-Soll-Plan vorgeschlagenen 4,13 ha nach dem GMA-Plan eine Fläche von 2,0073 ha als Ökoausstattung berücksichtigt werden solle. Das seien rund 50 % weniger als vom Ökologen vorgeschlagen.
Bei der Verhandlung vor der belangten Behörde am 24. November 1993 wiederholten die Berufungswerber im wesentlichen ihr Berufungsvorbringen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24. November 1993 wurde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der ABB vom 13. April 1993 betreffend den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen im Zusammenlegungsverfahren Labuttendorf-Hütt als unbegründet abgewiesen. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde im wesentlichen auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Landwirtschaft.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, in eventu Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht wird.
Die Beschwerdeführer bringen vor, das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde sei mangelhaft geblieben. Zum Vorschlag der Beschwerdeführer, anstelle des geplanten Weges D 9 den durch die Waldparzelle 206/1 verlaufenden Weg auszubauen, sei seitens des Operationsleiters die lapidare Stellungnahme abgegeben worden, daß der von den Beschwerdeführern vorgeschlagene Weg keinen Meter kürzer sei als der geplante Weg D 9. Weiters sei darauf hingewiesen worden, daß der vorgeschlagene Weg im Überschwemmungsbereich des L-Baches liege, ohne daß dies begründet worden sei. Es sei auch nicht darauf eingegangen worden, daß bei Schaffung des geplanten Weges ein bereits bestehender Weg erhalten bleiben müsse, was zu einer Nutzungseinschränkung führe. Im übrigen sei dieser Vorschlag vom Operationsleiter mit oberflächlichen Hinweisen (technische Gründe, wasserwirtschaftliche Gesichtspunkte etc.) abgetan worden.
Auch hinsichtlich der geplanten Ökoflächenausstattung sei das Verfahren mangelhaft geblieben. Der Einwand der Beschwerdeführer, daß die Ökoflächenausstattung zu hoch sei und die vorhandene Ausstattung ausreiche, sei vom Operationsleiter mit allgemeinen Hinweisen auf den Öko-Soll-Plan erledigt worden. Es sei nicht darauf eingegangen worden, weshalb die vorhandene ökologische Ausstattung nicht zur Erreichung des Öko-Soll-Planes ausreiche, insbesondere wie hoch der Prozentanteil der Ökoflächenausstattung ohne Flächenabzug sei, wenn nur die vorhandene ökologische Ausstattung in Anspruch genommen werde.
Bei einer rechtlich richtigen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes hätte die belangte Behörde zur Ansicht gelangen müssen, daß die Sachanträge der Beschwerdeführer den Zielsetzungen des Steiermärkischen Zusammenlegungsgesetzes 1982 (StZLG 1982) eher gerecht würden als der verfahrensgegenständliche GMA-Plan.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.
Die mitbeteiligte Partei hat eine Gegenschrift erstattet,
in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 21 Abs. 1 StZLG 1982 sind gemeinsame Anlagen im Sinne dieses Gesetzes Anlagen, die zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung der Grundstücke notwendig sind oder sonst die Ziele der Zusammenlegung fördern und einer Mehrheit von Parteien dienen, wie Wege, Brücken, Gräben, Entwässerungs-, Bewässerungs- und Bodenschutzanlagen. Hiebei sind, wenn allgemeine öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, bestehende Anlagen und Objekte umzugestalten, zu verlegen oder aufzulassen, mit Ausnahme der unter die Bestimmungen des § 50 Abs. 4 lit. b bis d fallenden Bauten und Verkehrsflächen. Weiters sind im Zusammenlegungsgebiet die erforderlichen bodenverbessernden, gelände- oder landschaftsgestaltenden Maßnahmen, wie Kultivierungen, Erdarbeiten, Aufforstungen und dergleichen durchzuführen.
Nach § 21 Abs. 2 leg. cit. ist der Grund für gemeinsame Anlagen von den Parteien im Verhältnis der Werte ihrer Grundabfindungen aufzubringen, soweit er durch vorhandene gemeinsame Anlagen nicht gedeckt ist. Parteien, für die sich durch die gemeinsamen Anlagen kein oder nur ein geringfügiger Vorteil ergibt, sind von der Grundaufbringung ganz oder teilweise zu befreien.
Nach § 22 Abs. 1 StZG 1982 hat die Agrarbehörde über die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen einen Entwurf zu erstellen und hierüber mit den Parteien, den Gemeinden des Zusammenlegungsgebietes und den nach § 4 Abs. 5 genannten Bundes-, Landes- und Gemeindedienststellen zu beraten. Die Vollversammlung der Zusammenlegungsgemeinschaft ist einzuladen, innerhalb angemessener Frist zum Verhandlungsergebnis eine Stellungnahme abzugeben. Über den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen und über Ergänzungen des Planes ist ein Bescheid zu erlassen.
Nach § 23 Abs. 1 leg. cit. sind die Kosten für die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen und die Errichtung der gemeinsamen Anlagen sowie die Entschädigung gemäß § 21 Abs. 5 in Ermangelung einer anderen Vereinbarung oder Verpflichtung von den Parteien nach dem gemäß § 21 Abs. 2 festgelegten Beitragsschlüssel zu tragen. Befreiungen sind von der Agrarbehörde nach der Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen gemeinsam mit der Umrechnung eines allfälligen vorläufigen Kostenschlüssels (§ 65) mit Bescheid zu regeln. Diese Regelung kann hinsichtlich einzelner Parteien geändert werden, wenn eine Änderung der gemeinsamen Anlagen oder der Neueinteilung eingetreten ist.
Die Beschwerdeführer übersehen, daß nicht nur der Operationsleiter, sondern auch der von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige für Landwirtschaft in seinem Gutachten vom 11. November 1993 in bezug auf die von den Beschwerdeführern kritisierte Wegeplanung sowie hinsichtlich der von ihnen beantragten Grabenverlegung festgestellt hat, daß die vorgesehenen gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung der Grundstücke im gegenständlichen Bereich notwendig und ausreichend sind und daß die Verlegung des Grabens und der Ausbau des bestehenden Weges im Bereich des BK 22/3 für die Erreichung der Ziele der Zusammenlegung nicht erforderlich und ohne Rodung des westlichen Teiles des Grundstückes Nr. 206/1, welche aus zusammenlegungstechnischen Gründen nicht notwendig ist, auch nicht sinnvoll ist. Der Amtssachverständige für Landwirtschaft konnte sich dabei u.a. auf die Ausführungen des Amtssachverständigen für Ökologie stützten, der eine Rodung und eine Bachverlegung - mit eingehender Begründung - abgelehnt hat. Die Beschwerdeführer haben nichts vorgebracht, was geeignet wäre, diese Feststellungen der Amtssachverständigen zu widerlegen, sondern haben sich damit begnügt, ihre in der Berufung erhobenen Forderungen zu wiederholen. Gleiches gilt im übrigen auch bezüglich der von den Beschwerdeführern kritisierten Ausführungen des Operationsleiters vom 23. August 1993, denen zu entnehmen ist, daß die Behauptung der Beschwerdeführer, die von ihnen vorgeschlagene Wegvariante wäre die kürzeste und kostengünstigste, nicht zutrifft. Auch dagegen haben die Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nichts vorgebracht. Die belangte Behörde konnte daher, gestützt auf die von ihr eingeholten Gutachten, davon ausgehen, daß der von den Beschwerdeführern bekämpfte GMA-Plan nicht den Bestimmungen des STZLG 1982 über gemeinsame Maßnahmen und Anlagen widersprach.
Hingegen sind die Beschwerdeführer im Recht, wenn sie bemängeln, daß die für den Ausweis von "Öko-Flächen" im GMA-Plan gegebene Begründung nicht ausreicht.
Der GMA-Plan weist im Abschnitt C Öko-Flächen und Biotopverbundsysteme aus. Es fehlen aber nähere Ausführungen über die genaue Funktion dieser Flächen und die Möglichkeit ihrer Subsumtion unter die Bestimmungen des StZLG 1982 über gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen. Solche Ausführungen wären aber auf Grund der Berufung der Beschwerdeführer unerläßlich gewesen, da ohne eine solche Erläuterung nicht festgestellt werden kann, ob solche Öko-Flächen überhaupt in den Bestimmungen über gemeinsame Maßnahmen und Anlagen Deckung finden und ob sie in der Art und in dem Ausmaß, wie sie im GMA-Plan ausgewiesen wurden, erforderlich sind. Die belangte Behörde verweist zwar auf einen vom Amtssachverständigen der ABB für Ökologie ausgearbeiteten "Öko-Soll-Plan", erläutert aber nicht, was sich aus diesem Plan für die Frage der Rechtmäßigkeit des Ausweises von Öko-Flächen im GMA-Plan ableiten läßt. Auch der Hinweis auf Förderungsrichtlinien liefert keine ausreichende Begründung, da es sich dabei um interne Richtlinien von Verwaltungsdienststellen handelt, die keinen außenwirksamen Normcharakter aufweisen.
Aus den dargelegten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994070038.X00Im RIS seit
11.07.2001