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L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten;Norm
GSGG §5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, über die Beschwerde des G in D, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 13. Dezember 1993, Zl. Agrar11-239/9/93, betreffend Zahlungsverpflichtung (mitbeteiligte Partei: Bringungsgemeinschaft A, vertreten durch Obmann U), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das hg. Erkenntnis vom 4. Mai 1992, Zl. 89/07/0040 verwiesen, mit welchem der Bescheid der belangten Behörde vom 17. Oktober 1988, betreffend Beiträge des Beschwerdeführers zum Aufwand der mitbeteiligten Partei, bezüglich der Vorschreibung von Verzugszinsen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, im übrigen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde.
Im fortgesetzten Verfahren stellte die belangte Behörde mit Bescheid vom 13. Dezember 1993 fest, daß der Zahlungsrückstand des Beschwerdeführers aus dem Titel der Erbauung und Erhaltung des Güterweges 14.937 S betrage und daß der genannte Betrag binnen zwei Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides bei sonstiger Exekution an die mitbeteiligte Partei zur Einzahlung zu bringen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde habe den ihm vorgeschriebenen Beitrag in mehrfacher Hinsicht unrichtig berechnet. Zu Recht habe sie im ersten Rechtsgang einen an die mitbeteiligte Partei zurücküberwiesenen Betrag von S 175.000,-- als nicht verbrauchten AI-Kredit von den Eigenleistungen der mitbeteiligten Partei abgezogen. Im zweiten Rechtsgang hätte sie jedoch diese Kürzung der Eigenleistungen der mitbeteiligten Partei, von denen der Beitrag des Beschwerdeführers zu berechnen sei, unterlassen, sodaß sich schon aus diesem Grund für den Beschwerdeführer ein zu hoher Beitragsanteil ergebe. Die von der belangten Behörde festgestellte Zinsenbelastung von 91.275,94 S und ein AI-Kredit von S 500.000,-- seien aktenwidrig. Es sei ohne Begründung geblieben, warum nicht der zur Auszahlung gelangte Betrag des AI-Kredites von 494.837,50 S zugrundegelegt worden sei. Auch die laut Kassabuch zusätzlich aufgenommenen Kosten von S 163.821,15 seien bis zum 31. Dezember 1976 doppelt verrechnet worden, weil sie in der Endabrechnung bis zu diesem Zeitpunkt bereits berücksichtigt worden seien. Auch sei eine Berücksichtigung der Leistungen des Beschwerdeführers in Höhe von S 24.644,03 unterblieben. Unrichtig sei auch die Anwendung eines Prozentsatzes von 4 % für die Berechnung der Beiträge des Beschwerdeführers; hier verwechsle die belangte Behörde die vier Anteile des Beschwerdeführers mit 4 %. Der angefochtene Bescheid sei auch deswegen rechtswidrig, weil die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei mehr als die von dieser begehrten S 8.874,03 zuspreche.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und mitgeteilt, daß von der Erstattung einer Gegenschrift abgesehen werde, weil eine Revision des Berichtes des agrartechnischen Mitgliedes der belangten Behörde unter dem Gesichtspunkt des Beschwerdevorbringens ergeben habe, daß in diesem Bericht ein Irrtum unterlaufen sei. Es werde daher der Antrag gestellt, der Beschwerde des Beschwerdeführers stattzugeben.
Die mitbeteiligte Partei hat eine Gegenschrift erstattet,
in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nicht erkennbar ist, warum die von der belangten Behörde in die Eigenleistungen der mitbeteiligten Partei aufgenommenen S 163.821,15 (zusätzliche Baukosten laut Kassabuch) doppelt verrechnet worden sein sollen. Dazu hätte es näherer Ausführungen des Beschwerdeführers bedurft.
Was die vom Beschwerdeführer selbst erbrachten Leistungen anlangt, wird auf das Vorerkenntnis vom 4. Mai 1992, Zl. 89/07/0040, verwiesen. Darin hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, daß die Leistungen des Beschwerdeführers von der belangten Behörde sehr wohl berücksichtigt wurden. Diese Ausführungen treffen auch für das fortgesetzte Verfahren zu.
Zu Unrecht rügt der Beschwerdeführer auch, daß die belangte Behörde ihren Bescheid deswegen mit Rechtswidrigkeit belastet habe, weil sie über den Antrag der mitbeteiligten Partei hinausgegangen sei. Die belangte Behörde hat nicht über einen Antrag der mitbeteiligten Partei entschieden, sondern über eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine Beitragsvorschreibung der mitbeteiligten Partei an den Beschwerdeführer über S 27.972,--.
Hingegen ist der Beschwerdeführer im Recht, wenn er bemängelt, daß seine Beitragsleistung mit 4 % der Eigenleistung der mitbeteiligten Partei bemessen wurde. Der Beschwerdeführer ist mit 4 Anteilen an den Kosten der mitbeteiligten Partei beteiligt. Da es insgesamt mehr als 100 Anteile gibt, entsprechen 4 Anteile nicht 4 %. Die Berechnung des vom Beschwerdeführer zu leistenden Anteiles unter Zugrundelegung von 4 % ist daher inhaltlich rechtswidrig.
Die belangte Behörde hat nicht begründet, weshalb sie den Betrag von S 175.000,-- um den sie - mit entsprechender Begründung - im ersten Rechtsgang die Interessentenleistungen gekürzt hat, im zweiten Rechtsgang nicht mehr von den Interessentenleistungen abgezogen hat. Nicht ausreichend dargelegt ist auch, wie die belangte Behörde die Zinsenbelastung ermittelt hat. Die belangte Behörde hat daher ihren Bescheid auch mit einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.
Da die Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes einer Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeht (vgl. die bei Dolp, die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 S. 592 angeführte Rechtsprechung), war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994070040.X00Im RIS seit
20.11.2000