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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, in der Beschwerdesache 1) des Albin W und 2) der Margaretha W, beide in K, beide vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid
des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 26. April 1994, Zl. 513.372/01-I 5/94, betreffend einen wasserpolizeilichen Auftrag, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 6. Mai 1992 erließ der Landeshauptmann von Kärnten gegen die Gemeinde M. gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 im öffentlichen Interesse einen wasserpolizeilichen Auftrag, mit welchem die verpflichtete Gemeinde dazu verhalten wurde, auf ihre Kosten konsenslos erfolgte Abfallablagerungen auf bestimmt bezeichneten Grundstücken unter Einhaltung näher getroffener Anordnungen zu beseitigen. Eines dieser Grundstücke, nämlich jenes mit der Nr. 298/2 KG R., steht im Miteigentum der Beschwerdeführer.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde über Berufung der Gemeinde M. diesen Bescheid unter anderem auch dahin ab, daß sich der wasserpolizeiliche Beseitigungsauftrag auf das im Eigentum der Beschwerdeführer stehende Grundstück nicht mehr erstreckte.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben; dem Beschwerdevorbringen ist zu entnehmen, daß die Beschwerdeführer sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf die Aufrechterhaltung des ihrer Ansicht nach sachlich und rechtlich gebotenen wasserpolizeilichen Auftrages an die Gemeinde M. auch in bezug auf ihr Grundstück ebenso als verletzt erachten wie in ihren im Zusammenhang mit dem wasserpolizeilichen Auftrag als bestehend angesehenen Verfahrensrechten.
Zur Erhebung dieser Beschwerde fehlt es den Beschwerdeführern indessen an der Berechtigung.
Gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen. Ein wasserpolizeilicher Auftrag nach dieser Gesetzesstelle kann somit entweder aus Gründen des öffentlichen Interesses oder auf Grund eines Verlangens eines Betroffenen ergehen; als Betroffener im Sinne des § 138 Abs. 1 WRG 1959 sind nach dem sechsten Absatz dieses Paragraphen die Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs. 2), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen.
Das Eigentumsrecht der Beschwerdeführer an jenem Grundstück, auf welchem nach den Feststellungen des erstinstanzlichen Bescheides der Gemeinde M. zuzurechnende Ablagerungen vorgenommen worden waren, war grundsätzlich gewiß geeignet, den Beschwerdeführern die Rechtsstellung von Betroffenen im Sinne des § 138 Abs. 6 WRG 1959 zu verschaffen. Es ist der im Instanzenzug abgeänderte wasserpolizeiliche Auftrag gegen die Gemeinde M. allerdings nicht auf Grund eines von den Beschwerdeführern nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 etwa gestellten Verlangens, sondern aus öffentlichen Interessen ergangen. In einem solchen Verfahren kommt aber außer dem zu Verpflichtenden niemandem Parteistellung zu (vgl. die bei Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, RZ 16 zu § 138 WRG 1959, wiedergegebene hg. Judikatur). Es konnten demnach in diesem Verfahren Parteirechte der Beschwerdeführer ebensowenig verletzt werden, wie auch eine Berührung ihrer Rechtsposition dadurch nicht in Betracht kam, daß die belangte Behörde das im Miteigentum der Beschwerdeführer stehende Grundstück von dem an die Gemeinde M. aus öffentlichen Interessen ergangenen Auftrag zur Beseitigung konsensloser Ablagerungen ausgeschieden hat. Das Recht zur Stellung eines Antrages als Betroffene nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 bleibt den Beschwerdeführern unbenommen.
Ihre gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde aber mußte gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zur Beschwerdeerhebung zurückgewiesen werden.
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994070085.X00Im RIS seit
12.11.2001